Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Erstes Gebiet. Das gelehrte Berufsbildungssystem. A. Das gelehrte Vorbildungssystem. (Die gelehrten und hohen Schulen, Gymnasien, Lyceen, Athenäen, Collegien.) I. Begriff und Formen der gelehrten Schulen. Das gelehrte Vorbildungssystem umfaßt nun seinem formalen Be- Wir dürfen nun gewiß zunächst darauf hinweisen, daß es nicht Die Stellung, welche das gelehrte Schulwesen im großen Bildungs- Zuerst und formell ist nämlich die gelehrte Schule die reine Vor- Stein, die Verwaltungslehre. V. 13
Erſtes Gebiet. Das gelehrte Berufsbildungsſyſtem. A. Das gelehrte Vorbildungsſyſtem. (Die gelehrten und hohen Schulen, Gymnaſien, Lyceen, Athenäen, Collegien.) I. Begriff und Formen der gelehrten Schulen. Das gelehrte Vorbildungsſyſtem umfaßt nun ſeinem formalen Be- Wir dürfen nun gewiß zunächſt darauf hinweiſen, daß es nicht Die Stellung, welche das gelehrte Schulweſen im großen Bildungs- Zuerſt und formell iſt nämlich die gelehrte Schule die reine Vor- Stein, die Verwaltungslehre. V. 13
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0221" n="193"/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b">Erſtes Gebiet. Das gelehrte Berufsbildungsſyſtem.</hi> </head><lb/> <div n="7"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">A.</hi> <hi rendition="#g">Das gelehrte Vorbildungsſyſtem.</hi> </hi> </head><lb/> <p> <hi rendition="#c">(Die gelehrten und hohen Schulen, Gymnaſien, Lyceen, Athenäen, Collegien.)</hi> </p><lb/> <div n="8"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Begriff und Formen der gelehrten Schulen.</hi> </head><lb/> <p>Das gelehrte Vorbildungsſyſtem umfaßt nun ſeinem formalen Be-<lb/> griff nach die Geſammtheit der Anſtalten, welche für die von der<lb/> Fachbildung getrennte gelehrte Vorbildung getrennt ſind und unter den<lb/> oben angeführten Namen funktioniren.</p><lb/> <p>Wir dürfen nun gewiß zunächſt darauf hinweiſen, daß es nicht<lb/> unſere Aufgabe ſein ſoll, das ganze Gymnaſialweſen mit ſeiner Viel-<lb/> geſtaltigkeit und ſeinen wichtigen Fragen hier zu erſchöpfen. Für die<lb/> Verwaltungslehre iſt die gelehrte Schule oder das Gymnaſium zunächſt<lb/> ein einzelnes ganz beſtimmtes Organ in dem großen Ganzen des<lb/> Bildungsorganismus und hat eine ganz beſtimmte Funktion innerhalb<lb/> deſſelben zu vollziehen. Dieſe Funktion liegt, wie alle organiſche<lb/> Funktion, nicht in der Willkür des Einzelnen oder ſelbſt der Geſetzgeber,<lb/> ſondern ſie iſt durch die höhere Natur der Sache ſelbſt gegeben. Nirgends<lb/> aber iſt dieſe Idee in ſo beſtimmter Weiſe entwickelt und auch hiſtoriſch<lb/> zu einem klaren Abſchluß gekommen als in Deutſchland; und wir dürfen<lb/> daher die Darſtellung von Deutſchlands Gymnaſialweſen als die Grund-<lb/> lage für das geſammte gelehrte Vorbildungsweſen von Europa anſehen.<lb/> Nur muß man dabei gleich anfangs die <hi rendition="#g">beiden</hi> großen Seiten alles<lb/> gelehrten Schulweſens wohl unterſcheiden und auf ſie die verſchiedenen<lb/> Formen deſſelben zurückführen.</p><lb/> <p>Die Stellung, welche das gelehrte Schulweſen im großen Bildungs-<lb/> organismus einnimmt, iſt nämlich eine doppelte, und eben dieſer doppelte<lb/> Inhalt derſelben hat es ſchwierig gemacht, daſſelbe zu verſtehen. Dennoch<lb/> bleibt es die einzige Grundlage ſeiner Geſchichte und der Vergleichung<lb/> ſeiner verſchiedenen Geſtaltungen.</p><lb/> <p>Zuerſt und formell iſt nämlich die gelehrte Schule die reine Vor-<lb/> bildungsanſtalt für das gelehrte Fachbildungsweſen. Sie hat daher<lb/> zur Aufgabe, alles dasjenige zu lehren, was als Vorausſetzung und<lb/> Bedingung des letzteren angeſehen werden muß. In ihrer ſyſtematiſchen<lb/> Stellung wird daher die ganze innere und äußere Ordnung der ge-<lb/> lehrten Schule durch dasjenige gegeben, was die gelehrte Fachbildung<lb/> fordert, und zwar in der <choice><sic>Weife</sic><corr>Weiſe</corr></choice>, daß jene für alle einzelnen Fächer<lb/> die Vorbildung zu leiten hat. Oder, da das Fachbildungsweſen in<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Stein</hi>, die Verwaltungslehre. <hi rendition="#aq">V.</hi> 13</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [193/0221]
Erſtes Gebiet. Das gelehrte Berufsbildungsſyſtem.
