Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Vierdtes Capitel, Von der Bischöffe zu Paderborn Streitigkeit mit der Stadt Brackel wegen der Immedietät. DIese in Westpfahlen gelegene Stadt stehet ebenfals in den Reichs-Matriculn de annis 1521, 1551, und 1576 und ist auf 2 zu Pferde, und 6 zu Fuß angeschlagen; Es hat der Bischoff zu Paderborn derselben aber keine Immedietät zugestehen wollen, darüber es vor der Käyserl. Cammer zu Speyer zum Process gekommen, der an. 1602 noch nicht beygeleget gewest, dürffte aber itzo nach so lang verfloßener Zeit schwerlich wieder hervor gesuchet werden. Achtzehende Section, Von des Bischoffs zu Passau praetendirter Exemption a jure Metropolitano des Ertz-Bischoffs zu Saltzburg. OB das Bischoffthum Passau dem Ertz-Stifft Saltzburg ratione juris Metropolitani unterworffen, oder von demselben eximiret, darüber ist zwischen beyden Stifftern lange gestritten worden, die Sache kommet aber hauptsächlich darauff an; Ob nach Zerstöhrung der Stadt Lorch in Ober-Oesterreich (welches zu Ende des sechsten oder zu Anfang des 7 Seculi von Attila geschehen, und an dieser Stelle nachdem die Stadt Ens gebauet worden) das daselbst gewesene Ertz-Bischoffthnm nach Passau oder nach Saltzburg transferiret worden. Die Bischöffe zu Passau führen zu Behauptung ihrer exemption an: Passauische Gründe. I. Daß nach Zerstörung der Stadt Lorch der damahlige Ertz-Bischoff Vivilo sich mit den Canonicis, dem Clero, und München, nach der Stadt Passau begeben, und daselbst anno 616 seinen Sitz erwehlet hätte; Weil das Bischoffthum Saltzburg aber zu Zeiten Käysers Caroli M. zum Ertz-Bischoffth. gemachet worden, so sey in dem 10 Seculo zwischen denen Stifftern Saltzburg und Passau wegen des juris metropolitani Streitigkeit entstanden, worinnen Pabst Agapetus II, und nach ihm Benedictus VII den Ausspruch gethan, daß beyde in der Ertz-Bischöfflichen Würde gelassen werden solten, doch daß bey erfolgtem Ruhestande der Ertz-Bischöffliche Sitz wieder nach Lorch gebracht würde. II. Daß der Ertz-Bischöffliche Titul nachdem zwar bey Passau in Aubgang gerathen; Weil aber der status Metropolitanus durch keine praescription, sondern nur eintzig und allein durch eine Päbstliche Bulle supprimiret werden könte, dergleichen Bulle aber nirgends zu finden, so sey ihr jus metropolitanum noch in Salvo. III. Daß der letztere status einer Kirchen nicht zu attendiren, wann ein anderer vorhergehender notorie bekandt, wie alhie von der Lorchischen oder Passauischen Kirche. Wowider aber Saltzburgischer Seiten eingewendet wird: Saltzburgische Antwort Ad I. Nach Zerstöhrung der Stadt Lorch, hätte der H. Rupertus den Ertz-Bischöfflichen Sitz mit Consens und Hüiffe des Hertzogs Theodonis oder Theodorici in Bäyern, um das Jahr 582 nach Saltzburg verleget; Zu Ende des sechsten Seculi aber hätte der Hertzog zu Bäyern das Bischoffth. Passau fundiret, und Erchenfridum zum ersten Bischoffe constituiret. teste Reincking de Regim. Sec. & Eccles. L. 1. Class. 4. c. 21. in fin. & Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 1. c. 7. f. 71. add. Zeileri Topograph. VVestph. p. 11. & 57. Knichen op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 4. c. 2. p. 581. Knipschild de jur. Civit. L. 4. c. 1. n. 23. vid. Electa juris publ. curios. p. 271. seqq. Zeiler. Itin. Germ. Part. 1. c. 6. p. 150. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 15. §. 13. lit. bb. vid. scriptum cui tit. succincta narratio facti & juris, quod habet Ecclesia Passaviensis contra Salis burgensem in Causa Exemptionis &c. edit. 1695. ex quo haec refert Pfeffinger d. l. vid. Scriptum cui tit. Brevis Notitia juris Metropolitici Salisburgens. in Ecclesiam Passaviens. &c. ex quo haec refert Pfeffinger ad Vitriar. d. l.
