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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 305. Surrogate. I. Geständniß. Interrogatio.
gestellten Grundsätzen gebunden, wobei dann die vorher-
gehende interrogatio nur als die zufällige Veranlassung der
confessio zu betrachten war, und gar nicht selbstständig
zur Form der Handlung gehörte (a). -- Hierauf beruhte
unter andern auch die uralte Form der in jure cessio als
Uebertragung des Eigenthums durch freien Willen des
bisherigen Eigenthümers. Der neue Eigenthümer vindicirte
die Sache zum Schein; der Prätor fragte den Veräußernden,
ob er das Eigenthum des Klägers anerkenne, und wenn
der Befragte es anerkannte oder nur schwieg, so erfolgte
die Addiction des Prätors, die das Eigenthum übertrug (b).

An sich ließ sich dieses Verfahren denken sowohl vor
dem Prätor, als vor dem Judex. Ursprünglich kam es
nur vor dem Prätor vor, war also eine interrogatio in
jure
(c), nicht in judicio, weil es dort allein auf die Ab-
fassung der Klagformel Einfluß haben konnte, wozu es
ursprünglich bestimmt war. Wir finden die Anwendung
desselben ausdrücklich erwähnt in folgenden Fällen, worin
dem Kläger eine Antwort des Beklagten auf die hier ange-
gebenen Fragen von Wichtigkeit seyn konnte:


(a) Ein solcher Fall von der
Frage eines Beklagten an den
Kläger kommt vor in L. 29 § 1
de don.
(39. 5), s. o. § 303 r.
Die daselbst abwechselnd gebrauchten
Ausdrücke: interrogatus, re-
spondit, confessus, confessio,

find daher gar nicht als ungenauer
Sprachgebrauch anzusehen. Im
ganzen Titel de interrogationibus
ist abwechselnd von respondere
und confiteri die Rede.
(b) Gajus II § 24.
(c) Dieser Name findet sich
in der Ueberschrift des Titels,
ferner in L. 1 pr. L. 4 § 1 de
interr.
(11. 1).

§. 305. Surrogate. I. Geſtändniß. Interrogatio.
geſtellten Grundſätzen gebunden, wobei dann die vorher-
gehende interrogatio nur als die zufällige Veranlaſſung der
confessio zu betrachten war, und gar nicht ſelbſtſtändig
zur Form der Handlung gehörte (a). — Hierauf beruhte
unter andern auch die uralte Form der in jure cessio als
Uebertragung des Eigenthums durch freien Willen des
bisherigen Eigenthümers. Der neue Eigenthümer vindicirte
die Sache zum Schein; der Prätor fragte den Veräußernden,
ob er das Eigenthum des Klägers anerkenne, und wenn
der Befragte es anerkannte oder nur ſchwieg, ſo erfolgte
die Addiction des Prätors, die das Eigenthum übertrug (b).

An ſich ließ ſich dieſes Verfahren denken ſowohl vor
dem Prätor, als vor dem Judex. Urſprünglich kam es
nur vor dem Prätor vor, war alſo eine interrogatio in
jure
(c), nicht in judicio, weil es dort allein auf die Ab-
faſſung der Klagformel Einfluß haben konnte, wozu es
urſprünglich beſtimmt war. Wir finden die Anwendung
deſſelben ausdrücklich erwähnt in folgenden Fällen, worin
dem Kläger eine Antwort des Beklagten auf die hier ange-
gebenen Fragen von Wichtigkeit ſeyn konnte:


(a) Ein ſolcher Fall von der
Frage eines Beklagten an den
Kläger kommt vor in L. 29 § 1
de don.
(39. 5), ſ. o. § 303 r.
Die daſelbſt abwechſelnd gebrauchten
Ausdrücke: interrogatus, re-
spondit, confessus, confessio,

find daher gar nicht als ungenauer
Sprachgebrauch anzuſehen. Im
ganzen Titel de interrogationibus
iſt abwechſelnd von respondere
und confiteri die Rede.
(b) Gajus II § 24.
(c) Dieſer Name findet ſich
in der Ueberſchrift des Titels,
ferner in L. 1 pr. L. 4 § 1 de
interr.
(11. 1).
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[21/0043] §. 305. Surrogate. I. Geſtändniß. Interrogatio. geſtellten Grundſätzen gebunden, wobei dann die vorher- gehende interrogatio nur als die zufällige Veranlaſſung der confessio zu betrachten war, und gar nicht ſelbſtſtändig zur Form der Handlung gehörte (a). — Hierauf beruhte unter andern auch die uralte Form der in jure cessio als Uebertragung des Eigenthums durch freien Willen des bisherigen Eigenthümers. Der neue Eigenthümer vindicirte die Sache zum Schein; der Prätor fragte den Veräußernden, ob er das Eigenthum des Klägers anerkenne, und wenn der Befragte es anerkannte oder nur ſchwieg, ſo erfolgte die Addiction des Prätors, die das Eigenthum übertrug (b). An ſich ließ ſich dieſes Verfahren denken ſowohl vor dem Prätor, als vor dem Judex. Urſprünglich kam es nur vor dem Prätor vor, war alſo eine interrogatio in jure (c), nicht in judicio, weil es dort allein auf die Ab- faſſung der Klagformel Einfluß haben konnte, wozu es urſprünglich beſtimmt war. Wir finden die Anwendung deſſelben ausdrücklich erwähnt in folgenden Fällen, worin dem Kläger eine Antwort des Beklagten auf die hier ange- gebenen Fragen von Wichtigkeit ſeyn konnte: (a) Ein ſolcher Fall von der Frage eines Beklagten an den Kläger kommt vor in L. 29 § 1 de don. (39. 5), ſ. o. § 303 r. Die daſelbſt abwechſelnd gebrauchten Ausdrücke: interrogatus, re- spondit, confessus, confessio, find daher gar nicht als ungenauer Sprachgebrauch anzuſehen. Im ganzen Titel de interrogationibus iſt abwechſelnd von respondere und confiteri die Rede. (b) Gajus II § 24. (c) Dieſer Name findet ſich in der Ueberſchrift des Titels, ferner in L. 1 pr. L. 4 § 1 de interr. (11. 1).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/43>, abgerufen am 23.11.2024.