Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.werthvoll durch die Beziehung auf den Revised Code von 1859 und 5) Frankreichs Volksschulwesen und die Instruction primaire. Neben Deutschland und England ist nun der Charakter des Volks- Der Grund dieser Erscheinung ist nun unzweifelhaft mit dem so- Die Revolution hat, wie wir an einer andern Stelle gezeigt, Allein indem auch die Revolution Frankreichs es natürlich nicht werthvoll durch die Beziehung auf den Revised Code von 1859 und 5) Frankreichs Volksſchulweſen und die Instruction primaire. Neben Deutſchland und England iſt nun der Charakter des Volks- Der Grund dieſer Erſcheinung iſt nun unzweifelhaft mit dem ſo- Die Revolution hat, wie wir an einer andern Stelle gezeigt, Allein indem auch die Revolution Frankreichs es natürlich nicht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0128" n="100"/> werthvoll durch die Beziehung auf den <hi rendition="#aq">Revised Code</hi> von 1859 und<lb/> 1863; dabei <hi rendition="#g">gute</hi> hiſtoriſche Darſtellung. <hi rendition="#g">Kurz</hi> und brauchbar ein<lb/> Artikel in <hi rendition="#g">Schmids</hi> Encyclopädie (Art. Großbritannien):</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>5) <hi rendition="#g">Frankreichs Volksſchulweſen und die <hi rendition="#aq">Instruction primaire.</hi></hi></head><lb/> <p>Neben Deutſchland und England iſt nun der Charakter des Volks-<lb/> ſchulweſens in Frankreich ein nicht minder beſtimmter als in jenen<lb/> Ländern. In Frankreich iſt die Volksſchule principiell und praktiſch<lb/> eine <hi rendition="#g">amtliche Anſtalt</hi>, mit ſtrengſter amtlicher Leitung, während<lb/> der freie Elementarunterricht ſich daneben faſt ohne Aufſicht wie in<lb/> England bewegt. Das Volksſchulweſen gibt daher hier ein ganz anderes<lb/> Bild als in jenen Ländern.</p><lb/> <p>Der Grund dieſer Erſcheinung iſt nun unzweifelhaft mit dem ſo-<lb/> cialen Inhalt der franzöſiſchen Revolution verbunden.</p><lb/> <p>Die Revolution hat, wie wir an einer andern Stelle gezeigt,<lb/> alle ſtändiſchen Unterſchiede rechtlich vernichtet, und das Volk als Ein<lb/> ſocial homogenes Ganze anerkannt. Die naturgemäße Folge davon<lb/> war, daß dem entſprechend auch das Bildungsweſen des Volkes gleich-<lb/> falls als ein Ganzes betrachtet wurde. Frankreichs Geſetzgebung hat<lb/> daher zuerſt in Europa den Volksunterricht ſyſtematiſch als einen Theil<lb/> des Bildungsweſens eingereiht, durch die <hi rendition="#aq">Université</hi> daſſelbe in die-<lb/> ſelben Ordnungen der Verwaltung hineingebracht wie die höchſten Bil-<lb/> dungsanſtalten, und die <hi rendition="#g">Pflicht</hi> des Staats grundgeſetzlich anerkannt,<lb/> für die Volksbildung <hi rendition="#g">alter</hi> Klaſſen zu ſorgen. Den Ausdruck dieſer<lb/> Verhältniſſe bilden ſchon die formalen Abſtufungen der <hi rendition="#aq">instruction pri-<lb/> maire, secondaire</hi> und <hi rendition="#aq">supérieure,</hi> die Akademien als Bildungs- oder<lb/> Unterrichtsprovinzen, die ganz gleichmäßig die Volksſchule, die gelehrten<lb/> Anſtalten wie die Facultäten verwalten und die Aufſtellung des <hi rendition="#g">erſten</hi><lb/> eigentlichen Miniſteriums des Unterrichts. So entſprach die Ordnung des<lb/> Volksſchulweſens formell der Ordnung der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft.</p><lb/> <p>Allein indem auch die Revolution Frankreichs es natürlich nicht<lb/> vermochte, innerhalb jener Geſellſchaftsordnung den Klaſſenunterſchied<lb/> der Beſitzenden und Nichtbeſitzenden zu beſeitigen, vermochte ſie es auch<lb/> nicht, die Conſequenzen dieſes Unterſchiedes für Art und Umfang des<lb/> Elementarunterrichts zu überwinden. Dieſe Conſequenzen beſtanden hier<lb/> wie immer darin, daß die Beſitzenden <hi rendition="#g">ſich ſelbſt</hi> den Elementarunter-<lb/> richt für ihre Kinder verſchafften, während derſelbe für die Kinder der<lb/> Nichtbeſitzenden durch den Staat geſchaffen werden mußte. So erzeugten<lb/> ſich gleich anfangs mit der organiſchen Einheit des geſammten Bil-<lb/> dungsweſens in der <hi rendition="#aq">Université</hi> <hi rendition="#g">zwei</hi> Grundformen des Elementar-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [100/0128]
werthvoll durch die Beziehung auf den Revised Code von 1859 und
1863; dabei gute hiſtoriſche Darſtellung. Kurz und brauchbar ein
Artikel in Schmids Encyclopädie (Art. Großbritannien):
5) Frankreichs Volksſchulweſen und die Instruction primaire.
Neben Deutſchland und England iſt nun der Charakter des Volks-
ſchulweſens in Frankreich ein nicht minder beſtimmter als in jenen
Ländern. In Frankreich iſt die Volksſchule principiell und praktiſch
eine amtliche Anſtalt, mit ſtrengſter amtlicher Leitung, während
der freie Elementarunterricht ſich daneben faſt ohne Aufſicht wie in
England bewegt. Das Volksſchulweſen gibt daher hier ein ganz anderes
Bild als in jenen Ländern.
Der Grund dieſer Erſcheinung iſt nun unzweifelhaft mit dem ſo-
cialen Inhalt der franzöſiſchen Revolution verbunden.
Die Revolution hat, wie wir an einer andern Stelle gezeigt,
alle ſtändiſchen Unterſchiede rechtlich vernichtet, und das Volk als Ein
ſocial homogenes Ganze anerkannt. Die naturgemäße Folge davon
war, daß dem entſprechend auch das Bildungsweſen des Volkes gleich-
falls als ein Ganzes betrachtet wurde. Frankreichs Geſetzgebung hat
daher zuerſt in Europa den Volksunterricht ſyſtematiſch als einen Theil
des Bildungsweſens eingereiht, durch die Université daſſelbe in die-
ſelben Ordnungen der Verwaltung hineingebracht wie die höchſten Bil-
dungsanſtalten, und die Pflicht des Staats grundgeſetzlich anerkannt,
für die Volksbildung alter Klaſſen zu ſorgen. Den Ausdruck dieſer
Verhältniſſe bilden ſchon die formalen Abſtufungen der instruction pri-
maire, secondaire und supérieure, die Akademien als Bildungs- oder
Unterrichtsprovinzen, die ganz gleichmäßig die Volksſchule, die gelehrten
Anſtalten wie die Facultäten verwalten und die Aufſtellung des erſten
eigentlichen Miniſteriums des Unterrichts. So entſprach die Ordnung des
Volksſchulweſens formell der Ordnung der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft.
Allein indem auch die Revolution Frankreichs es natürlich nicht
vermochte, innerhalb jener Geſellſchaftsordnung den Klaſſenunterſchied
der Beſitzenden und Nichtbeſitzenden zu beſeitigen, vermochte ſie es auch
nicht, die Conſequenzen dieſes Unterſchiedes für Art und Umfang des
Elementarunterrichts zu überwinden. Dieſe Conſequenzen beſtanden hier
wie immer darin, daß die Beſitzenden ſich ſelbſt den Elementarunter-
richt für ihre Kinder verſchafften, während derſelbe für die Kinder der
Nichtbeſitzenden durch den Staat geſchaffen werden mußte. So erzeugten
ſich gleich anfangs mit der organiſchen Einheit des geſammten Bil-
dungsweſens in der Université zwei Grundformen des Elementar-
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