Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.Zweiter Theil. Das System des öffentlichen Gesundheitswesens. Auch hier beruht der Werth des Systems wesentlich darauf, daß Wir unterscheiden nämlich drei Gebiete. Das erste ist die öffent- Die Unterscheidung zwischen Sanitäts- und Medicinalwesen ist zwar Zweiter Theil. Das Syſtem des öffentlichen Geſundheitsweſens. Auch hier beruht der Werth des Syſtems weſentlich darauf, daß Wir unterſcheiden nämlich drei Gebiete. Das erſte iſt die öffent- Die Unterſcheidung zwiſchen Sanitäts- und Medicinalweſen iſt zwar <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0038" n="[22]"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#b">Zweiter Theil.</hi><lb/> Das Syſtem des öffentlichen Geſundheitsweſens.</head><lb/> <p>Auch hier beruht der Werth des Syſtems weſentlich darauf, daß<lb/> es die, jede beſondere Geſtaltung der öffentlichen Zuſtände beherrſchenden<lb/> Grundlage für das öffentliche Geſundheitsweſen aller Zeiten feſtſtellt,<lb/> und dadurch zur Baſis aller Vergleichung wird. Es wäre daher in<lb/> unſerer Zeit von hohem Werthe, wenn die Wiſſenſchaft über ein ſolches<lb/> Syſtem ſich einigen könnte. Es iſt das im Grunde nicht ſchwierig, ſobald<lb/> es ſich ergibt, daß ein ſolches Syſtem <hi rendition="#g">alle</hi> Verhältniſſe und Fragen in<lb/> klarer und erſchöpfender Weiſe in ſich aufnimmt. Wir glauben, daß das<lb/> folgende dieß leiſtet, um ſo mehr, als es eigentlich ſchon mit der Ver-<lb/> waltungslehre der Geſundheit ſelbſt entſtanden, von den bedeutendſten Ar-<lb/> beiten in ſeinen Grundlagen anerkannt und praktiſch leicht anwendbar iſt.</p><lb/> <p>Wir unterſcheiden nämlich drei Gebiete. Das erſte iſt die öffent-<lb/> liche <hi rendition="#g">Organiſation</hi> des Geſundheitsweſens, das zweite das <hi rendition="#g">Sani-<lb/> tätsweſen</hi>, das dritte das <hi rendition="#g">Medicinalweſen</hi>. Das erſte zeigt das<lb/> Verhältniß der Verwaltung zum Geſundheitsweſen überhaupt, das zweite<lb/> hat es mit der Erhaltung und dem Schutze der allgemeinen Geſundheit<lb/> gegen ihre Gefahren, und das dritte mit den öffentlich rechtlichen Be-<lb/> dingungen der Heilung wirklich vorhandener Krankheiten zu thun. Jedes<lb/> dieſer Gebiete iſt in dem Geſundheitsweſen jedes Staates bis zu einem<lb/> gewiſſen Grade vorhanden. Der öffentliche Charakter des betreffenden<lb/> Geſundheitsweſens beruht aber in jedem Lande darauf, in welcher Form<lb/> und bis zu welcher Gränze jene drei Gebiete <hi rendition="#g">ausgebildet</hi> ſind. Die<lb/> Darſtellung derſelben in ihren Hauptzügen ergibt daher den wiſſenſchaft-<lb/> lichen Inhalt des vergleichenden Geſundheitsweſens.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die Unterſcheidung zwiſchen Sanitäts- und Medicinalweſen iſt zwar<lb/> nicht bei den mediciniſchen Schriftſtellern, wohl aber bei den Juriſten<lb/> ſchon im vorigen Jahrhundert vorhanden. Siehe namentlich bei J. H.<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[22]/0038]
Zweiter Theil.
Das Syſtem des öffentlichen Geſundheitsweſens.
Auch hier beruht der Werth des Syſtems weſentlich darauf, daß
es die, jede beſondere Geſtaltung der öffentlichen Zuſtände beherrſchenden
Grundlage für das öffentliche Geſundheitsweſen aller Zeiten feſtſtellt,
und dadurch zur Baſis aller Vergleichung wird. Es wäre daher in
unſerer Zeit von hohem Werthe, wenn die Wiſſenſchaft über ein ſolches
Syſtem ſich einigen könnte. Es iſt das im Grunde nicht ſchwierig, ſobald
es ſich ergibt, daß ein ſolches Syſtem alle Verhältniſſe und Fragen in
klarer und erſchöpfender Weiſe in ſich aufnimmt. Wir glauben, daß das
folgende dieß leiſtet, um ſo mehr, als es eigentlich ſchon mit der Ver-
waltungslehre der Geſundheit ſelbſt entſtanden, von den bedeutendſten Ar-
beiten in ſeinen Grundlagen anerkannt und praktiſch leicht anwendbar iſt.
Wir unterſcheiden nämlich drei Gebiete. Das erſte iſt die öffent-
liche Organiſation des Geſundheitsweſens, das zweite das Sani-
tätsweſen, das dritte das Medicinalweſen. Das erſte zeigt das
Verhältniß der Verwaltung zum Geſundheitsweſen überhaupt, das zweite
hat es mit der Erhaltung und dem Schutze der allgemeinen Geſundheit
gegen ihre Gefahren, und das dritte mit den öffentlich rechtlichen Be-
dingungen der Heilung wirklich vorhandener Krankheiten zu thun. Jedes
dieſer Gebiete iſt in dem Geſundheitsweſen jedes Staates bis zu einem
gewiſſen Grade vorhanden. Der öffentliche Charakter des betreffenden
Geſundheitsweſens beruht aber in jedem Lande darauf, in welcher Form
und bis zu welcher Gränze jene drei Gebiete ausgebildet ſind. Die
Darſtellung derſelben in ihren Hauptzügen ergibt daher den wiſſenſchaft-
lichen Inhalt des vergleichenden Geſundheitsweſens.
Die Unterſcheidung zwiſchen Sanitäts- und Medicinalweſen iſt zwar
nicht bei den mediciniſchen Schriftſtellern, wohl aber bei den Juriſten
ſchon im vorigen Jahrhundert vorhanden. Siehe namentlich bei J. H.
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