Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.eignung aufgehoben werden können. Zweitens haftet das betreffende 2) Die Entschädigung des Staatsnothrechts. Das Eigenthümliche für das Entschädigungsverfahren des Staats- eignung aufgehoben werden können. Zweitens haftet das betreffende 2) Die Entſchädigung des Staatsnothrechts. Das Eigenthümliche für das Entſchädigungsverfahren des Staats- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0365" n="347"/> eignung aufgehoben werden können. <hi rendition="#g">Zweitens</hi> haftet das betreffende<lb/> Organ dafür, daß das Unterlaſſen des Enteignungsverfahrens wirklich<lb/> durch die <hi rendition="#g">Noth</hi> und nicht durch Willkür geſchehen iſt; es darf ſtets<lb/> nur ſo viel von dem erſtern bei Seite gelaſſen werden, als nach Art<lb/> und Größe der Gefahr nicht zur Anwendung gelangen konnte. <hi rendition="#g">Drittens</hi><lb/> findet gegen jedes ſolches Verfahren allerdings auch Beſchwerde ſtatt;<lb/> allein dieſelbe kann natürlich keinen Suſpenſiveffekt haben. Es iſt dabei<lb/><hi rendition="#g">viertens</hi> Sache der Behörde, die zum öffentlichen Gebrauch in Anſpruch<lb/> genommenen Güter zu beſtimmen, ohne daß vorher ein Plan vorgelegt<lb/> wäre (man denke nur an Niederreißen von Häuſern beim Feuer, bei<lb/> Gefechten u. ſ. w.), allein ſie hat zugleich die Verpflichtung, wo mög-<lb/> lich vorher oder gleichzeitig, jedenfalls aber nachher ein genaues Ver-<lb/> zeichniß der enteigneten Güter aufzuſtellen, und bei dieſem Verzeichniß<lb/> muß der Enteignete das Recht haben, in zweifelhaften Fällen gericht-<lb/> lichen Beweis herzuſtellen. Was die Militärverwaltung dabei weiter<lb/> zu thun hätte, iſt uns trotz Thiel nicht einleuchtend geworden. Ueber<lb/> das Organ, welches die (Gebrauchs-) Enteignung verfügt, läßt ſich gar<lb/> nichts weiter ſagen; es iſt nur feſtzuhalten, daß das militäriſche Recht<lb/> hier <hi rendition="#g">keine</hi> beſondere Beſtimmungen fordert. Eben ſo wenig ſehen wir<lb/> einen weſentlichen Unterſchied in den beiden von <hi rendition="#g">Thiel</hi> (S. 176) auf-<lb/> geſtellten Gruppen. Daß der franzöſiſche Gedanke eines gerichtlichen<lb/> Urtheils in allen <hi rendition="#g">Nothf</hi>ällen ohnehin gänzlich unpraktiſch iſt, liegt auf<lb/> der Hand. Im Gegentheil muß man ſagen, daß allenthalben, wo ein<lb/> ſolches noch <hi rendition="#g">möglich</hi> iſt, der Beweis geliefert iſt, daß für das regel-<lb/> mäßige Verfahren Zeit genug, und alſo <hi rendition="#g">keine</hi> Noth, mithin auch kein<lb/> Staatsnothrecht vorhanden war.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>2) <hi rendition="#g">Die Entſchädigung des Staatsnothrechts</hi>.</head><lb/> <p>Das Eigenthümliche für das Entſchädigungsverfahren des Staats-<lb/> nothrechts beſteht nun einfach darin, daß daſſelbe nicht auf einer<lb/> Schätzung des <hi rendition="#g">Gutes</hi> beruht, ſondern in einer Schätzung auf Grund-<lb/> lage eines, von dem Enteigneten zu führenden <hi rendition="#g">Beweiſes</hi> über die<lb/> Güter oder Nutzungen, welche durch die Nothenteignung entzogen wer-<lb/> den, beſtehen muß. Es iſt nämlich <hi rendition="#g">gar kein Grund</hi> vorhanden,<lb/> andere