Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.und dasselbe auf der Grundlage einer festen Desinition und eines klaren Die Fragen über Werth, Einfluß, wirthschaftliche Bedingungen Die Frage über Ausdehnung, Linien, Bewegung und Capitals- Die Fragen über die Zweckmäßigkeit in Bau und Betrieb im Der Verwaltungslehre dagegen gehört das Eisenbahnwesen, Diese formalen Begriffe sind einfach. Aber die positive Gestal- Die rechtsbildenden Elemente des Eisenbahnwesens. Es ist kein Zweifel mehr, daß die Auffassung des ganzen Bahn- Ist das der Fall, so sind an sich betrachtet die Eisenbahnen eine Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 14
und daſſelbe auf der Grundlage einer feſten Deſinition und eines klaren Die Fragen über Werth, Einfluß, wirthſchaftliche Bedingungen Die Frage über Ausdehnung, Linien, Bewegung und Capitals- Die Fragen über die Zweckmäßigkeit in Bau und Betrieb im Der Verwaltungslehre dagegen gehört das Eiſenbahnweſen, Dieſe formalen Begriffe ſind einfach. Aber die poſitive Geſtal- Die rechtsbildenden Elemente des Eiſenbahnweſens. Es iſt kein Zweifel mehr, daß die Auffaſſung des ganzen Bahn- Iſt das der Fall, ſo ſind an ſich betrachtet die Eiſenbahnen eine Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 14
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und daſſelbe auf der Grundlage einer feſten Deſinition und eines klaren
Principes feſtzuſtellen.
Die Fragen über Werth, Einfluß, wirthſchaftliche Bedingungen
und geiſtige Bedeutung der Eiſenbahnen gehören der Nationalökonomie
und Geſellſchaftslehre.
Die Frage über Ausdehnung, Linien, Bewegung und Capitals-
verwendung gehören der Statiſtik.
Die Fragen über die Zweckmäßigkeit in Bau und Betrieb im
weiteſten Sinne gehören der Technik.
Der Verwaltungslehre dagegen gehört das Eiſenbahnweſen,
inſofern daſſelbe als eine jener großen organiſchen Bedingungen be-
trachtet wird, welche der Einzelne nicht mehr entbehren, die er aber
auch als Einzelner nicht ſchaffen kann, und die daher durch die Ge-
meinſchaft hergeſtellt werden muß. Die Verwaltungslehre hat es daher
nur mit demjenigen zu thun, was der Staat für das Eiſenbahn-
weſen zu leiſten und von demſelben zu fordern hat. Dieſe Leiſtungen
und Forderungen des Staats bilden die Eiſenbahnverwaltung;
die Beſtimmungen über Eiſenbahnverwaltung, zum geltenden Recht
formulirt, bilden das Eiſenbahnrecht; und die Geſammtheit aller
auf die Eiſenbahnen bezüglichen öffentlich rechtlichen Erſcheinungen und
Thatſachen, in Verbindung mit der ſtatiſtiſchen und techniſchen Ent-
wicklung deſſelben nennen wir das Eiſenbahnweſen.
Dieſe formalen Begriffe ſind einfach. Aber die poſitive Geſtal-
tung derſelben hat einen ganz ſpeciellen Charakter, der ſeinerſeits auf
den dem ganzen Bahnweſen eigenthümlichen Elementen deſſelben beruht.
Die rechtsbildenden Elemente des Eiſenbahnweſens.
Es iſt kein Zweifel mehr, daß die Auffaſſung des ganzen Bahn-
weſens ſich weſentlich in dem letzten Jahrzehnt umgeſtaltet hat. Als
die Bahnen entſtanden, erſchienen ſie vielen als ein Vortheil, manchen
als eine Annehmlichkeit, den meiſten aber wohl als eine Anſtalt von
örtlichem Werth und örtlicher Bedeutung. Dieſer Standpunkt iſt
überwunden. Die Eiſenbahnen ſind als eine volkswirthſchaftliche Noth-
wendigkeit, als die unabweisbare Bedingung für die wirthſchaftliche
und ſelbſt geiſtige Entwicklung der ganzen Gemeinſchaft anerkannt.
Das iſt der Grundgedanke unſerer Zeit, der mit jedem Tage ſich feſter
einprägt, und zur allgemeinen Ueberzeugung aller Völker wird.
Iſt das der Fall, ſo ſind an ſich betrachtet die Eiſenbahnen eine
Aufgabe der Verwaltung in Herſtellung und Betrieb, wie Wege
und Poſtweſen. Dem Princip nach ſoll der Staat ſich ſelber ſeine
Bahnen bauen und ſie ſelbſt verwalten.
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