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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
richtet sein müssen, aus welchen die allgemeine Angehörig-
keit einer Person an ein bestimmtes Rechtsgebiet abzu-
leiten ist.

§ 346.
Abstammung und Landgebiet, als Gründe der Angehö-
rigkeit der Person an ein bestimmtes Rechtsgebiet
.

Um den Zusammenhang zu erkennen, wodurch eine Per-
son mit einem bestimmten positiven Recht durch die Ange-
hörigkeit an dasselbe verknüpft wird, müssen wir uns daran
erinnern, daß das positive Recht selbst seinen Sitz in dem
Volk als einem großen Naturganzen, oder in einer volks-
mäßigen Abtheilung dieses Ganzen hat. Es ist aber nur
ein anderer Ausdruck derselben Wahrheit, wenn wir sagen,
das Recht habe seinen Sitz in dem Staat, oder in einem
einzelnen organischen Theile des Staates, da eben nur in
dem Staat das Volk wahre Realität hat, indem nur hier
der Wille der Einzelnen in einem Gesammtwillen wahr-
haft aufgeht (a). In Folge dieser allgemeinen Angabe ha-
ben wir daher näher zu bestimmen, wodurch dasjenige
Ganze gebildet, diejenige Einheit begränzt wird, worin die
Rechtsregeln, als Bestandtheile des positiven Rechts, ihren
Sitz haben. Dadurch werden wir erkennen, durch welches
Band die einzelnen Personen zur Gemeinschaft eines und
desselben positiven Rechts zusammen gehalten werden.


(a) Vgl. oben B. 1. § 8. 9.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
richtet ſein müſſen, aus welchen die allgemeine Angehörig-
keit einer Perſon an ein beſtimmtes Rechtsgebiet abzu-
leiten iſt.

§ 346.
Abſtammung und Landgebiet, als Gründe der Angehö-
rigkeit der Perſon an ein beſtimmtes Rechtsgebiet
.

Um den Zuſammenhang zu erkennen, wodurch eine Per-
ſon mit einem beſtimmten poſitiven Recht durch die Ange-
hörigkeit an daſſelbe verknüpft wird, müſſen wir uns daran
erinnern, daß das poſitive Recht ſelbſt ſeinen Sitz in dem
Volk als einem großen Naturganzen, oder in einer volks-
mäßigen Abtheilung dieſes Ganzen hat. Es iſt aber nur
ein anderer Ausdruck derſelben Wahrheit, wenn wir ſagen,
das Recht habe ſeinen Sitz in dem Staat, oder in einem
einzelnen organiſchen Theile des Staates, da eben nur in
dem Staat das Volk wahre Realität hat, indem nur hier
der Wille der Einzelnen in einem Geſammtwillen wahr-
haft aufgeht (a). In Folge dieſer allgemeinen Angabe ha-
ben wir daher näher zu beſtimmen, wodurch dasjenige
Ganze gebildet, diejenige Einheit begränzt wird, worin die
Rechtsregeln, als Beſtandtheile des poſitiven Rechts, ihren
Sitz haben. Dadurch werden wir erkennen, durch welches
Band die einzelnen Perſonen zur Gemeinſchaft eines und
deſſelben poſitiven Rechts zuſammen gehalten werden.


(a) Vgl. oben B. 1. § 8. 9.
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[14/0036] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. richtet ſein müſſen, aus welchen die allgemeine Angehörig- keit einer Perſon an ein beſtimmtes Rechtsgebiet abzu- leiten iſt. § 346. Abſtammung und Landgebiet, als Gründe der Angehö- rigkeit der Perſon an ein beſtimmtes Rechtsgebiet. Um den Zuſammenhang zu erkennen, wodurch eine Per- ſon mit einem beſtimmten poſitiven Recht durch die Ange- hörigkeit an daſſelbe verknüpft wird, müſſen wir uns daran erinnern, daß das poſitive Recht ſelbſt ſeinen Sitz in dem Volk als einem großen Naturganzen, oder in einer volks- mäßigen Abtheilung dieſes Ganzen hat. Es iſt aber nur ein anderer Ausdruck derſelben Wahrheit, wenn wir ſagen, das Recht habe ſeinen Sitz in dem Staat, oder in einem einzelnen organiſchen Theile des Staates, da eben nur in dem Staat das Volk wahre Realität hat, indem nur hier der Wille der Einzelnen in einem Geſammtwillen wahr- haft aufgeht (a). In Folge dieſer allgemeinen Angabe ha- ben wir daher näher zu beſtimmen, wodurch dasjenige Ganze gebildet, diejenige Einheit begränzt wird, worin die Rechtsregeln, als Beſtandtheile des poſitiven Rechts, ihren Sitz haben. Dadurch werden wir erkennen, durch welches Band die einzelnen Perſonen zur Gemeinſchaft eines und deſſelben poſitiven Rechts zuſammen gehalten werden. (a) Vgl. oben B. 1. § 8. 9.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/36>, abgerufen am 21.11.2024.