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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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so ihn dazu bewogen, auch der Republique alte Gerechtigkeit setzet, mit folgenden Worten: Wir zwar können die Sache dieses benachbahrten und uns nahe zugethanen Landes nicht laßen, so wohl wegen dieser Republ. alten Gerechtigkeit, nahen Bluts-Verwandschafft, allgemeinen Handels und Wandels, und besonders aus Liebe allgemeiner Ruhe, und Friedens &c. Ob nun durch das Wort alte Gerechtigkeit auf diese Praetension geziehlet werde, mögen andere entscheiden.

Sechstes Capitel, Von der Könige in Pohlen Praetension auf die in Hinter-Pommern gelegene Städte Stolpe, Rugenvvalde und Slag.

WIe anno 1646 bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten wegen Pommern gehandelt wurde, gab sich der Pohlnische Abgesandte Matth. Crakov im Nahmen des Königs und der Republique Pohlen an, und machte auf obbenannte Pommerische Oerter Praetension, vorgebend, solche wären anno 1506 der Cron Pohlen verpfändet worden, producirte zu dem Ende auch einige alte documenta.

Deme aber von Brandenburgischer Seiten geantwortet wurde: Die producirte Instrumenta wären von einem Bischoff zu Camin gegeben, der aber kein würcklicher Bischoff gewesen, und in dessen Wappen das gewöhnliche Creutz nicht gefunden würde, dahero dieselbe nicht vor wahrhafftig angenommen werden könten, wobey es auch verblieben.

Siebendes Capitel, Von der Könige in Pohlen Praetension auf das Königreich Preussen.

WElcher gestalt dieses Stück von Preussen auf das Durchlauchtige Hauß Brandenburg als ein Pohlnisches Lehen gekommen, davon ist oben bey des Reichs Praetension auf Preussen einige Meldung geschehen; solche Lehens-Pflicht wurd aber anno 1657 Churfürst Friderico Wilhelmo in Welauischen Frieden von dem Könige und der Republ. Pohlen gäntzlich erlaßen, doch so, daß nach Abgang dero männlichen Nachkommen, die übrigen Herren Marggrafen von Brandenburg es wieder als ein Lehen von Pohlen erkennen solten, und wann das gantze Durchlauchtigste Hauß abgehen solte, die Republique es wieder an sich zu ziehen macht haben möchte. Wie denn auch die itzige Königl. Maj. in Preussen bey aufgesetzter Crone die Republique versichern lassen, daß da durch ihrem Rechte nichts benommen werden solte.

vid. Pufendorf. hist. Brandenb. Lib. 2. §. 45. Pfanner hist. pac. Westphal. L. 3. §. 120.
Pufendorf. d. l.
Art. VI. Tabulae hujus pacis extant. ap. Pufendorf. in hist. Brandenb. L. 6.
Conf. infr. der Marggraf zu Brandenb. Bareuth. und Onoltzbach praetens. auff Preussen.

so ihn dazu bewogen, auch der Republique alte Gerechtigkeit setzet, mit folgenden Worten: Wir zwar können die Sache dieses benachbahrten und uns nahe zugethanen Landes nicht laßen, so wohl wegen dieser Republ. alten Gerechtigkeit, nahen Bluts-Verwandschafft, allgemeinen Handels und Wandels, und besonders aus Liebe allgemeiner Ruhe, und Friedens &c. Ob nun durch das Wort alte Gerechtigkeit auf diese Praetension geziehlet werde, mögen andere entscheiden.

Sechstes Capitel, Von der Könige in Pohlen Praetension auf die in Hinter-Pommern gelegene Städte Stolpe, Rugenvvalde und Slag.

WIe anno 1646 bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten wegen Pommern gehandelt wurde, gab sich der Pohlnische Abgesandte Matth. Crakov im Nahmen des Königs und der Republique Pohlen an, und machte auf obbenannte Pommerische Oerter Praetension, vorgebend, solche wären anno 1506 der Cron Pohlen verpfändet worden, producirte zu dem Ende auch einige alte documenta.

Deme aber von Brandenburgischer Seiten geantwortet wurde: Die producirte Instrumenta wären von einem Bischoff zu Camin gegeben, der aber kein würcklicher Bischoff gewesen, und in dessen Wappen das gewöhnliche Creutz nicht gefunden würde, dahero dieselbe nicht vor wahrhafftig angenommen werden könten, wobey es auch verblieben.

Siebendes Capitel, Von der Könige in Pohlen Praetension auf das Königreich Preussen.

WElcher gestalt dieses Stück von Preussen auf das Durchlauchtige Hauß Brandenburg als ein Pohlnisches Lehen gekommen, davon ist oben bey des Reichs Praetension auf Preussen einige Meldung geschehen; solche Lehens-Pflicht wurd aber anno 1657 Churfürst Friderico Wilhelmo in Welauischen Frieden von dem Könige und der Republ. Pohlen gäntzlich erlaßen, doch so, daß nach Abgang dero männlichen Nachkommen, die übrigen Herren Marggrafen von Brandenburg es wieder als ein Lehen von Pohlen erkennen solten, und wann das gantze Durchlauchtigste Hauß abgehen solte, die Republique es wieder an sich zu ziehen macht haben möchte. Wie denn auch die itzige Königl. Maj. in Preussen bey aufgesetzter Crone die Republique versichern lassen, daß da durch ihrem Rechte nichts benommen werden solte.

vid. Pufendorf. hist. Brandenb. Lib. 2. §. 45. Pfanner hist. pac. Westphal. L. 3. §. 120.
Pufendorf. d. l.
Art. VI. Tabulae hujus pacis extant. ap. Pufendorf. in hist. Brandenb. L. 6.
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[229/0257] so ihn dazu bewogen, auch der Republique alte Gerechtigkeit setzet, mit folgenden Worten: Wir zwar können die Sache dieses benachbahrten und uns nahe zugethanen Landes nicht laßen, so wohl wegen dieser Republ. alten Gerechtigkeit, nahen Bluts-Verwandschafft, allgemeinen Handels und Wandels, und besonders aus Liebe allgemeiner Ruhe, und Friedens &c. Ob nun durch das Wort alte Gerechtigkeit auf diese Praetension geziehlet werde, mögen andere entscheiden. Sechstes Capitel, Von der Könige in Pohlen Praetension auf die in Hinter-Pommern gelegene Städte Stolpe, Rugenvvalde und Slag. WIe anno 1646 bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten wegen Pommern gehandelt wurde, gab sich der Pohlnische Abgesandte Matth. Crakov im Nahmen des Königs und der Republique Pohlen an, und machte auf obbenannte Pommerische Oerter Praetension, vorgebend, solche wären anno 1506 der Cron Pohlen verpfändet worden, producirte zu dem Ende auch einige alte documenta. Deme aber von Brandenburgischer Seiten geantwortet wurde: Die producirte Instrumenta wären von einem Bischoff zu Camin gegeben, der aber kein würcklicher Bischoff gewesen, und in dessen Wappen das gewöhnliche Creutz nicht gefunden würde, dahero dieselbe nicht vor wahrhafftig angenommen werden könten, wobey es auch verblieben. Siebendes Capitel, Von der Könige in Pohlen Praetension auf das Königreich Preussen. WElcher gestalt dieses Stück von Preussen auf das Durchlauchtige Hauß Brandenburg als ein Pohlnisches Lehen gekommen, davon ist oben bey des Reichs Praetension auf Preussen einige Meldung geschehen; solche Lehens-Pflicht wurd aber anno 1657 Churfürst Friderico Wilhelmo in Welauischen Frieden von dem Könige und der Republ. Pohlen gäntzlich erlaßen, doch so, daß nach Abgang dero männlichen Nachkommen, die übrigen Herren Marggrafen von Brandenburg es wieder als ein Lehen von Pohlen erkennen solten, und wann das gantze Durchlauchtigste Hauß abgehen solte, die Republique es wieder an sich zu ziehen macht haben möchte. Wie denn auch die itzige Königl. Maj. in Preussen bey aufgesetzter Crone die Republique versichern lassen, daß da durch ihrem Rechte nichts benommen werden solte. vid. Pufendorf. hist. Brandenb. Lib. 2. §. 45. Pfanner hist. pac. Westphal. L. 3. §. 120. Pufendorf. d. l. Art. VI. Tabulae hujus pacis extant. ap. Pufendorf. in hist. Brandenb. L. 6. Conf. infr. der Marggraf zu Brandenb. Bareuth. und Onoltzbach praetens. auff Preussen.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/257>, abgerufen am 21.11.2024.