Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 349. Widerstreit. Territorialrechte in verschied. Staaten. (Forts.) Verhältnisse vor, wenn nämlich die Verschiedenheit örtlicherRechte aus einer Zeit herrührt, in welcher manche gegen- wärtige Bestandtheile des Staates noch nicht zu ihm ge- hört haben. Dieses gilt namentlich von dem Recht der Preußischen Rheinprovinz im Verhältniß zu dem in den übrigen Preußischen Provinzen geltenden Recht. Dann werden die in dem gegenwärtigen Paragraphen aufgestell- ten besonderen Regeln auch innerhalb der Gränzen desselben Staates zur Anwendung kommen können. §. 350. Die Römische Lehre von origo und domicilium. Einleitung. Unsere Untersuchung hat bis jetzt dahin geführt, daß Allein auch diese gewonnene Einsicht hat nur erst eine §. 349. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten. (Fortſ.) Verhältniſſe vor, wenn nämlich die Verſchiedenheit örtlicherRechte aus einer Zeit herrührt, in welcher manche gegen- wärtige Beſtandtheile des Staates noch nicht zu ihm ge- hört haben. Dieſes gilt namentlich von dem Recht der Preußiſchen Rheinprovinz im Verhältniß zu dem in den übrigen Preußiſchen Provinzen geltenden Recht. Dann werden die in dem gegenwärtigen Paragraphen aufgeſtell- ten beſonderen Regeln auch innerhalb der Gränzen deſſelben Staates zur Anwendung kommen können. §. 350. Die Römiſche Lehre von origo und domicilium. Einleitung. Unſere Unterſuchung hat bis jetzt dahin geführt, daß Allein auch dieſe gewonnene Einſicht hat nur erſt eine <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div> <p><pb facs="#f0061" n="39"/><fw place="top" type="header">§. 349. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten. (Fortſ.)</fw><lb/> Verhältniſſe vor, wenn nämlich die Verſchiedenheit örtlicher<lb/> Rechte aus einer Zeit herrührt, in welcher manche gegen-<lb/> wärtige Beſtandtheile des Staates noch nicht zu ihm ge-<lb/> hört haben. Dieſes gilt namentlich von dem Recht der<lb/> Preußiſchen Rheinprovinz im Verhältniß zu dem in den<lb/> übrigen Preußiſchen Provinzen geltenden Recht. Dann<lb/> werden die in dem gegenwärtigen Paragraphen aufgeſtell-<lb/> ten beſonderen Regeln auch innerhalb der Gränzen deſſelben<lb/> Staates zur Anwendung kommen können.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 350.<lb/><hi rendition="#g">Die Römiſche Lehre von <hi rendition="#aq">origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium.</hi><lb/> Einleitung</hi>.</head><lb/> <p>Unſere Unterſuchung hat bis jetzt dahin geführt, daß<lb/> die Colliſion verſchiedener poſitiver Rechte in der Beur-<lb/> theilung eines Rechtsverhältniſſes zunächſt und hauptſächlich<lb/> zu entſcheiden iſt nach dem Rechtszuſtand der <hi rendition="#g">Perſon</hi>,<lb/> welche in dieſem Rechtsverhältniß ſteht, und daß ſelbſt die<lb/> zahlreichen und wichtigen Abweichungen von dieſem Grund-<lb/> ſatz nur im Zuſammenhang mit denſelben und als Modifi-<lb/> cationen deſſelben richtig verſtanden werden können (§ 345).<lb/> Es wurde ferner gezeigt, daß der Rechtszuſtand der Perſon,<lb/> nach der ſeit langer Zeit allgemein anerkannten Regel, durch<lb/> das Landgebiet (nicht durch die Abſtammung) beſtimmt<lb/> werde (§ 346—348).</p><lb/> <p>Allein auch dieſe gewonnene Einſicht hat nur erſt eine<lb/> formelle Bedeutung. Denn es bleibt noch die Frage übrig:<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [39/0061]
§. 349. Widerſtreit. Territorialrechte in verſchied. Staaten. (Fortſ.)
Verhältniſſe vor, wenn nämlich die Verſchiedenheit örtlicher
Rechte aus einer Zeit herrührt, in welcher manche gegen-
wärtige Beſtandtheile des Staates noch nicht zu ihm ge-
hört haben. Dieſes gilt namentlich von dem Recht der
Preußiſchen Rheinprovinz im Verhältniß zu dem in den
übrigen Preußiſchen Provinzen geltenden Recht. Dann
werden die in dem gegenwärtigen Paragraphen aufgeſtell-
ten beſonderen Regeln auch innerhalb der Gränzen deſſelben
Staates zur Anwendung kommen können.
§. 350.
Die Römiſche Lehre von origo und domicilium.
Einleitung.
Unſere Unterſuchung hat bis jetzt dahin geführt, daß
die Colliſion verſchiedener poſitiver Rechte in der Beur-
theilung eines Rechtsverhältniſſes zunächſt und hauptſächlich
zu entſcheiden iſt nach dem Rechtszuſtand der Perſon,
welche in dieſem Rechtsverhältniß ſteht, und daß ſelbſt die
zahlreichen und wichtigen Abweichungen von dieſem Grund-
ſatz nur im Zuſammenhang mit denſelben und als Modifi-
cationen deſſelben richtig verſtanden werden können (§ 345).
Es wurde ferner gezeigt, daß der Rechtszuſtand der Perſon,
nach der ſeit langer Zeit allgemein anerkannten Regel, durch
das Landgebiet (nicht durch die Abſtammung) beſtimmt
werde (§ 346—348).
Allein auch dieſe gewonnene Einſicht hat nur erſt eine
formelle Bedeutung. Denn es bleibt noch die Frage übrig:
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