A. Das gelehrte Vorbildungsſyſtem.
(Die gelehrten und hohen Schulen, Gymnaſien, Lyceen, Athenäen, Collegien.)
I. Begriff und Formen der gelehrten Schulen.
Das gelehrte Vorbildungsſyſtem umfaßt nun ſeinem formalen Be-
griff nach die Geſammtheit der Anſtalten, welche für die von der
Fachbildung getrennte gelehrte Vorbildung getrennt ſind und unter den
oben angeführten Namen funktioniren.
Wir dürfen nun gewiß zunächſt darauf hinweiſen, daß es nicht
unſere Aufgabe ſein ſoll, das ganze Gymnaſialweſen mit ſeiner Viel-
geſtaltigkeit und ſeinen wichtigen Fragen hier zu erſchöpfen. Für die
Verwaltungslehre iſt die gelehrte Schule oder das Gymnaſium zunächſt
ein einzelnes ganz beſtimmtes Organ in dem großen Ganzen des
Bildungsorganismus und hat eine ganz beſtimmte Funktion innerhalb
deſſelben zu vollziehen. Dieſe Funktion liegt, wie alle organiſche
Funktion, nicht in der Willkür des Einzelnen oder ſelbſt der Geſetzgeber,
ſondern ſie iſt durch die höhere Natur der Sache ſelbſt gegeben. Nirgends
aber iſt dieſe Idee in ſo beſtimmter Weiſe entwickelt und auch hiſtoriſch
zu einem klaren Abſchluß gekommen als in Deutſchland; und wir dürfen
daher die Darſtellung von Deutſchlands Gymnaſialweſen als die Grund-
lage für das geſammte gelehrte Vorbildungsweſen von Europa anſehen.
Nur muß man dabei gleich anfangs die beiden großen Seiten alles
gelehrten Schulweſens wohl unterſcheiden und auf ſie die verſchiedenen
Formen deſſelben zurückführen.
Die Stellung, welche das gelehrte Schulweſen im großen Bildungs-
organismus einnimmt, iſt nämlich eine doppelte, und eben dieſer doppelte
Inhalt derſelben hat es ſchwierig gemacht, daſſelbe zu verſtehen. Dennoch
bleibt es die einzige Grundlage ſeiner Geſchichte und der Vergleichung
ſeiner verſchiedenen Geſtaltungen.
Zuerſt und formell iſt nämlich die gelehrte Schule die reine Vor-
bildungsanſtalt für das gelehrte Fachbildungsweſen. Sie hat daher
zur Aufgabe, alles dasjenige zu lehren, was als Vorausſetzung und
Bedingung des letzteren angeſehen werden muß. In ihrer ſyſtematiſchen
Stellung wird daher die ganze innere und äußere Ordnung der ge-
lehrten Schule durch dasjenige gegeben, was die gelehrte Fachbildung
fordert, und zwar in der Weiſe, daß jene für alle einzelnen Fächer
die Vorbildung zu leiten hat. Oder, da das Fachbildungsweſen in
Stein, die Verwaltungslehre. V. 13
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |