Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Zweiter Abschnitt. Das Verwaltungsrecht. Nachdem wir nun den Inhalt der Verwaltung aus der organischen Wir müssen zu dem Ende den Begriff des Verwaltungsrechts, I. Begriff und Definition des Verwaltungsrechts. Die Begriffe der Verwaltungsgesetzkunde und der Wissen- Wenn wir in der Darlegung des Begriffes des Verwaltungsrechts Der Begriff des Verwaltungsrechts entsteht nämlich da, wo die Zweiter Abſchnitt. Das Verwaltungsrecht. Nachdem wir nun den Inhalt der Verwaltung aus der organiſchen Wir müſſen zu dem Ende den Begriff des Verwaltungsrechts, I. Begriff und Definition des Verwaltungsrechts. Die Begriffe der Verwaltungsgeſetzkunde und der Wiſſen- Wenn wir in der Darlegung des Begriffes des Verwaltungsrechts Der Begriff des Verwaltungsrechts entſteht nämlich da, wo die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0096" n="[74]"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Zweiter Abſchnitt.</hi><lb/><hi rendition="#g">Das Verwaltungsrecht</hi>.</head><lb/> <p>Nachdem wir nun den Inhalt der Verwaltung aus der organiſchen<lb/> Idee derſelben entwickelt haben, wird es nicht ſchwer ſein, ſich gleichfalls<lb/> definitiv über das zu einigen, was wir das <hi rendition="#g">Verwaltungsrecht</hi> und<lb/> die Lehre von demſelben nennen.</p><lb/> <p>Wir müſſen zu dem Ende den Begriff des Verwaltungsrechts,<lb/> dann die Bildung deſſelben und endlich ſeinen Charakter in den drei<lb/> großen Kulturſtaaten mit ſpecieller Beziehung eben auf die Bildung<lb/> deſſelben darlegen.</p><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi><lb/> Begriff und Definition des Verwaltungsrechts.</hi> </head><lb/> <argument> <p> <hi rendition="#c"><hi rendition="#g">Die Begriffe der Verwaltungsgeſetzkunde und der Wiſſen-<lb/> ſchaft des Verwaltungsrechts. Der Begriff der adminiſtra-<lb/> tiven Individualität des Staats</hi>.</hi> </p> </argument><lb/> <p>Wenn wir in der Darlegung des Begriffes des Verwaltungsrechts<lb/> es nur mit dieſem zu thun hätten, ſo würden wir bald den Gegenſtand<lb/> erſchöpft haben. Allein die große Bedeutung der Sache zwingt uns<lb/> allerdings einige Schritte weiter zu gehen.</p><lb/> <p>Der Begriff des Verwaltungsrechts entſteht nämlich da, wo die<lb/> durch das Weſen und die organiſche Funktion der Verwaltung gegebene<lb/> Aufgabe und Thätigkeit derſelben gleichſam aus dem abſtrakten Begriffe<lb/> des Staats heraustritt, und zum <hi rendition="#g">Inhalte des Staatswillens</hi><lb/> ſelbſt wird. Die Anerkennung einer im Weſen der Verwaltung liegen-<lb/> den Aufgabe durch den Staat <hi rendition="#g">als ſeine eigene</hi> macht die <hi rendition="#g">Erfüllung<lb/> derſelben zum Verwaltungsrecht</hi>, und zwar indem jede mit<lb/> dieſer Erfüllung gegebene einzelne Thätigkeit als mit jener allgemeinen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[74]/0096]
Zweiter Abſchnitt.
Das Verwaltungsrecht.
Nachdem wir nun den Inhalt der Verwaltung aus der organiſchen
Idee derſelben entwickelt haben, wird es nicht ſchwer ſein, ſich gleichfalls
definitiv über das zu einigen, was wir das Verwaltungsrecht und
die Lehre von demſelben nennen.
Wir müſſen zu dem Ende den Begriff des Verwaltungsrechts,
dann die Bildung deſſelben und endlich ſeinen Charakter in den drei
großen Kulturſtaaten mit ſpecieller Beziehung eben auf die Bildung
deſſelben darlegen.
I.
Begriff und Definition des Verwaltungsrechts.
Die Begriffe der Verwaltungsgeſetzkunde und der Wiſſen-
ſchaft des Verwaltungsrechts. Der Begriff der adminiſtra-
tiven Individualität des Staats.
Wenn wir in der Darlegung des Begriffes des Verwaltungsrechts
es nur mit dieſem zu thun hätten, ſo würden wir bald den Gegenſtand
erſchöpft haben. Allein die große Bedeutung der Sache zwingt uns
allerdings einige Schritte weiter zu gehen.
Der Begriff des Verwaltungsrechts entſteht nämlich da, wo die
durch das Weſen und die organiſche Funktion der Verwaltung gegebene
Aufgabe und Thätigkeit derſelben gleichſam aus dem abſtrakten Begriffe
des Staats heraustritt, und zum Inhalte des Staatswillens
ſelbſt wird. Die Anerkennung einer im Weſen der Verwaltung liegen-
den Aufgabe durch den Staat als ſeine eigene macht die Erfüllung
derſelben zum Verwaltungsrecht, und zwar indem jede mit
dieſer Erfüllung gegebene einzelne Thätigkeit als mit jener allgemeinen
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