Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.

Bild:
<< vorherige Seite

Bibliothek hat ihre eigenen Reglements; die öffentlichen Bibliotheken stehen
jedoch wohl fast ausschließlich unter dem Ministerium des Unterrichts.
Preußen (s. Rönne, Staatsrecht II. 231). Oertliche Bibliotheken
sind so gut als gar nicht vorhanden. Württemberg (Bibliotheken
und ihre Ordnung bei Mohl, Verwaltungsrecht §. 218). Die bayerische
Hof- und Staatsbibliothek steht unter dem Ministerium des Innern
(Pözl, Verwaltungsrecht §. 197). Die Göttinger Universitätsbibliothek
empfing ihre erste Vorschrift 1782; verbessert 1794 (s. Meiners Ge-
schichte der deutschen Universitäten I. 67).

Das Leihbibliothekswesen, früher zum Theil im Sinne des
alten Preßrechts der Censur unterstehend, fällt jetzt unter das Gewerbe-
recht als concessionirtes Gewerbe (Rönne I. 94; Stubenrauch I.
398). In England erste Leihbibliothek im achtzehnten Jahrhundert;
1725 war in London noch keine. (Buckle, Geschichte der Civilisation
I. 371.) Die Leihbibliothek des Zion College seit 1697 gehörte dem
Klerus. (Ueber Volksbliotheken s. unten.)

IV. Oeffentliche Sammlungen.

Die öffentlichen Sammlungen haben sowohl in ihrer Bedeutung
wie in ihrem öffentlichen Recht eine den Bibliotheken durchaus ent-
sprechende Stellung. Es läßt sich jedoch nicht läugnen, daß die für die
Berufsbildung bestimmten Sammlungen weit rationeller hergestellt sind,
als die der allgemeinen Bildung, namentlich die Kunstsammlungen, da
die letzteren meist aus Liebhabereien stammen und in keiner organischen
Verbindung mit der Volksbildung stehen, während die ersteren durch den
praktischen Zweck, aus dem sie hervorgegangen, in Objekt, Erweiterung
und Verwaltung beherrscht werden. Das einzige organische Element
bei den großen Sammlungen (Museen und Galerien aller Art) besteht
in der Verbindung ihrer Benützung mit gewissen Berufsbildungen. Sie
sind ein sehr schätzbares Material für die höhere allgemeine Bildung;
allein für ihre rechte Verwerthung ist außerhalb der Berufsbildung noch
fast alles zu thun.


Ueber die Einrichtungen zur Conservation der Kunstdenkmäler in
Frankreich (und Belgien) Fr. Kugler, Kleine Schriften zur Kunst-
geschichte Bd. III. S. 464 ff. Errichtung einer Abtheilung unter der
Direction des beaux arts für die Monuments historiques mit einem
Inspecteur, einem Comite historique mit den Inspecteurs particuliers
(Correspondenten) nebst einer eigenen Commission des monuments
historiques.
Das historische Museum zu Versailles, ebend. S. 476 ff.

Bibliothek hat ihre eigenen Reglements; die öffentlichen Bibliotheken ſtehen
jedoch wohl faſt ausſchließlich unter dem Miniſterium des Unterrichts.
Preußen (ſ. Rönne, Staatsrecht II. 231). Oertliche Bibliotheken
ſind ſo gut als gar nicht vorhanden. Württemberg (Bibliotheken
und ihre Ordnung bei Mohl, Verwaltungsrecht §. 218). Die bayeriſche
Hof- und Staatsbibliothek ſteht unter dem Miniſterium des Innern
(Pözl, Verwaltungsrecht §. 197). Die Göttinger Univerſitätsbibliothek
empfing ihre erſte Vorſchrift 1782; verbeſſert 1794 (ſ. Meiners Ge-
ſchichte der deutſchen Univerſitäten I. 67).

Das Leihbibliotheksweſen, früher zum Theil im Sinne des
alten Preßrechts der Cenſur unterſtehend, fällt jetzt unter das Gewerbe-
recht als conceſſionirtes Gewerbe (Rönne I. 94; Stubenrauch I.
398). In England erſte Leihbibliothek im achtzehnten Jahrhundert;
1725 war in London noch keine. (Buckle, Geſchichte der Civiliſation
I. 371.) Die Leihbibliothek des Zion College ſeit 1697 gehörte dem
Klerus. (Ueber Volksbliotheken ſ. unten.)

IV. Oeffentliche Sammlungen.

Die öffentlichen Sammlungen haben ſowohl in ihrer Bedeutung
wie in ihrem öffentlichen Recht eine den Bibliotheken durchaus ent-
ſprechende Stellung. Es läßt ſich jedoch nicht läugnen, daß die für die
Berufsbildung beſtimmten Sammlungen weit rationeller hergeſtellt ſind,
als die der allgemeinen Bildung, namentlich die Kunſtſammlungen, da
die letzteren meiſt aus Liebhabereien ſtammen und in keiner organiſchen
Verbindung mit der Volksbildung ſtehen, während die erſteren durch den
praktiſchen Zweck, aus dem ſie hervorgegangen, in Objekt, Erweiterung
und Verwaltung beherrſcht werden. Das einzige organiſche Element
bei den großen Sammlungen (Muſeen und Galerien aller Art) beſteht
in der Verbindung ihrer Benützung mit gewiſſen Berufsbildungen. Sie
ſind ein ſehr ſchätzbares Material für die höhere allgemeine Bildung;
allein für ihre rechte Verwerthung iſt außerhalb der Berufsbildung noch
faſt alles zu thun.


Ueber die Einrichtungen zur Conſervation der Kunſtdenkmäler in
Frankreich (und Belgien) Fr. Kugler, Kleine Schriften zur Kunſt-
geſchichte Bd. III. S. 464 ff. Errichtung einer Abtheilung unter der
Direction des beaux arts für die Monuments historiques mit einem
Inspecteur, einem Comité historique mit den Inspecteurs particuliers
(Correſpondenten) nebſt einer eigenen Commission des monuments
historiques.
Das hiſtoriſche Muſeum zu Verſailles, ebend. S. 476 ff.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0055" n="39"/>
Bibliothek hat ihre eigenen Reglements; die öffentlichen Bibliotheken &#x017F;tehen<lb/>
jedoch wohl fa&#x017F;t aus&#x017F;chließlich unter dem Mini&#x017F;terium des Unterrichts.<lb/><hi rendition="#g">Preußen</hi> (&#x017F;. <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 231). <hi rendition="#g">Oertliche</hi> Bibliotheken<lb/>
&#x017F;ind &#x017F;o gut als gar nicht vorhanden. <hi rendition="#g">Württemberg</hi> (Bibliotheken<lb/>
und ihre Ordnung bei <hi rendition="#g">Mohl</hi>, Verwaltungsrecht §. 218). Die <hi rendition="#g">bayeri&#x017F;che</hi><lb/>
Hof- und Staatsbibliothek &#x017F;teht unter dem Mini&#x017F;terium des Innern<lb/>
(<hi rendition="#g">Pözl</hi>, Verwaltungsrecht §. 197). Die <hi rendition="#g">Göttinger</hi> Univer&#x017F;itätsbibliothek<lb/>
empfing ihre er&#x017F;te Vor&#x017F;chrift 1782; verbe&#x017F;&#x017F;ert 1794 (&#x017F;. <hi rendition="#g">Meiners</hi> Ge-<lb/>
&#x017F;chichte der deut&#x017F;chen Univer&#x017F;itäten <hi rendition="#aq">I.</hi> 67).</p><lb/>
              <p>Das <hi rendition="#g">Leihbibliothekswe&#x017F;en</hi>, früher zum Theil im Sinne des<lb/>
alten Preßrechts der Cen&#x017F;ur unter&#x017F;tehend, fällt jetzt unter das Gewerbe-<lb/>
recht als conce&#x017F;&#x017F;ionirtes Gewerbe (<hi rendition="#g">Rönne</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> 94; <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi><lb/>
398). In England er&#x017F;te Leihbibliothek im achtzehnten Jahrhundert;<lb/>
1725 war in London noch keine. (<hi rendition="#g">Buckle</hi>, Ge&#x017F;chichte der Civili&#x017F;ation<lb/><hi rendition="#aq">I.</hi> 371.) Die Leihbibliothek des <hi rendition="#aq">Zion College</hi> &#x017F;eit 1697 gehörte dem<lb/>
Klerus. (Ueber Volksbliotheken &#x017F;. unten.)</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">IV.</hi> Oeffentliche Sammlungen.</hi> </head><lb/>
              <p>Die öffentlichen Sammlungen haben &#x017F;owohl in ihrer Bedeutung<lb/>
wie in ihrem öffentlichen Recht eine den Bibliotheken durchaus ent-<lb/>
&#x017F;prechende Stellung. Es läßt &#x017F;ich jedoch nicht läugnen, daß die für die<lb/>
Berufsbildung be&#x017F;timmten Sammlungen weit rationeller herge&#x017F;tellt &#x017F;ind,<lb/>
als die der allgemeinen Bildung, namentlich die Kun&#x017F;t&#x017F;ammlungen, da<lb/>
die letzteren mei&#x017F;t aus Liebhabereien &#x017F;tammen und in keiner organi&#x017F;chen<lb/>
Verbindung mit der Volksbildung &#x017F;tehen, während die er&#x017F;teren durch den<lb/>
prakti&#x017F;chen Zweck, aus dem &#x017F;ie hervorgegangen, in Objekt, Erweiterung<lb/>
und Verwaltung beherr&#x017F;cht werden. Das einzige organi&#x017F;che Element<lb/>
bei den großen Sammlungen (Mu&#x017F;een und Galerien aller Art) be&#x017F;teht<lb/>
in der Verbindung ihrer Benützung mit gewi&#x017F;&#x017F;en Berufsbildungen. Sie<lb/>
&#x017F;ind ein &#x017F;ehr &#x017F;chätzbares Material für die höhere allgemeine Bildung;<lb/>
allein für ihre rechte Verwerthung i&#x017F;t außerhalb der Berufsbildung noch<lb/>
fa&#x017F;t alles zu thun.</p><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
              <p>Ueber die Einrichtungen zur Con&#x017F;ervation der Kun&#x017F;tdenkmäler in<lb/>
Frankreich (und Belgien) <hi rendition="#g">Fr. Kugler</hi>, Kleine Schriften zur Kun&#x017F;t-<lb/>
ge&#x017F;chichte Bd. <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 464 ff. Errichtung einer Abtheilung unter der<lb/><hi rendition="#aq">Direction des beaux arts</hi> für die <hi rendition="#aq">Monuments historiques</hi> mit einem<lb/><hi rendition="#aq">Inspecteur,</hi> einem <hi rendition="#aq">Comité historique</hi> mit den <hi rendition="#aq">Inspecteurs particuliers</hi><lb/>
(Corre&#x017F;pondenten) neb&#x017F;t einer eigenen <hi rendition="#aq">Commission des monuments<lb/>
historiques.</hi> Das hi&#x017F;tori&#x017F;che Mu&#x017F;eum zu Ver&#x017F;ailles, ebend. S. 476 ff.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[39/0055] Bibliothek hat ihre eigenen Reglements; die öffentlichen Bibliotheken ſtehen jedoch wohl faſt ausſchließlich unter dem Miniſterium des Unterrichts. Preußen (ſ. Rönne, Staatsrecht II. 231). Oertliche Bibliotheken ſind ſo gut als gar nicht vorhanden. Württemberg (Bibliotheken und ihre Ordnung bei Mohl, Verwaltungsrecht §. 218). Die bayeriſche Hof- und Staatsbibliothek ſteht unter dem Miniſterium des Innern (Pözl, Verwaltungsrecht §. 197). Die Göttinger Univerſitätsbibliothek empfing ihre erſte Vorſchrift 1782; verbeſſert 1794 (ſ. Meiners Ge- ſchichte der deutſchen Univerſitäten I. 67). Das Leihbibliotheksweſen, früher zum Theil im Sinne des alten Preßrechts der Cenſur unterſtehend, fällt jetzt unter das Gewerbe- recht als conceſſionirtes Gewerbe (Rönne I. 94; Stubenrauch I. 398). In England erſte Leihbibliothek im achtzehnten Jahrhundert; 1725 war in London noch keine. (Buckle, Geſchichte der Civiliſation I. 371.) Die Leihbibliothek des Zion College ſeit 1697 gehörte dem Klerus. (Ueber Volksbliotheken ſ. unten.) IV. Oeffentliche Sammlungen. Die öffentlichen Sammlungen haben ſowohl in ihrer Bedeutung wie in ihrem öffentlichen Recht eine den Bibliotheken durchaus ent- ſprechende Stellung. Es läßt ſich jedoch nicht läugnen, daß die für die Berufsbildung beſtimmten Sammlungen weit rationeller hergeſtellt ſind, als die der allgemeinen Bildung, namentlich die Kunſtſammlungen, da die letzteren meiſt aus Liebhabereien ſtammen und in keiner organiſchen Verbindung mit der Volksbildung ſtehen, während die erſteren durch den praktiſchen Zweck, aus dem ſie hervorgegangen, in Objekt, Erweiterung und Verwaltung beherrſcht werden. Das einzige organiſche Element bei den großen Sammlungen (Muſeen und Galerien aller Art) beſteht in der Verbindung ihrer Benützung mit gewiſſen Berufsbildungen. Sie ſind ein ſehr ſchätzbares Material für die höhere allgemeine Bildung; allein für ihre rechte Verwerthung iſt außerhalb der Berufsbildung noch faſt alles zu thun. Ueber die Einrichtungen zur Conſervation der Kunſtdenkmäler in Frankreich (und Belgien) Fr. Kugler, Kleine Schriften zur Kunſt- geſchichte Bd. III. S. 464 ff. Errichtung einer Abtheilung unter der Direction des beaux arts für die Monuments historiques mit einem Inspecteur, einem Comité historique mit den Inspecteurs particuliers (Correſpondenten) nebſt einer eigenen Commission des monuments historiques. Das hiſtoriſche Muſeum zu Verſailles, ebend. S. 476 ff.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre06_1868
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre06_1868/55
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre06_1868/55>, abgerufen am 22.12.2024.