Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.in der Heilung ein bürgerliches, meist nach dem Strafgesetzbuch zu In England fehlt jede Formulirung dieser Pflichten. In Frank- II. Das Apothekerwesen. 1) Begriff und Inhalt des Apothekerrechts. Das Apothekerwesen enthält die Gesammtheit der öffentlich recht- Die Geschichte und das gegenwärtige öffentliche Recht des Apotheker- Die alte Welt, die den Beruf nicht kennt, kennt auch kein öffent- in der Heilung ein bürgerliches, meiſt nach dem Strafgeſetzbuch zu In England fehlt jede Formulirung dieſer Pflichten. In Frank- II. Das Apothekerweſen. 1) Begriff und Inhalt des Apothekerrechts. Das Apothekerweſen enthält die Geſammtheit der öffentlich recht- Die Geſchichte und das gegenwärtige öffentliche Recht des Apotheker- Die alte Welt, die den Beruf nicht kennt, kennt auch kein öffent- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0125" n="109"/> in der Heilung ein bürgerliches, meiſt nach dem Strafgeſetzbuch zu<lb/> büßendes Vergehen. <hi rendition="#g">Drittens</hi> iſt der Arzt zur Verſchwiegenheit ver-<lb/> pflichtet. Endlich <hi rendition="#g">viertens</hi> hat er alle diejenigen Pflichten, welche<lb/> ihm die Geſundheitsverwaltung im Intereſſe der öffentlichen Geſund-<lb/> heit, namentlich bei anſteckenden Krankheiten, durch eigene Inſtruktionen<lb/> vorſchreibt. Die Strafen ſind Bußen, und können bis zum Verluſt<lb/> des Berufsrechts gehen. Die Strafgeſetzbücher haben dabei die Stelle<lb/> der Codifikation vertreten. Erſt die höhere Entwicklung der Verwal-<lb/> tungslehre wird eine entſprechende Bearbeitung dieſes Gebietes erzeugen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>In England <hi rendition="#g">fehlt</hi> jede Formulirung dieſer Pflichten. In <hi rendition="#g">Frank-<lb/> reich</hi> iſt ſie in dem oben cit. Geſetze vom 19 <hi rendition="#aq">Vent. IX</hi> enthalten, jedoch<lb/> unvollſtändig (ſ. <hi rendition="#g">Amette</hi> a. a. O.) <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi>: Strafgeſetzbuch<lb/> §§. 335. 356 und 358 (<hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>, Verwaltungsgeſetzkunde <hi rendition="#aq">II.</hi>)<lb/> Die amtlichen Pflichten ſind in der <hi rendition="#g">Inſtruktion</hi> vom 3. Nov. 1808.<lb/><hi rendition="#g">Preußen</hi>: Strafgeſetzbuch §§. 155. 198. 200 (<hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> §§. 352. Vgl. die Literatur der Rechte der Aerzte).</p> </div> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Das Apothekerweſen.</hi> </head><lb/> <div n="6"> <head>1) <hi rendition="#g">Begriff und Inhalt des Apothekerrechts</hi>.</head><lb/> <p>Das Apothekerweſen enthält die Geſammtheit der öffentlich recht-<lb/> lichen Beſtimmungen über alle diejenigen Unternehmungen, welche die<lb/> Heilmittel auf ärztliche Verordnung verabreichen.</p><lb/> <p>Die Geſchichte und das gegenwärtige öffentliche Recht des Apotheker-<lb/> weſens beruhen nun darauf, daß auch in dieſen Unternehmungen die<lb/> beiden Elemente des <hi rendition="#g">berufsmäßigen</hi> und des <hi rendition="#g">gewerblichen</hi> Be-<lb/> triebes verbunden ſind. Die große Aufgabe des öffentlichen Rechts<lb/> war es von jeher, dieſe Elemente zu einem Ganzen zu verſchmelzen.<lb/> Die Bewegung, die daraus entſtanden iſt, endet mit dem Siege des<lb/> erſten Elements, und hat dem Apotheker definitiv den Charakter öffent-<lb/> licher Anſtalten mit den dieſem Charakter entſprechenden Rechten<lb/> gegeben.</p><lb/> <p>Die alte Welt, die den Beruf nicht kennt, kennt auch kein öffent-<lb/> liches Apothekerweſen. Aber unmittelbar mit dem Entſtehen des Heil-<lb/> berufs der Aerzte entſteht auch das berufsmäßige Apothekerweſen. Die<lb/> Grundlage deſſelben iſt bis auf den heutigen Tag die Organiſation der<lb/> Facultät von Salernum 1232, welche neben der berufsmäßigen <hi rendition="#g">Bil-<lb/> dung</hi> den <hi rendition="#g">Berufseid</hi> und die <hi rendition="#g">Taxe</hi> einführt. Aus dieſem Princip<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [109/0125]
in der Heilung ein bürgerliches, meiſt nach dem Strafgeſetzbuch zu
büßendes Vergehen. Drittens iſt der Arzt zur Verſchwiegenheit ver-
pflichtet. Endlich viertens hat er alle diejenigen Pflichten, welche
ihm die Geſundheitsverwaltung im Intereſſe der öffentlichen Geſund-
heit, namentlich bei anſteckenden Krankheiten, durch eigene Inſtruktionen
vorſchreibt. Die Strafen ſind Bußen, und können bis zum Verluſt
des Berufsrechts gehen. Die Strafgeſetzbücher haben dabei die Stelle
der Codifikation vertreten. Erſt die höhere Entwicklung der Verwal-
tungslehre wird eine entſprechende Bearbeitung dieſes Gebietes erzeugen.
In England fehlt jede Formulirung dieſer Pflichten. In Frank-
reich iſt ſie in dem oben cit. Geſetze vom 19 Vent. IX enthalten, jedoch
unvollſtändig (ſ. Amette a. a. O.) Oeſterreich: Strafgeſetzbuch
§§. 335. 356 und 358 (Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde II.)
Die amtlichen Pflichten ſind in der Inſtruktion vom 3. Nov. 1808.
Preußen: Strafgeſetzbuch §§. 155. 198. 200 (Rönne, Staatsrecht II.
§§. 352. Vgl. die Literatur der Rechte der Aerzte).
II. Das Apothekerweſen.
1) Begriff und Inhalt des Apothekerrechts.
Das Apothekerweſen enthält die Geſammtheit der öffentlich recht-
lichen Beſtimmungen über alle diejenigen Unternehmungen, welche die
Heilmittel auf ärztliche Verordnung verabreichen.
Die Geſchichte und das gegenwärtige öffentliche Recht des Apotheker-
weſens beruhen nun darauf, daß auch in dieſen Unternehmungen die
beiden Elemente des berufsmäßigen und des gewerblichen Be-
triebes verbunden ſind. Die große Aufgabe des öffentlichen Rechts
war es von jeher, dieſe Elemente zu einem Ganzen zu verſchmelzen.
Die Bewegung, die daraus entſtanden iſt, endet mit dem Siege des
erſten Elements, und hat dem Apotheker definitiv den Charakter öffent-
licher Anſtalten mit den dieſem Charakter entſprechenden Rechten
gegeben.
Die alte Welt, die den Beruf nicht kennt, kennt auch kein öffent-
liches Apothekerweſen. Aber unmittelbar mit dem Entſtehen des Heil-
berufs der Aerzte entſteht auch das berufsmäßige Apothekerweſen. Die
Grundlage deſſelben iſt bis auf den heutigen Tag die Organiſation der
Facultät von Salernum 1232, welche neben der berufsmäßigen Bil-
dung den Berufseid und die Taxe einführt. Aus dieſem Princip
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