Vierdtes Capitel, Von der Bischöffe zu Paderborn Streitigkeit mit der Stadt Brackel wegen der Immedietät. DIese in Westpfahlen gelegene Stadt stehet ebenfals in den Reichs-Matriculn de annis 1521, 1551, und 1576 und ist auf 2 zu Pferde, und 6 zu Fuß angeschlagen; Es hat der Bischoff zu Paderborn derselben aber keine Immedietät zugestehen wollen, darüber es vor der Käyserl. Cammer zu Speyer zum Process gekommen, der an. 1602 noch nicht beygeleget gewest, dürffte aber itzo nach so lang verfloßener Zeit schwerlich wieder hervor gesuchet werden. Achtzehende Section, Von des Bischoffs zu Passau praetendirter Exemption a jure Metropolitano des Ertz-Bischoffs zu Saltzburg. OB das Bischoffthum Passau dem Ertz-Stifft Saltzburg ratione juris Metropolitani unterworffen, oder von demselben eximiret, darüber ist zwischen beyden Stifftern lange gestritten worden, die Sache kommet aber hauptsächlich darauff an; Ob nach Zerstöhrung der Stadt Lorch in Ober-Oesterreich (welches zu Ende des sechsten oder zu Anfang des 7 Seculi von Attila geschehen, und an dieser Stelle nachdem die Stadt Ens gebauet worden) das daselbst gewesene Ertz-Bischoffthnm nach Passau oder nach Saltzburg transferiret worden. Die Bischöffe zu Passau führen zu Behauptung ihrer exemption an: Passauische Gründe. I. Daß nach Zerstörung der Stadt Lorch der damahlige Ertz-Bischoff Vivilo sich mit den Canonicis, dem Clero, und München, nach der Stadt Passau begeben, und daselbst anno 616 seinen Sitz erwehlet hätte; Weil das Bischoffthum Saltzburg aber zu Zeiten Käysers Caroli M. zum Ertz-Bischoffth. gemachet worden, so sey in dem 10 Seculo zwischen denen Stifftern Saltzburg und Passau wegen des juris metropolitani Streitigkeit entstanden, worinnen Pabst Agapetus II, und nach ihm Benedictus VII den Ausspruch gethan, daß beyde in der Ertz-Bischöfflichen Würde gelassen werden solten, doch daß bey erfolgtem Ruhestande der Ertz-Bischöffliche Sitz wieder nach Lorch gebracht würde. II. Daß der Ertz-Bischöffliche Titul nachdem zwar bey Passau in Aubgang gerathen; Weil aber der status Metropolitanus durch keine praescription, sondern nur eintzig und allein durch eine Päbstliche Bulle supprimiret werden könte, dergleichen Bulle aber nirgends zu finden, so sey ihr jus metropolitanum noch in Salvo. III. Daß der letztere status einer Kirchen nicht zu attendiren, wann ein anderer vorhergehender notorie bekandt, wie alhie von der Lorchischen oder Passauischen Kirche. Wowider aber Saltzburgischer Seiten eingewendet wird: Saltzburgische Antwort Ad I. Nach Zerstöhrung der Stadt Lorch, hätte der H. Rupertus den Ertz-Bischöfflichen Sitz mit Consens und Hüiffe des Hertzogs Theodonis oder Theodorici in Bäyern, um das Jahr 582 nach Saltzburg verleget; Zu Ende des sechsten Seculi aber hätte der Hertzog zu Bäyern das Bischoffth. Passau fundiret, und Erchenfridum zum ersten Bischoffe constituiret. teste Reincking de Regim. Sec. & Eccles. L. 1. Class. 4. c. 21. in fin. & Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 1. c. 7. f. 71. add. Zeileri Topograph. VVestph. p. 11. & 57. Knichen op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 4. c. 2. p. 581. Knipschild de jur. Civit. L. 4. c. 1. n. 23. vid. Electa juris publ. curios. p. 271. seqq. Zeiler. Itin. Germ. Part. 1. c. 6. p. 150. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 15. §. 13. lit. bb. vid. scriptum cui tit. succincta narratio facti & juris, quod habet Ecclesia Passaviensis contra Salis burgensem in Causa Exemptionis &c. edit. 1695. ex quo haec refert Pfeffinger d. l. vid. Scriptum cui tit. Brevis Notitia juris Metropolitici Salisburgens. in Ecclesiam Passaviens. &c. ex quo haec refert Pfeffinger ad Vitriar. d. l.
