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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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daß weder das eine noch das andere dieser Rechte fähig und bestimmt
ist, das ganze Wasserrecht zu beherrschen, sondern daß man sie, will
man nicht alle Begriffe verwirren, auf die beiden Fragen nach dem
Eigenthum an Substanz und begränztem Gebrauch des Wassers be-
schränken muß, während das zweite große Gebiet, das öffentliche Wasser-
recht, einzig und allein der Verwaltungslehre angehört.

Die Geschichte der Literatur des Wasserrechts von diesem Standpunkt --
dem Versuche sich von der ungenügenden privatrechtlichen Theorie des römischen
und deutschen Rechts loszumachen, ohne daß man doch zu einem festen Resultate
gelangt wäre, sind sehr interessant und einer eigenen Darstellung werth. Vergl.
darüber Mittermaier, deutsches Privatrecht I. §. 222 nebst Literatur; in
neuer Zeit namentlich die schöne Arbeit von Ubbelohde a. a. O. Schenk,
die Wasserrechtsfrage 1860 und Stein, die Wasserrechtslehre, in Haimerls
Magazin Bd. XVIII. H. 2. In der Literatur Frankreichs ist der Streit dem
deutschen ganz gleich: schon Pothier (Traite de la propriete 1784;
Proudhon, Domaine public III. 947; Championniere, Eaux courants;
Laferriere, Droit administr. L. I. P. I. T. VI. p.
703) sagt schon sehr gut:
"l'usage est un demembrement de la propriete et par consequent il suppose
la propriete."
-- Die Polizeiwissenschaft läßt die Frage ganz beiseite. Da-
gegen die Enteignung stets richtig behandelt im Sachsen-Altenb. Gesetz I. III.

B. Das öffentliche Wasserrecht.
Begriff und Wesen.

Das öffentliche Wasserrecht beginnt demnach da, wo der Gebrauch
eines Wassers vermöge seiner Natur nicht mehr durch die Substanz
begränzt, sondern ein allgemeiner ist. Hier tritt die höhere Natur des
Wassers ein; es wird aus einem Gegenstand des Privatrechts ein Ge-
genstand der inneren Verwaltung, und das leitende Princip dieses
Rechts ist, diejenigen Ordnungen zu treffen, vermöge deren das Wasser
der Gesammtheit alle die Dienste leistet, welche zu leisten es fähig
und bestimmt ist.

Das öffentliche Wasserrecht empfängt nun sein System dadurch,
daß eben jedes der Grundverhältnisse, in denen es dem allgemeinen
Bedürfnisse entgegenkommt, selbständiger Gegenstand einer eigenen Ver-
waltungsthätigkeit und damit Rechtsbildung wird. Dasselbe ist daher
nicht ein abstraktes System der Theorie, sondern ein praktisches des
wirklichen Lebens. Seine Gebiete sind der Wasserschutz, und die recht-
liche Ordnung des Wasserwesens für die Gesundheit, die Verkehrs-,
die gewerblichen und die landwirthschaftlichen Zwecke. Die Wasser-
polizei ist der Schutz gegen die Störungen dieser Ordnungen auf
jedem Punkte und daher kein eigenthümliches Gebiet. Der Gesichts-

daß weder das eine noch das andere dieſer Rechte fähig und beſtimmt
iſt, das ganze Waſſerrecht zu beherrſchen, ſondern daß man ſie, will
man nicht alle Begriffe verwirren, auf die beiden Fragen nach dem
Eigenthum an Subſtanz und begränztem Gebrauch des Waſſers be-
ſchränken muß, während das zweite große Gebiet, das öffentliche Waſſer-
recht, einzig und allein der Verwaltungslehre angehört.

Die Geſchichte der Literatur des Waſſerrechts von dieſem Standpunkt —
dem Verſuche ſich von der ungenügenden privatrechtlichen Theorie des römiſchen
und deutſchen Rechts loszumachen, ohne daß man doch zu einem feſten Reſultate
gelangt wäre, ſind ſehr intereſſant und einer eigenen Darſtellung werth. Vergl.
darüber Mittermaier, deutſches Privatrecht I. §. 222 nebſt Literatur; in
neuer Zeit namentlich die ſchöne Arbeit von Ubbelohde a. a. O. Schenk,
die Waſſerrechtsfrage 1860 und Stein, die Waſſerrechtslehre, in Haimerls
Magazin Bd. XVIII. H. 2. In der Literatur Frankreichs iſt der Streit dem
deutſchen ganz gleich: ſchon Pothier (Traité de la propriété 1784;
Proudhon, Domaine public III. 947; Championnière, Eaux courants;
Laferrière, Droit administr. L. I. P. I. T. VI. p.
703) ſagt ſchon ſehr gut:
„l’usage est un démembrement de la propriété et par conséquent il suppose
la propriété.“
— Die Polizeiwiſſenſchaft läßt die Frage ganz beiſeite. Da-
gegen die Enteignung ſtets richtig behandelt im Sachſen-Altenb. Geſetz I. III.

