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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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Berg, Polizeirecht Bd. II. S. 64 und eine sehr gute Abhandlung IV.
2. Abtheilung Nr. XXXV. (zum Recht der Gesundheitspolizei). Auch
Mohl hat sie seiner Polizeiwissenschaft zum Grunde gelegt. Horn in
seinem trefflichen preußischen Medicinalwesen 1857 endlich hat die
"Organisation" noch selbständig hervorgehoben, und die gerichtliche Me-
dicin folgen lassen. Er hat doch wohl Recht gegen die unklare Form
von Römer und Simon (das Medicinalwesen des preußischen Staates
1844--1852), trotz dessen, was Rönne in seinem Staatsrecht II. §. 351
dagegen sagt. Die Verwaltungsgesetzkunden sind fast ganz unsystematisch.


I. Abschnitt.
Die Organisation des Gesundheitswesens.
I. Princip und Recht.

Man muß sich zuerst darüber einig sein, daß man in der Organi-
sation des Gesundheitswesens regelmäßig zwei Theile verwechselt oder
vermischt, deren Vermengung jede Klarheit unmöglich macht. Das sind
die ursprüngliche berufsmäßige Ordnung und das Recht des Heil-
personals, und die jüngere und gegenwärtige administrative Organi-
sation
der Gesundheitsverwaltung, die auf ganz verschiedenen Grund-
lagen beruhen, verschiedene Funktionen erfüllen, und erst in ihrem
Zusammenwirken die Organisation des Gesundheitswesens ergeben.

Die berufsmäßige Ordnung des Heilpersonals ist diejenige,
welche die Theilnahme des Einzelnen an der Sorge und Pflege in Ange-
legenheiten der öffentlichen Gesundheit von der fachmäßigen Bildung
abhängig macht. Sie empfängt daher ihre innere und äußere Ordnung
durch den Grad und die Art eben dieser von ihr für ihren Beruf gefor-
derten Bildung. Die Grundlage ihres Berufsrechtes ist daher die
öffentlich-rechtliche Ordnung dieser Bildung selbst an Universitäten und
andern Anstalten; das Berufs- und damit das öffentliche Ordnungs-
recht desselben besteht in der gesetzlichen Anerkennung des Rechts auf
eine bestimmte, eben durch jene Bildung begründete Funktion im Heil-
wesen. Diese berufsmäßige Ordnung ist daher ein selbständiges, durch
die Entwicklung der Wissenschaft begründetes Ganzes, und erscheint
unten als das Heilwesen.

Die staatliche oder administrative Organisation hat dagegen einen
ganz andern Charakter und Inhalt. Sie enthält ihrem Begriff nach

Berg, Polizeirecht Bd. II. S. 64 und eine ſehr gute Abhandlung IV.
2. Abtheilung Nr. XXXV. (zum Recht der Geſundheitspolizei). Auch
Mohl hat ſie ſeiner Polizeiwiſſenſchaft zum Grunde gelegt. Horn in
ſeinem trefflichen preußiſchen Medicinalweſen 1857 endlich hat die
„Organiſation“ noch ſelbſtändig hervorgehoben, und die gerichtliche Me-
dicin folgen laſſen. Er hat doch wohl Recht gegen die unklare Form
von Römer und Simon (das Medicinalweſen des preußiſchen Staates
1844—1852), trotz deſſen, was Rönne in ſeinem Staatsrecht II. §. 351
dagegen ſagt. Die Verwaltungsgeſetzkunden ſind faſt ganz unſyſtematiſch.


I. Abſchnitt.
Die Organiſation des Geſundheitsweſens.
I. Princip und Recht.

Man muß ſich zuerſt darüber einig ſein, daß man in der Organi-
ſation des Geſundheitsweſens regelmäßig zwei Theile verwechſelt oder
vermiſcht, deren Vermengung jede Klarheit unmöglich macht. Das ſind
die urſprüngliche berufsmäßige Ordnung und das Recht des Heil-
perſonals, und die jüngere und gegenwärtige adminiſtrative Organi-
ſation
der Geſundheitsverwaltung, die auf ganz verſchiedenen Grund-
lagen beruhen, verſchiedene Funktionen erfüllen, und erſt in ihrem
Zuſammenwirken die Organiſation des Geſundheitsweſens ergeben.