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Vierdtes Capitel, Von der Bischöffe zu Paderborn Streitigkeit mit der Stadt Brackel wegen der Immedietät.
DIese in Westpfahlen gelegene Stadt stehet ebenfals in den Reichs-Matriculn de annis 1521, 1551, und 1576 und ist auf 2 zu Pferde, und 6 zu Fuß angeschlagen; Es hat der Bischoff zu Paderborn derselben aber keine Immedietät zugestehen wollen, darüber es vor der Käyserl. Cammer zu Speyer zum Process gekommen, der an. 1602 noch nicht beygeleget gewest, dürffte aber itzo nach so lang verfloßener Zeit schwerlich wieder hervor gesuchet werden.
Achtzehende Section, Von des Bischoffs zu Passau praetendirter Exemption a jure Metropolitano des Ertz-Bischoffs zu Saltzburg. OB das Bischoffthum Passau dem Ertz-Stifft Saltzburg ratione juris Metropolitani unterworffen, oder von demselben eximiret, darüber ist zwischen beyden Stifftern lange gestritten worden, die Sache kommet aber hauptsächlich darauff an; Ob nach Zerstöhrung der Stadt Lorch in Ober-Oesterreich (welches zu Ende des sechsten oder zu Anfang des 7 Seculi von Attila geschehen, und an dieser Stelle nachdem die Stadt Ens gebauet worden) das daselbst gewesene Ertz-Bischoffthnm nach Passau oder nach Saltzburg transferiret worden.
Die Bischöffe zu Passau führen zu Behauptung ihrer exemption an:
I. Daß nach Zerstörung der Stadt Lorch der damahlige Ertz-Bischoff Vivilo sich mit den Canonicis, dem Clero, und München, nach der Stadt Passau begeben, und daselbst anno 616 seinen Sitz erwehlet hätte; Weil das Bischoffthum Saltzburg aber zu Zeiten Käysers Caroli M. zum Ertz-Bischoffth. gemachet worden, so sey in dem 10 Seculo zwischen denen Stifftern Saltzburg und Passau wegen des juris metropolitani Streitigkeit entstanden, worinnen Pabst Agapetus II, und nach ihm Benedictus VII den Ausspruch gethan, daß beyde in der Ertz-Bischöfflichen Würde gelassen werden solten, doch daß bey erfolgtem Ruhestande der Ertz-Bischöffliche Sitz wieder nach Lorch gebracht würde.
Passauische Gründe. II. Daß der Ertz-Bischöffliche Titul nachdem zwar bey Passau in Aubgang gerathen; Weil aber der status Metropolitanus durch keine praescription, sondern nur eintzig und allein durch eine Päbstliche Bulle supprimiret werden könte, dergleichen Bulle aber nirgends zu finden, so sey ihr jus metropolitanum noch in Salvo.
III. Daß der letztere status einer Kirchen nicht zu attendiren, wann ein anderer vorhergehender notorie bekandt, wie alhie von der Lorchischen oder Passauischen Kirche.
Wowider aber Saltzburgischer Seiten eingewendet wird:
Ad I. Nach Zerstöhrung der Stadt Lorch, hätte der H. Rupertus den Ertz-Bischöfflichen Sitz mit Consens und Hüiffe des Hertzogs Theodonis oder Theodorici in Bäyern, um das Jahr 582 nach Saltzburg verleget; Zu Ende des sechsten Seculi aber hätte der Hertzog zu Bäyern das Bischoffth. Passau fundiret, und Erchenfridum zum ersten Bischoffe constituiret.
Saltzburgische Antwort
teste Reincking de Regim. Sec. & Eccles. L. 1. Class. 4. c. 21. in fin. & Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 1. c. 7. f. 71. add. Zeileri Topograph. VVestph. p. 11. & 57. Knichen op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 4. c. 2. p. 581. Knipschild de jur. Civit. L. 4. c. 1. n. 23.
vid. Electa juris publ. curios. p. 271. seqq.
Zeiler. Itin. Germ. Part. 1. c. 6. p. 150. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 15. §. 13. lit. bb.
vid. scriptum cui tit. succincta narratio facti & juris, quod habet Ecclesia Passaviensis contra Salis burgensem in Causa Exemptionis &c. edit. 1695. ex quo haec refert Pfeffinger d. l.
vid. Scriptum cui tit. Brevis Notitia juris Metropolitici Salisburgens. in Ecclesiam Passaviens. &c. ex quo haec refert Pfeffinger ad Vitriar. d. l.
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