Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.
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träglich vor den Schätzleuten beweiſen zu müſſen, die dann nach <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><hi rendition="#g"><pb facs="#f0366" n="348"/> träglich</hi> vor den Schätzleuten <hi rendition="#g">beweiſen</hi> zu müſſen, die dann nach<lb/> dieſem Beweis ihren Wahrſpruch thun. <hi rendition="#g">Alle</hi> übrigen Grundſätze der<lb/> Entſchädigung und ſeines Verfahrens müſſen auch für das Staats-<lb/> nothrecht einfach beibehalten werden, da hier das Moment der dringen-<lb/> den Gefahr verſchwindet. Das franzöſiſche Geſetz wie der preußiſche<lb/> Entwurf würden viel klarer geworden ſein, hier wie in den übrigen<lb/> Gebieten, wenn ſie ſtrenge das Entſchädigungs- von dem Enteignungs-<lb/> verfahren geſchieden hätten, wie es die Wiſſenſchaft fordert.</p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> <back> </back> </text> </TEI> [348/0366]
träglich vor den Schätzleuten beweiſen zu müſſen, die dann nach
dieſem Beweis ihren Wahrſpruch thun. Alle übrigen Grundſätze der
Entſchädigung und ſeines Verfahrens müſſen auch für das Staats-
nothrecht einfach beibehalten werden, da hier das Moment der dringen-
den Gefahr verſchwindet. Das franzöſiſche Geſetz wie der preußiſche
Entwurf würden viel klarer geworden ſein, hier wie in den übrigen
Gebieten, wenn ſie ſtrenge das Entſchädigungs- von dem Enteignungs-
verfahren geſchieden hätten, wie es die Wiſſenſchaft fordert.
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