Die berufsmäßige Ordnung des Heilperſonals iſt diejenige,
welche die Theilnahme des Einzelnen an der Sorge und Pflege in Ange-
legenheiten der öffentlichen Geſundheit von der fachmäßigen Bildung
abhängig macht. Sie empfängt daher ihre innere und äußere Ordnung
durch den Grad und die Art eben dieſer von ihr für ihren Beruf gefor-
derten Bildung. Die Grundlage ihres Berufsrechtes iſt daher die
öffentlich-rechtliche Ordnung dieſer Bildung ſelbſt an Univerſitäten und
andern Anſtalten; das Berufs- und damit das öffentliche Ordnungs-
recht deſſelben beſteht in der geſetzlichen Anerkennung des Rechts auf
eine beſtimmte, eben durch jene Bildung begründete Funktion im Heil-
weſen. Dieſe berufsmäßige Ordnung iſt daher ein ſelbſtändiges, durch
die Entwicklung der Wiſſenſchaft begründetes Ganzes, und erſcheint
unten als das Heilweſen.

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ganz andern Charakter und Inhalt. Sie enthält ihrem Begriff nach

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[23/0039] Berg, Polizeirecht Bd. II. S. 64 und eine ſehr gute Abhandlung IV. 2. Abtheilung Nr. XXXV. (zum Recht der Geſundheitspolizei). Auch Mohl hat ſie ſeiner Polizeiwiſſenſchaft zum Grunde gelegt. Horn in ſeinem trefflichen preußiſchen Medicinalweſen 1857 endlich hat die „Organiſation“ noch ſelbſtändig hervorgehoben, und die gerichtliche Me- dicin folgen laſſen. Er hat doch wohl Recht gegen die unklare Form von Römer und Simon (das Medicinalweſen des preußiſchen Staates 1844—1852), trotz deſſen, was Rönne in ſeinem Staatsrecht II. §. 351 dagegen ſagt. Die Verwaltungsgeſetzkunden ſind faſt ganz unſyſtematiſch. I. Abſchnitt. Die Organiſation des Geſundheitsweſens. I. Princip und Recht. Man muß ſich zuerſt darüber einig ſein, daß man in der Organi- ſation des Geſundheitsweſens regelmäßig zwei Theile verwechſelt oder vermiſcht, deren Vermengung jede Klarheit unmöglich macht. Das ſind die urſprüngliche berufsmäßige Ordnung und das Recht des Heil- perſonals, und die jüngere und gegenwärtige adminiſtrative Organi- ſation der Geſundheitsverwaltung, die auf ganz verſchiedenen Grund- lagen beruhen, verſchiedene Funktionen erfüllen, und erſt in ihrem Zuſammenwirken die Organiſation des Geſundheitsweſens ergeben. Die berufsmäßige Ordnung des Heilperſonals iſt diejenige, welche die Theilnahme des Einzelnen an der Sorge und Pflege in Ange- legenheiten der öffentlichen Geſundheit von der fachmäßigen Bildung abhängig macht. Sie empfängt daher ihre innere und äußere Ordnung durch den Grad und die Art eben dieſer von ihr für ihren Beruf gefor- derten Bildung. Die Grundlage ihres Berufsrechtes iſt daher die öffentlich-rechtliche Ordnung dieſer Bildung ſelbſt an Univerſitäten und andern Anſtalten; das Berufs- und damit das öffentliche Ordnungs- recht deſſelben beſteht in der geſetzlichen Anerkennung des Rechts auf eine beſtimmte, eben durch jene Bildung begründete Funktion im Heil- weſen. Dieſe berufsmäßige Ordnung iſt daher ein ſelbſtändiges, durch die Entwicklung der Wiſſenſchaft begründetes Ganzes, und erſcheint unten als das Heilweſen. Die ſtaatliche oder adminiſtrative Organiſation hat dagegen einen ganz andern Charakter und Inhalt. Sie enthält ihrem Begriff nach

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/39>, abgerufen am 24.11.2024.