Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.daß bisher nur wenig Gesetzgebungen es zu einer selbständigen Polizei- Um nun zu dieser zu gelangen, muß man scheiden zwischen dem, Die Natur der Gefahren, mit denen die innere Verwaltung im Diese Unterscheidung nun ist um so wichtiger, als jeder dieser In dem Mangel dieser Unterscheidung der Sicherheits- und Verwaltungs- A. Die Sicherheitspolizei. Begriff und Rechtsprincip. Die Sicherheitspolizei ist demnach die Aufgabe und das Recht der daß bisher nur wenig Geſetzgebungen es zu einer ſelbſtändigen Polizei- Um nun zu dieſer zu gelangen, muß man ſcheiden zwiſchen dem, Die Natur der Gefahren, mit denen die innere Verwaltung im Dieſe Unterſcheidung nun iſt um ſo wichtiger, als jeder dieſer In dem Mangel dieſer Unterſcheidung der Sicherheits- und Verwaltungs- A. Die Sicherheitspolizei. Begriff und Rechtsprincip. Die Sicherheitspolizei iſt demnach die Aufgabe und das Recht der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0123" n="99"/> daß bisher nur wenig Geſetzgebungen es zu einer ſelbſtändigen Polizei-<lb/> geſetzgebung gebracht haben und daß es zwar treffliche Commentare der<lb/> letzteren, aber keine Wiſſenſchaft des Polizeirechts an ſich gibt.</p><lb/> <p>Um nun zu dieſer zu gelangen, muß man ſcheiden zwiſchen dem,<lb/> was wir die <hi rendition="#g">Sicherheits</hi>- und die <hi rendition="#g">Verwaltungspolizei</hi> nennen.</p><lb/> <p>Die Natur der Gefahren, mit denen die innere Verwaltung im<lb/> Polizeiweſen zu kämpfen hat, iſt nämlich eine doppelte. Inſofern ſie<lb/> nämlich in der losgelaſſenen, an ſich maßloſen Kraft des Menſchen<lb/> beſteht, iſt ſie ihrem Weſen nach unbeſtimmt und umfaßt ohne Gränze<lb/> alle Lebensverhältniſſe der Gemeinſchaft. Sie kann aber auch nicht<lb/> mehr in der Perſönlichkeit überhaupt, ſondern in einer <hi rendition="#g">beſtimmten<lb/> Handlung</hi> derſelben beſtehen, und in dieſem Falle bezieht ſie ſich<lb/> auch nur auf beſtimmte Verhältniſſe der Einzelnen oder der Geſammtheit.<lb/> In dieſem Falle gibt es ſo viele Arten der gefährlichen Handlungen,<lb/> als es einzelne Gebiete der Verwaltung gibt, während im erſten Falle<lb/> die Gefahr ſich auf alle gleichmäßig bezieht. Demnach ſagen wir, daß<lb/> die Abwendung der in der ſchrankenloſen Kraft der <hi rendition="#g">Perſönlichkeit<lb/> überhaupt</hi> liegenden Gefahr die <hi rendition="#g">Sicherheitspolizei</hi> bildet, wäh-<lb/> rend die gegen <hi rendition="#g">einzelne und beſtimmte gefährliche</hi> Handlungen<lb/> gerichtete Polizei die <hi rendition="#g">Verwaltungspolizei</hi> iſt. Jene erſcheint deß-<lb/> halb als ein durchaus ſelbſtändiges Gebiet, während dieſe vielmehr<lb/> einen immanenten Theil jedes einzelnen Theiles der Verwaltung bildet<lb/> und daher eine ſelbſtändige Darſtellung bezw. Geſetzgebung nur in<lb/> ſofern fordert, als ſie durch den Organismus der Sicherheitspolizei<lb/> allgemein vollzogen wird.</p><lb/> <p>Dieſe Unterſcheidung nun iſt um ſo wichtiger, als jeder dieſer<lb/> Theile der Polizei wieder vermöge ſeiner beſondern Aufgabe auch ſein<lb/> eigenes <hi rendition="#g">Recht</hi> und meiſt auch ſeine eigene Geſetzgebung hat. Daraus<lb/> dann ergibt ſich folgendes Syſtem des Polizeiweſens und ſeines Rechts.</p><lb/> <p>In dem Mangel dieſer Unterſcheidung der Sicherheits- und Verwaltungs-<lb/> polizei liegt der weſentliche Fehler ſowohl von <hi rendition="#g">Mohls</hi> Präventivjuſtiz, der<lb/> übrigens auch die gerichtliche Funktion der Polizei nicht hinreichend ſcheidet,<lb/> als <hi rendition="#g">Maiers</hi> Polizeirecht. Die Geſtalt des ganzen Gebiets wird erſt durch dieſe<lb/> Scheidung klar und verſtändlich.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">A.</hi> Die Sicherheitspolizei.</hi><lb/> Begriff und Rechtsprincip.</head><lb/> <p>Die Sicherheitspolizei iſt demnach die Aufgabe und das Recht der<lb/> inneren Verwaltung, die perſönliche Freiheit im Allgemeinen durch ihre<lb/> Verbote und Maßregeln da zu beſchränken, wo vermöge derſelben dem<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [99/0123]
daß bisher nur wenig Geſetzgebungen es zu einer ſelbſtändigen Polizei-
geſetzgebung gebracht haben und daß es zwar treffliche Commentare der
letzteren, aber keine Wiſſenſchaft des Polizeirechts an ſich gibt.
