Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ad II. Daß das praetendirte jus Metropolitanum entweder nie bey Passau gewesen, oder da es gewesen, bald wieder supprimiret worden, solches sey daraus abzunehmen, daß solches in 700 Jahren in keine observantz gekommen. Ad III. Ob der status des Stiffts Passau Metropolitanus gewesen, solches sey eben in quaestione; dann es sey nicht Passau, sondern Saltzburg in die jura des Ertz-Stiffts Lorch getreten. sc. Der Erfolg und itzige Zustand. Diese Irrung beyzulegen, wolten Ihr. Käyserl. Majest. das alte Ertz-Stifft Lorch wieder aufrichten; als die Sache aber an den Päbstlichen Stuhl gelangete, wurde decretiret, Passau mit seinem Suchen der erection halber abzuweisen, welche Sententz mit 2 decisionibus Rotae bestärcket worden. Weil es aber zu Rom nichts neues, auch post tres conformes sententias eine correctoriam zu erlangen, so liessen Ihre Käyserl. Maj. durch dero Gesandschafft zu Regenspurg bey denen geistlichen Fürsten sich erkundigen, ob Beyfall zu hoffen wäre, und suchten selben damit zu befördern, daß das Ertz-Stifft Lorch keine höhere Session im Reichs-Fürsten-Rathe verlange, als Passau, und daß es die Saltzburgische unterthänige Bischöffe und Suffraganeos Chiemsee, Gurck, Lavant, und Sekkau, nicht ins Fürstl. Collegium ziehen wolle; Es wäre nichts neues, sondern aus den Reichs-Actis bekandt, daß hiebevor ein Ertz-Bischoff zu Cambray fast unter allen Bischöffen gesessen, welche Session niemand gemißbilliget; Es wäre auch das votum nicht auf die geistliche Würde, sondern auf die Weltlichkeit, Lande und Leute gegründet, und käme allein Ihr. Käyserl. Maj. zu, darinnen Ziehl und Masse zu setzen sc. Aldieweil aber verschiedener geistlicher Fürsten Gesandschafften vorstelleten, daß es bey den Acatholicis Spott und Vorworff geben, Ihr. Käyserl. Maj. unanständig, und dem Päbstlichen Stuhl unannehmlich seyn würde, Saltzburg bey erlangtem Rechte zu beschweren, und auf solche Art neue Ertz-Bischoffthümer aufzurichten, oder von den Todten zu erwecken; die evocation der Oesterreichischen Unterthanen außerhalb Landes zum Saltzburgischen, als ordinar metropolitanat, als worinnen das Oesterreichische Gravamen bestünde, würde doch nicht zu vermeiden seyn, weil Passau eben so wol als Saltzburg in Bäyerischen Crayß gehörig, und die künfftigen suffraganei des Ertz-Stiffts Lorch, so aus denen Oesterreichischen Erb-Landen dahin geschlagen werden solten, sich auf solche masse nicht ziehen lassen würden. Die Appellationes nach Saltzburg wären auch den Käyserlichen Erblanden näher, und beqvämer, und erlangte man bey der erection des Stiffts Passau zum Ertz-Stifft kein mehrers Recht oder Vortheil, weil es denen in prima instantia beschwerten Theilen frey stünde, nach Saltzburg, oder Rom, oder an den Päbstlichen Nuntium zu Wien zu appelliren; Hergegen würde es lauter Confusion und gefährliche Neuerungen in dem statu hierarchico geben, die Reichs-Consultationes würden durch diese Veränderung gehemmet, und die harmonie im Reiche, wenigstens unter denen geistlichen Ständen, ärgerlich zerstöhret, darum Ihr. Käyserl. Maj. alles Fleisses zu ersuchen wären, Passau davon zu dehortiren, und der Gerechtigkeit und Process seinen Lauff und endlichen Ausschlag zu Rom gewinnen zu lassen sc. Seither hat vor gewiß verlauten wollen, der Pabst sey zwar, um die geistliche Ordnung nicht zu turbiren, von der erection des Ertz-Stiffts Lorch abgestanden, habe dem Bischoff zu Passau iedoch, nach dem Exempel des Pabst Benedicti VII bey Bamberg, das pallium zu senden, und ihn von dem metropolitanat des Ertz-Stiffts Saltzburg eximiren wollen. Neunzehende Section, Von der Aebte zu Salmansweiler Streitigkeiten. VOn der Streitigkeit, so diese Aebte mit den Fürsten zu Fürstenberg wegen der Landes-Hoheit, und andern Gerechtigkeiten über das Kloster Salmansweiler haben, darauff wird bey den Praetensionen der Fürsten zu Fürstenberg Meldung geschehen. habet haec. Franckenberg im Europ. Herold. Part. I. p. 328. 329.
