Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Die Beantwortung dieser Fragen aber wird mit Erfolg §. 305. Surrogate des Urtheils. -- I. Gerichtliches Geständniß. -- Interrogatio in jure. Wenn ein Rechtsstreit abhängig ist von einer, die Außer diesem besonderen Fall konnte aber auch jede Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die Beantwortung dieſer Fragen aber wird mit Erfolg §. 305. Surrogate des Urtheils. — I. Gerichtliches Geſtändniß. — Interrogatio in jure. Wenn ein Rechtsſtreit abhängig iſt von einer, die Außer dieſem beſonderen Fall konnte aber auch jede <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0042" n="20"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Die Beantwortung dieſer Fragen aber wird mit Erfolg<lb/> erſt unternommen werden können, wenn zuvor die <hi rendition="#aq">Interro-<lb/> gatio in jure</hi> dargeſtellt ſeyn wird.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 305.<lb/><hi rendition="#g">Surrogate des Urtheils</hi>. — <hi rendition="#aq">I.</hi> <hi rendition="#g">Gerichtliches Geſtändniß. —<lb/><hi rendition="#aq">Interrogatio in jure.</hi></hi></head><lb/> <p>Wenn ein Rechtsſtreit abhängig iſt von einer, die<lb/> Perſon des Beklagten betreffenden Präjudicialfrage, welches<lb/> neuere Schriftſteller die Paſſivlegitimation nennen, ſo ſoll<lb/> ſowohl der Kläger, als der Richter befugt ſeyn, eine ſolche<lb/> Frage dem Beklagten vorzulegen, welcher dann verbunden<lb/> iſt, zu antworten; dieſe Verbindlichkeit iſt hier eigenthümlich.<lb/> Durch den Inhalt der Antwort wird der Beklagte verpflichtet,<lb/> und darin liegt die Aehnlichkeit dieſes Inſtituts mit der<lb/><hi rendition="#aq">confessio in jure.</hi> Die Verſchiedenheit beider Prozeßhand-<lb/> lungen aber liegt darin, daß die <hi rendition="#aq">confessio</hi> den eigentlichen<lb/> Gegenſtand des Rechtsſtreits, den Anſpruch des Klägers,<lb/> betrifft, und daher das Urtheil entbehrlich machen kann<lb/> (§ 303), anſtatt daß die <hi rendition="#aq">interrogatio</hi> nur eine vorläufige<lb/> Frage, nicht den Streitgegenſtand ſelbſt betrifft, und daher<lb/> niemals für ein Surrogat des Urtheils gelten kann.</p><lb/> <p>Außer dieſem beſonderen Fall konnte aber auch jede<lb/> andere Frage von einer Partei ihrem Gegner vor dem<lb/> Prätor vorgelegt werden, und wenn ſich der Gegner durch<lb/> eine beſtimmte Antwort darauf freiwillig einließ, ſo war<lb/> er durch eine ſolche <hi rendition="#aq">in jure confessio</hi> nach den oben auf-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [20/0042]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Die Beantwortung dieſer Fragen aber wird mit Erfolg
erſt unternommen werden können, wenn zuvor die Interro-
gatio in jure dargeſtellt ſeyn wird.
§. 305.
Surrogate des Urtheils. — I. Gerichtliches Geſtändniß. —
Interrogatio in jure.
Wenn ein Rechtsſtreit abhängig iſt von einer, die
Perſon des Beklagten betreffenden Präjudicialfrage, welches
neuere Schriftſteller die Paſſivlegitimation nennen, ſo ſoll
ſowohl der Kläger, als der Richter befugt ſeyn, eine ſolche
Frage dem Beklagten vorzulegen, welcher dann verbunden
iſt, zu antworten; dieſe Verbindlichkeit iſt hier eigenthümlich.
Durch den Inhalt der Antwort wird der Beklagte verpflichtet,
und darin liegt die Aehnlichkeit dieſes Inſtituts mit der
confessio in jure. Die Verſchiedenheit beider Prozeßhand-
lungen aber liegt darin, daß die confessio den eigentlichen
Gegenſtand des Rechtsſtreits, den Anſpruch des Klägers,
betrifft, und daher das Urtheil entbehrlich machen kann
(§ 303), anſtatt daß die interrogatio nur eine vorläufige
Frage, nicht den Streitgegenſtand ſelbſt betrifft, und daher
niemals für ein Surrogat des Urtheils gelten kann.
Außer dieſem beſonderen Fall konnte aber auch jede
andere Frage von einer Partei ihrem Gegner vor dem
Prätor vorgelegt werden, und wenn ſich der Gegner durch
eine beſtimmte Antwort darauf freiwillig einließ, ſo war
er durch eine ſolche in jure confessio nach den oben auf-
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