Um nun zu dieſer zu gelangen, muß man ſcheiden zwiſchen dem,
was wir die Sicherheits- und die Verwaltungspolizei nennen.
Die Natur der Gefahren, mit denen die innere Verwaltung im
Polizeiweſen zu kämpfen hat, iſt nämlich eine doppelte. Inſofern ſie
nämlich in der losgelaſſenen, an ſich maßloſen Kraft des Menſchen
beſteht, iſt ſie ihrem Weſen nach unbeſtimmt und umfaßt ohne Gränze
alle Lebensverhältniſſe der Gemeinſchaft. Sie kann aber auch nicht
mehr in der Perſönlichkeit überhaupt, ſondern in einer beſtimmten
Handlung derſelben beſtehen, und in dieſem Falle bezieht ſie ſich
auch nur auf beſtimmte Verhältniſſe der Einzelnen oder der Geſammtheit.
In dieſem Falle gibt es ſo viele Arten der gefährlichen Handlungen,
als es einzelne Gebiete der Verwaltung gibt, während im erſten Falle
die Gefahr ſich auf alle gleichmäßig bezieht. Demnach ſagen wir, daß
die Abwendung der in der ſchrankenloſen Kraft der Perſönlichkeit
überhaupt liegenden Gefahr die Sicherheitspolizei bildet, wäh-
rend die gegen einzelne und beſtimmte gefährliche Handlungen
gerichtete Polizei die Verwaltungspolizei iſt. Jene erſcheint deß-
halb als ein durchaus ſelbſtändiges Gebiet, während dieſe vielmehr
einen immanenten Theil jedes einzelnen Theiles der Verwaltung bildet
und daher eine ſelbſtändige Darſtellung bezw. Geſetzgebung nur in
ſofern fordert, als ſie durch den Organismus der Sicherheitspolizei
allgemein vollzogen wird.
Dieſe Unterſcheidung nun iſt um ſo wichtiger, als jeder dieſer
Theile der Polizei wieder vermöge ſeiner beſondern Aufgabe auch ſein
eigenes Recht und meiſt auch ſeine eigene Geſetzgebung hat. Daraus
dann ergibt ſich folgendes Syſtem des Polizeiweſens und ſeines Rechts.
In dem Mangel dieſer Unterſcheidung der Sicherheits- und Verwaltungs-
polizei liegt der weſentliche Fehler ſowohl von Mohls Präventivjuſtiz, der
übrigens auch die gerichtliche Funktion der Polizei nicht hinreichend ſcheidet,
als Maiers Polizeirecht. Die Geſtalt des ganzen Gebiets wird erſt durch dieſe
Scheidung klar und verſtändlich.
A. Die Sicherheitspolizei.
Begriff und Rechtsprincip.
Die Sicherheitspolizei iſt demnach die Aufgabe und das Recht der
inneren Verwaltung, die perſönliche Freiheit im Allgemeinen durch ihre
Verbote und Maßregeln da zu beſchränken, wo vermöge derſelben dem
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