B. Das öffentliche Waſſerrecht.
Begriff und Weſen.

Das öffentliche Waſſerrecht beginnt demnach da, wo der Gebrauch
eines Waſſers vermöge ſeiner Natur nicht mehr durch die Subſtanz
begränzt, ſondern ein allgemeiner iſt. Hier tritt die höhere Natur des
Waſſers ein; es wird aus einem Gegenſtand des Privatrechts ein Ge-
genſtand der inneren Verwaltung, und das leitende Princip dieſes
Rechts iſt, diejenigen Ordnungen zu treffen, vermöge deren das Waſſer
der Geſammtheit alle die Dienſte leiſtet, welche zu leiſten es fähig
und beſtimmt iſt.

Das öffentliche Waſſerrecht empfängt nun ſein Syſtem dadurch,
daß eben jedes der Grundverhältniſſe, in denen es dem allgemeinen
Bedürfniſſe entgegenkommt, ſelbſtändiger Gegenſtand einer eigenen Ver-
waltungsthätigkeit und damit Rechtsbildung wird. Daſſelbe iſt daher
nicht ein abſtraktes Syſtem der Theorie, ſondern ein praktiſches des
wirklichen Lebens. Seine Gebiete ſind der Waſſerſchutz, und die recht-
liche Ordnung des Waſſerweſens für die Geſundheit, die Verkehrs-,
die gewerblichen und die landwirthſchaftlichen Zwecke. Die Waſſer-
polizei iſt der Schutz gegen die Störungen dieſer Ordnungen auf
jedem Punkte und daher kein eigenthümliches Gebiet. Der Geſichts-

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[159/0183] daß weder das eine noch das andere dieſer Rechte fähig und beſtimmt iſt, das ganze Waſſerrecht zu beherrſchen, ſondern daß man ſie, will man nicht alle Begriffe verwirren, auf die beiden Fragen nach dem Eigenthum an Subſtanz und begränztem Gebrauch des Waſſers be- ſchränken muß, während das zweite große Gebiet, das öffentliche Waſſer- recht, einzig und allein der Verwaltungslehre angehört. Die Geſchichte der Literatur des Waſſerrechts von dieſem Standpunkt — dem Verſuche ſich von der ungenügenden privatrechtlichen Theorie des römiſchen und deutſchen Rechts loszumachen, ohne daß man doch zu einem feſten Reſultate gelangt wäre, ſind ſehr intereſſant und einer eigenen Darſtellung werth. Vergl. darüber Mittermaier, deutſches Privatrecht I. §. 222 nebſt Literatur; in neuer Zeit namentlich die ſchöne Arbeit von Ubbelohde a. a. O. Schenk, die Waſſerrechtsfrage 1860 und Stein, die Waſſerrechtslehre, in Haimerls Magazin Bd. XVIII. H. 2. In der Literatur Frankreichs iſt der Streit dem deutſchen ganz gleich: ſchon Pothier (Traité de la propriété 1784; Proudhon, Domaine public III. 947; Championnière, Eaux courants; Laferrière, Droit administr. L. I. P. I. T. VI. p. 703) ſagt ſchon ſehr gut: „l’usage est un démembrement de la propriété et par conséquent il suppose la propriété.“ — Die Polizeiwiſſenſchaft läßt die Frage ganz beiſeite. Da- gegen die Enteignung ſtets richtig behandelt im Sachſen-Altenb. Geſetz I. III. B. Das öffentliche Waſſerrecht. Begriff und Weſen. Das öffentliche Waſſerrecht beginnt demnach da, wo der Gebrauch eines Waſſers vermöge ſeiner Natur nicht mehr durch die Subſtanz begränzt, ſondern ein allgemeiner iſt. Hier tritt die höhere Natur des Waſſers ein; es wird aus einem Gegenſtand des Privatrechts ein Ge- genſtand der inneren Verwaltung, und das leitende Princip dieſes Rechts iſt, diejenigen Ordnungen zu treffen, vermöge deren das Waſſer der Geſammtheit alle die Dienſte leiſtet, welche zu leiſten es fähig und beſtimmt iſt. Das öffentliche Waſſerrecht empfängt nun ſein Syſtem dadurch, daß eben jedes der Grundverhältniſſe, in denen es dem allgemeinen Bedürfniſſe entgegenkommt, ſelbſtändiger Gegenſtand einer eigenen Ver- waltungsthätigkeit und damit Rechtsbildung wird. Daſſelbe iſt daher nicht ein abſtraktes Syſtem der Theorie, ſondern ein praktiſches des wirklichen Lebens. Seine Gebiete ſind der Waſſerſchutz, und die recht- liche Ordnung des Waſſerweſens für die Geſundheit, die Verkehrs-, die gewerblichen und die landwirthſchaftlichen Zwecke. Die Waſſer- polizei iſt der Schutz gegen die Störungen dieſer Ordnungen auf jedem Punkte und daher kein eigenthümliches Gebiet. Der Geſichts-

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/183>, abgerufen am 22.12.2024.