Ad II. Daß das praetendirte jus Metropolitanum entweder nie bey Passau gewesen, oder da es gewesen, bald wieder supprimiret worden, solches sey daraus abzunehmen, daß solches in 700 Jahren in keine observantz gekommen. Ad III. Ob der status des Stiffts Passau Metropolitanus gewesen, solches sey eben in quaestione; dann es sey nicht Passau, sondern Saltzburg in die jura des Ertz-Stiffts Lorch getreten. sc. Der Erfolg und itzige Zustand. Diese Irrung beyzulegen, wolten Ihr. Käyserl. Majest. das alte Ertz-Stifft Lorch wieder aufrichten; als die Sache aber an den Päbstlichen Stuhl gelangete, wurde decretiret, Passau mit seinem Suchen der erection halber abzuweisen, welche Sententz mit 2 decisionibus Rotae bestärcket worden. Weil es aber zu Rom nichts neues, auch post tres conformes sententias eine correctoriam zu erlangen, so liessen Ihre Käyserl. Maj. durch dero Gesandschafft zu Regenspurg bey denen geistlichen Fürsten sich erkundigen, ob Beyfall zu hoffen wäre, und suchten selben damit zu befördern, daß das Ertz-Stifft Lorch keine höhere Session im Reichs-Fürsten-Rathe verlange, als Passau, und daß es die Saltzburgische unterthänige Bischöffe und Suffraganeos Chiemsee, Gurck, Lavant, und Sekkau, nicht ins Fürstl. Collegium ziehen wolle; Es wäre nichts neues, sondern aus den Reichs-Actis bekandt, daß hiebevor ein Ertz-Bischoff zu Cambray fast unter allen Bischöffen gesessen, welche Session niemand gemißbilliget; Es wäre auch das votum nicht auf die geistliche Würde, sondern auf die Weltlichkeit, Lande und Leute gegründet, und käme allein Ihr. Käyserl. Maj. zu, darinnen Ziehl und Masse zu setzen sc. Aldieweil aber verschiedener geistlicher Fürsten Gesandschafften vorstelleten, daß es bey den Acatholicis Spott und Vorworff geben, Ihr. Käyserl. Maj. unanständig, und dem Päbstlichen Stuhl unannehmlich seyn würde, Saltzburg bey erlangtem Rechte zu beschweren, und auf solche Art neue Ertz-Bischoffthümer aufzurichten, oder von den Todten zu erwecken; die evocation der Oesterreichischen Unterthanen außerhalb Landes zum Saltzburgischen, als ordinar metropolitanat, als worinnen das Oesterreichische Gravamen bestünde, würde doch nicht zu vermeiden seyn, weil Passau eben so wol als Saltzburg in Bäyerischen Crayß gehörig, und die künfftigen suffraganei des Ertz-Stiffts Lorch, so aus denen Oesterreichischen Erb-Landen dahin geschlagen werden solten, sich auf solche masse nicht ziehen lassen würden. Die Appellationes nach Saltzburg wären auch den Käyserlichen Erblanden näher, und beqvämer, und erlangte man bey der erection des Stiffts Passau zum Ertz-Stifft kein mehrers Recht oder Vortheil, weil es denen in prima instantia beschwerten Theilen frey stünde, nach Saltzburg, oder Rom, oder an den Päbstlichen Nuntium zu Wien zu appelliren; Hergegen würde es lauter Confusion und gefährliche Neuerungen in dem statu hierarchico geben, die Reichs-Consultationes würden durch diese Veränderung gehemmet, und die harmonie im Reiche, wenigstens unter denen geistlichen Ständen, ärgerlich zerstöhret, darum Ihr. Käyserl. Maj. alles Fleisses zu ersuchen wären, Passau davon zu dehortiren, und der Gerechtigkeit und Process seinen Lauff und endlichen Ausschlag zu Rom gewinnen zu lassen sc. Seither hat vor gewiß verlauten wollen, der Pabst sey zwar, um die geistliche Ordnung nicht zu turbiren, von der erection des Ertz-Stiffts Lorch abgestanden, habe dem Bischoff zu Passau iedoch, nach dem Exempel des Pabst Benedicti VII bey Bamberg, das pallium zu senden, und ihn von dem metropolitanat des Ertz-Stiffts Saltzburg eximiren wollen. Neunzehende Section, Von der Aebte zu Salmansweiler Streitigkeiten. VOn der Streitigkeit, so diese Aebte mit den Fürsten zu Fürstenberg wegen der Landes-Hoheit, und andern Gerechtigkeiten über das Kloster Salmansweiler haben, darauff wird bey den Praetensionen der Fürsten zu Fürstenberg Meldung geschehen. habet haec. Franckenberg im Europ. Herold. Part. I. p. 328. 329.
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Ad II. Daß das praetendirte jus Metropolitanum entweder nie bey Passau gewesen, oder da es gewesen, bald wieder supprimiret worden, solches sey daraus abzunehmen, daß solches in 700 Jahren in keine observantz gekommen.
Ad III. Ob der status des Stiffts Passau Metropolitanus gewesen, solches sey eben in quaestione; dann es sey nicht Passau, sondern Saltzburg in die jura des Ertz-Stiffts Lorch getreten. sc.
Diese Irrung beyzulegen, wolten Ihr. Käyserl. Majest. das alte Ertz-Stifft Lorch wieder aufrichten; als die Sache aber an den Päbstlichen Stuhl gelangete, wurde decretiret, Passau mit seinem Suchen der erection halber abzuweisen, welche Sententz mit 2 decisionibus Rotae bestärcket worden. Weil es aber zu Rom nichts neues, auch post tres conformes sententias eine correctoriam zu erlangen, so liessen Ihre Käyserl. Maj. durch dero Gesandschafft zu Regenspurg bey denen geistlichen Fürsten sich erkundigen, ob Beyfall zu hoffen wäre, und suchten selben damit zu befördern, daß das Ertz-Stifft Lorch keine höhere Session im Reichs-Fürsten-Rathe verlange, als Passau, und daß es die Saltzburgische unterthänige Bischöffe und Suffraganeos Chiemsee, Gurck, Lavant, und Sekkau, nicht ins Fürstl. Collegium ziehen wolle; Es wäre nichts neues, sondern aus den Reichs-Actis bekandt, daß hiebevor ein Ertz-Bischoff zu Cambray fast unter allen Bischöffen gesessen, welche Session niemand gemißbilliget; Es wäre auch das votum nicht auf die geistliche Würde, sondern auf die Weltlichkeit, Lande und Leute gegründet, und käme allein Ihr. Käyserl. Maj. zu, darinnen Ziehl und Masse zu setzen sc. Aldieweil aber verschiedener geistlicher Fürsten Gesandschafften vorstelleten, daß es bey den Acatholicis Spott und Vorworff geben, Ihr. Käyserl. Maj. unanständig, und dem Päbstlichen Stuhl unannehmlich seyn würde, Saltzburg bey erlangtem Rechte zu beschweren, und auf solche Art neue Ertz-Bischoffthümer aufzurichten, oder von den Todten zu erwecken; die evocation der Oesterreichischen Unterthanen außerhalb Landes zum Saltzburgischen, als ordinar metropolitanat, als worinnen das Oesterreichische Gravamen bestünde, würde doch nicht zu vermeiden seyn, weil Passau eben so wol als Saltzburg in Bäyerischen Crayß gehörig, und die künfftigen suffraganei des Ertz-Stiffts Lorch, so aus denen Oesterreichischen Erb-Landen dahin geschlagen werden solten, sich auf solche masse nicht ziehen lassen würden. Die Appellationes nach Saltzburg wären auch den Käyserlichen Erblanden näher, und beqvämer, und erlangte man bey der erection des Stiffts Passau zum Ertz-Stifft kein mehrers Recht oder Vortheil, weil es denen in prima instantia beschwerten Theilen frey stünde, nach Saltzburg, oder Rom, oder an den Päbstlichen Nuntium zu Wien zu appelliren; Hergegen würde es lauter Confusion und gefährliche Neuerungen in dem statu hierarchico geben, die Reichs-Consultationes würden durch diese Veränderung gehemmet, und die harmonie im Reiche, wenigstens unter denen geistlichen Ständen, ärgerlich zerstöhret, darum Ihr. Käyserl. Maj. alles Fleisses zu ersuchen wären, Passau davon zu dehortiren, und der Gerechtigkeit und Process seinen Lauff und endlichen Ausschlag zu Rom gewinnen zu lassen sc.
Der Erfolg und itzige Zustand. Seither hat vor gewiß verlauten wollen, der Pabst sey zwar, um die geistliche Ordnung nicht zu turbiren, von der erection des Ertz-Stiffts Lorch abgestanden, habe dem Bischoff zu Passau iedoch, nach dem Exempel des Pabst Benedicti VII bey Bamberg, das pallium zu senden, und ihn von dem metropolitanat des Ertz-Stiffts Saltzburg eximiren wollen.
Neunzehende Section, Von der Aebte zu Salmansweiler Streitigkeiten. VOn der Streitigkeit, so diese Aebte mit den Fürsten zu Fürstenberg wegen der Landes-Hoheit, und andern Gerechtigkeiten über das Kloster Salmansweiler haben, darauff wird bey den Praetensionen der Fürsten zu Fürstenberg Meldung geschehen.
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Zitationshilfe: | Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/446>, abgerufen am 16.07.2024. |