Grundſätze für das Entſchädigungsverfahren beim Staatsnoth-<lb/> recht als bei der eigentlichen Enteignung zu fordern; nur auf dem<lb/> einzigen Punkte iſt die Gleichheit nicht möglich, und das iſt der, daß<lb/> die Schätzleute das Gut nicht <hi rendition="#g">vor</hi> der Enteignung zu ſchätzen Zeit<lb/> finden. Im Staatsnothrecht tritt daher die Nothwendigkeit ein, die<lb/> Identität und etwa die Eigenſchaften des enteigneten Gutes <hi rendition="#g">nach-<lb/></hi></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [347/0365]
eignung aufgehoben werden können. Zweitens haftet das betreffende
Organ dafür, daß das Unterlaſſen des Enteignungsverfahrens wirklich
durch die Noth und nicht durch Willkür geſchehen iſt; es darf ſtets
nur ſo viel von dem erſtern bei Seite gelaſſen werden, als nach Art
und Größe der Gefahr nicht zur Anwendung gelangen konnte. Drittens
findet gegen jedes ſolches Verfahren allerdings auch Beſchwerde ſtatt;
allein dieſelbe kann natürlich keinen Suſpenſiveffekt haben. Es iſt dabei
viertens Sache der Behörde, die zum öffentlichen Gebrauch in Anſpruch
genommenen Güter zu beſtimmen, ohne daß vorher ein Plan vorgelegt
wäre (man denke nur an Niederreißen von Häuſern beim Feuer, bei
Gefechten u. ſ. w.), allein ſie hat zugleich die Verpflichtung, wo mög-
lich vorher oder gleichzeitig, jedenfalls aber nachher ein genaues Ver-
zeichniß der enteigneten Güter aufzuſtellen, und bei dieſem Verzeichniß
muß der Enteignete das Recht haben, in zweifelhaften Fällen gericht-
lichen Beweis herzuſtellen. Was die Militärverwaltung dabei weiter
zu thun hätte, iſt uns trotz Thiel nicht einleuchtend geworden. Ueber
das Organ, welches die (Gebrauchs-) Enteignung verfügt, läßt ſich gar
nichts weiter ſagen; es iſt nur feſtzuhalten, daß das militäriſche Recht
hier keine beſondere Beſtimmungen fordert. Eben ſo wenig ſehen wir
einen weſentlichen Unterſchied in den beiden von Thiel (S. 176) auf-
geſtellten Gruppen. Daß der franzöſiſche Gedanke eines gerichtlichen
Urtheils in allen Nothfällen ohnehin gänzlich unpraktiſch iſt, liegt auf
der Hand. Im Gegentheil muß man ſagen, daß allenthalben, wo ein
ſolches noch möglich iſt, der Beweis geliefert iſt, daß für das regel-
mäßige Verfahren Zeit genug, und alſo keine Noth, mithin auch kein
Staatsnothrecht vorhanden war.
2) Die Entſchädigung des Staatsnothrechts.
Das Eigenthümliche für das Entſchädigungsverfahren des Staats-
nothrechts beſteht nun einfach darin, daß daſſelbe nicht auf einer
Schätzung des Gutes beruht, ſondern in einer Schätzung auf Grund-
lage eines, von dem Enteigneten zu führenden Beweiſes über die
Güter oder Nutzungen, welche durch die Nothenteignung entzogen wer-
den, beſtehen muß. Es iſt nämlich gar kein Grund vorhanden,
andere Grundſätze für das Entſchädigungsverfahren beim Staatsnoth-
recht als bei der eigentlichen Enteignung zu fordern; nur auf dem
einzigen Punkte iſt die Gleichheit nicht möglich, und das iſt der, daß
die Schätzleute das Gut nicht vor der Enteignung zu ſchätzen Zeit
finden. Im Staatsnothrecht tritt daher die Nothwendigkeit ein, die
Identität und etwa die Eigenſchaften des enteigneten Gutes nach-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |