ordnung in der Mitte dieses langsamen, aber sichern Bildungsprocesses seiner innern Freiheit haben konnte; der Charakter des Gemeinderechts und seiner Bildung hängt im Gegentheil eng mit dem Grundsatz zusammen, daß die Bauern, denen kein Herr etwas rechtlich schuldig war, nunmehr auch selbst ihre eigenen Lasten für jede von der Gesetzgebung der Gemeinde auf- erlegte Pflicht selbst vertheilen und tragen mußten. Daher denn kommt es, daß die Gemeinden sich in England nicht örtlich wie auf dem Continent auf dem Gebiete des Grundherrn bilden, sondern vielmehr an den Aufgaben der inneren Verwaltung entstehen. Jedesmal wenn eine solche Aufgabe bestimmt auftritt und feste Gestalt annimmt, bildet sich die Gemeinde selbst zu dem, diese Aufgaben auf Grundlage eigener Steuern vollziehenden Selbstverwaltungskörper, der ursprünglich die Kirchengemeinde zum Grunde liegt, und an welche sich dann die Straßen- und Wege-, die Schul- und namentlich die Armengemeinde anschließen. England ist daher das Vaterland der Verwaltungsgemeinde, wie es das der Selbstverwaltung der Landgemeinde ist; und die Grundlage dieser großen Thatsache ist die Freiheit des Grundbesitzes. Andrerseits aber entwickelt sich eben deßhalb dieß Gemeindewesen auch nicht plötz- lich, sondern gleichsam stückweise, nicht durch Gesetze, sondern durch seine Aufgaben und durch seine Steuern, und es wird jetzt klar sein, daß es weder einer besondern Anstrengung noch der mit dem neun- zehnten Jahrhundert begonnenen Ablösungen bedurfte, um die Selbst- verwaltung des "alten Englands" und seine bäuerlichen Verhältnisse zum Muster für das übrige Europa zu machen.
Und jetzt wird es leicht sein, die dritte und letzte Epoche in Eng- lands Agrarverfassung zu charakterisiren.
Dritte Epoche. Die Grundentlastung. 6. 7. Will. IV. 71. 4. 5. Vict. 35. 9. 10. Vict. 73.
Blickt man nun auf die frühere Darstellung zurück, so ergibt sich als Grundlage der Aufgaben unsers Jahrhunderts in England folgendes.
Allerdings gibt es nämlich in England keine Grundherrlichkeit. Wohl aber bleiben aus der eben dargestellten Epoche zwei Formen der Grundlasten übrig, die eine der Rest der Geschlechterordnung, die an- dere die der ständischen Ordnung. Die erste dieser Formen ist die Ge- sammtheit aller der Dienstbarkeiten, welche als mit dem Grund und Boden verbunden, noch auf dem copyhold ruhen. Dieselben werden gebildet durch die Summe der Verpflichtungen, welche die alte custom oder der ausdrückliche will des Lord of the manor dem alten Ueber- nehmer des villenagium, gleichviel ob es persönlich frei oder villein
ordnung in der Mitte dieſes langſamen, aber ſichern Bildungsproceſſes ſeiner innern Freiheit haben konnte; der Charakter des Gemeinderechts und ſeiner Bildung hängt im Gegentheil eng mit dem Grundſatz zuſammen, daß die Bauern, denen kein Herr etwas rechtlich ſchuldig war, nunmehr auch ſelbſt ihre eigenen Laſten für jede von der Geſetzgebung der Gemeinde auf- erlegte Pflicht ſelbſt vertheilen und tragen mußten. Daher denn kommt es, daß die Gemeinden ſich in England nicht örtlich wie auf dem Continent auf dem Gebiete des Grundherrn bilden, ſondern vielmehr an den Aufgaben der inneren Verwaltung entſtehen. Jedesmal wenn eine ſolche Aufgabe beſtimmt auftritt und feſte Geſtalt annimmt, bildet ſich die Gemeinde ſelbſt zu dem, dieſe Aufgaben auf Grundlage eigener Steuern vollziehenden Selbſtverwaltungskörper, der urſprünglich die Kirchengemeinde zum Grunde liegt, und an welche ſich dann die Straßen- und Wege-, die Schul- und namentlich die Armengemeinde anſchließen. England iſt daher das Vaterland der Verwaltungsgemeinde, wie es das der Selbſtverwaltung der Landgemeinde iſt; und die Grundlage dieſer großen Thatſache iſt die Freiheit des Grundbeſitzes. Andrerſeits aber entwickelt ſich eben deßhalb dieß Gemeindeweſen auch nicht plötz- lich, ſondern gleichſam ſtückweiſe, nicht durch Geſetze, ſondern durch ſeine Aufgaben und durch ſeine Steuern, und es wird jetzt klar ſein, daß es weder einer beſondern Anſtrengung noch der mit dem neun- zehnten Jahrhundert begonnenen Ablöſungen bedurfte, um die Selbſt- verwaltung des „alten Englands“ und ſeine bäuerlichen Verhältniſſe zum Muſter für das übrige Europa zu machen.
Und jetzt wird es leicht ſein, die dritte und letzte Epoche in Eng- lands Agrarverfaſſung zu charakteriſiren.
Dritte Epoche. Die Grundentlaſtung. 6. 7. Will. IV. 71. 4. 5. Vict. 35. 9. 10. Vict. 73.
Blickt man nun auf die frühere Darſtellung zurück, ſo ergibt ſich als Grundlage der Aufgaben unſers Jahrhunderts in England folgendes.
Allerdings gibt es nämlich in England keine Grundherrlichkeit. Wohl aber bleiben aus der eben dargeſtellten Epoche zwei Formen der Grundlaſten übrig, die eine der Reſt der Geſchlechterordnung, die an- dere die der ſtändiſchen Ordnung. Die erſte dieſer Formen iſt die Ge- ſammtheit aller der Dienſtbarkeiten, welche als mit dem Grund und Boden verbunden, noch auf dem copyhold ruhen. Dieſelben werden gebildet durch die Summe der Verpflichtungen, welche die alte custom oder der ausdrückliche will des Lord of the manor dem alten Ueber- nehmer des villenagium, gleichviel ob es perſönlich frei oder villein
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ordnung in der Mitte dieſes langſamen, aber ſichern Bildungsproceſſes
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die Bauern, denen kein Herr etwas rechtlich ſchuldig war, nunmehr auch
ſelbſt ihre eigenen Laſten für jede von der Geſetzgebung der Gemeinde auf-
erlegte Pflicht ſelbſt vertheilen und tragen mußten. Daher denn kommt es,
daß die Gemeinden ſich in England nicht örtlich wie auf dem Continent
auf dem Gebiete des Grundherrn bilden, ſondern vielmehr an den
Aufgaben der inneren Verwaltung entſtehen. Jedesmal wenn
eine ſolche Aufgabe beſtimmt auftritt und feſte Geſtalt annimmt, bildet
ſich die Gemeinde ſelbſt zu dem, dieſe Aufgaben auf Grundlage eigener
Steuern vollziehenden Selbſtverwaltungskörper, der urſprünglich die
Kirchengemeinde zum Grunde liegt, und an welche ſich dann die Straßen-
und Wege-, die Schul- und namentlich die Armengemeinde anſchließen.
England iſt daher das Vaterland der Verwaltungsgemeinde, wie es
das der Selbſtverwaltung der Landgemeinde iſt; und die Grundlage
dieſer großen Thatſache iſt die Freiheit des Grundbeſitzes. Andrerſeits
aber entwickelt ſich eben deßhalb dieß Gemeindeweſen auch nicht plötz-
lich, ſondern gleichſam ſtückweiſe, nicht durch Geſetze, ſondern durch
ſeine Aufgaben und durch ſeine Steuern, und es wird jetzt klar ſein,
daß es weder einer beſondern Anſtrengung noch der mit dem neun-
zehnten Jahrhundert begonnenen Ablöſungen bedurfte, um die Selbſt-
verwaltung des „alten Englands“ und ſeine bäuerlichen Verhältniſſe
zum Muſter für das übrige Europa zu machen.
Und jetzt wird es leicht ſein, die dritte und letzte Epoche in Eng-
lands Agrarverfaſſung zu charakteriſiren.
Dritte Epoche.
Die Grundentlaſtung. 6. 7. Will. IV. 71. 4. 5. Vict. 35. 9. 10. Vict. 73.
Blickt man nun auf die frühere Darſtellung zurück, ſo ergibt ſich
als Grundlage der Aufgaben unſers Jahrhunderts in England folgendes.
Allerdings gibt es nämlich in England keine Grundherrlichkeit.
Wohl aber bleiben aus der eben dargeſtellten Epoche zwei Formen der
Grundlaſten übrig, die eine der Reſt der Geſchlechterordnung, die an-
dere die der ſtändiſchen Ordnung. Die erſte dieſer Formen iſt die Ge-
ſammtheit aller der Dienſtbarkeiten, welche als mit dem Grund und
Boden verbunden, noch auf dem copyhold ruhen. Dieſelben werden
gebildet durch die Summe der Verpflichtungen, welche die alte custom
oder der ausdrückliche will des Lord of the manor dem alten Ueber-
nehmer des villenagium, gleichviel ob es perſönlich frei oder villein
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/152>, abgerufen am 22.02.2025.
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