Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Verträgen weder während des Sklavenstandes, noch nach
der Freilassung verpflichtet, hatte also dabei gar kein eigenes
Interesse und kein Bedürfniß der Restitution. War aber
der Herr aus solchen Verträgen verpflichtet, so hatte er
eben so wenig Anspruch auf Restitution, als der Vater
gegen die Verträge des minderjährigen Sohnes (r).

Nur in Einem Fall konnte von der Restitution eines
minderjährigen Sklaven die Rede seyn, und hier wurde sie
auch wirklich gegeben. Wenn demselben die Freiheit als
Fideicommiß angewiesen war, und er sich wegen dieses
Fideicommisses in ein nachtheiliges Geschäft einließ, so er-
hielt er dagegen Restitution (s).

§. 324.
Restitution. -- Einzelne Gründe. -- I. Minderjährigkeit.
(Fortsetzung.)

In mehreren Fällen haben Minderjährige keinen An-
spruch auf Restitution; diese Fälle aber sind von verschie-
dener, ja entgegengesetzter Natur.

Einige derselben sind so zu denken, daß die Minder-
jährigen die Restitution wegen einer durchgreifenderen Rechts-
hülfe nicht bedürfen, indem der Nachtheil, der bei einem
Volljährigen allerdings eintreten würde, den Minderjährigen
ipso jure gar nicht treffen soll. -- Dahin gehören folgende
Fälle:


(r) L. 3 § 11. L. 4 de min.
(4. 4).
(s) L. 5. de min. (4. 4).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Verträgen weder während des Sklavenſtandes, noch nach
der Freilaſſung verpflichtet, hatte alſo dabei gar kein eigenes
Intereſſe und kein Bedürfniß der Reſtitution. War aber
der Herr aus ſolchen Verträgen verpflichtet, ſo hatte er
eben ſo wenig Anſpruch auf Reſtitution, als der Vater
gegen die Verträge des minderjährigen Sohnes (r).

Nur in Einem Fall konnte von der Reſtitution eines
minderjährigen Sklaven die Rede ſeyn, und hier wurde ſie
auch wirklich gegeben. Wenn demſelben die Freiheit als
Fideicommiß angewieſen war, und er ſich wegen dieſes
Fideicommiſſes in ein nachtheiliges Geſchäft einließ, ſo er-
hielt er dagegen Reſtitution (s).

§. 324.
Reſtitution. — Einzelne Gründe. — I. Minderjährigkeit.
(Fortſetzung.)

In mehreren Fällen haben Minderjährige keinen An-
ſpruch auf Reſtitution; dieſe Fälle aber ſind von verſchie-
dener, ja entgegengeſetzter Natur.

Einige derſelben ſind ſo zu denken, daß die Minder-
jährigen die Reſtitution wegen einer durchgreifenderen Rechts-
hülfe nicht bedürfen, indem der Nachtheil, der bei einem
Volljährigen allerdings eintreten würde, den Minderjährigen
ipso jure gar nicht treffen ſoll. — Dahin gehören folgende
Fälle:


(r) L. 3 § 11. L. 4 de min.
(4. 4).
(s) L. 5. de min. (4. 4).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0178" n="156"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
Verträgen weder während des Sklaven&#x017F;tandes, noch nach<lb/>
der Freila&#x017F;&#x017F;ung verpflichtet, hatte al&#x017F;o dabei gar kein eigenes<lb/>
Intere&#x017F;&#x017F;e und kein Bedürfniß der Re&#x017F;titution. War aber<lb/>
der Herr aus &#x017F;olchen Verträgen verpflichtet, &#x017F;o hatte er<lb/>
eben &#x017F;o wenig An&#x017F;pruch auf Re&#x017F;titution, als der Vater<lb/>
gegen die Verträge des minderjährigen Sohnes <note place="foot" n="(r)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 11. <hi rendition="#i">L.</hi> 4 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi><lb/>
(4. 4).</note>.</p><lb/>
            <p>Nur in Einem Fall konnte von der Re&#x017F;titution eines<lb/>
minderjährigen Sklaven die Rede &#x017F;eyn, und hier wurde &#x017F;ie<lb/>
auch wirklich gegeben. Wenn dem&#x017F;elben die Freiheit als<lb/>
Fideicommiß angewie&#x017F;en war, und er &#x017F;ich wegen die&#x017F;es<lb/>
Fideicommi&#x017F;&#x017F;es in ein nachtheiliges Ge&#x017F;chäft einließ, &#x017F;o er-<lb/>
hielt er dagegen Re&#x017F;titution <note place="foot" n="(s)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5. <hi rendition="#i">de min.</hi></hi> (4. 4).</note>.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 324.<lb/><hi rendition="#g">Re&#x017F;titution. &#x2014; Einzelne Gründe. &#x2014; <hi rendition="#aq">I.</hi> Minderjährigkeit</hi>.<lb/>
(Fort&#x017F;etzung.)</head><lb/>
            <p>In mehreren Fällen haben Minderjährige keinen An-<lb/>
&#x017F;pruch auf Re&#x017F;titution; die&#x017F;e Fälle aber &#x017F;ind von ver&#x017F;chie-<lb/>
dener, ja entgegenge&#x017F;etzter Natur.</p><lb/>
            <p>Einige der&#x017F;elben &#x017F;ind &#x017F;o zu denken, daß die Minder-<lb/>
jährigen die Re&#x017F;titution wegen einer durchgreifenderen Rechts-<lb/>
hülfe nicht bedürfen, indem der Nachtheil, der bei einem<lb/>
Volljährigen allerdings eintreten würde, den Minderjährigen<lb/><hi rendition="#aq">ipso jure</hi> gar nicht treffen &#x017F;oll. &#x2014; Dahin gehören folgende<lb/>
Fälle:</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[156/0178] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Verträgen weder während des Sklavenſtandes, noch nach der Freilaſſung verpflichtet, hatte alſo dabei gar kein eigenes Intereſſe und kein Bedürfniß der Reſtitution. War aber der Herr aus ſolchen Verträgen verpflichtet, ſo hatte er eben ſo wenig Anſpruch auf Reſtitution, als der Vater gegen die Verträge des minderjährigen Sohnes (r). Nur in Einem Fall konnte von der Reſtitution eines minderjährigen Sklaven die Rede ſeyn, und hier wurde ſie auch wirklich gegeben. Wenn demſelben die Freiheit als Fideicommiß angewieſen war, und er ſich wegen dieſes Fideicommiſſes in ein nachtheiliges Geſchäft einließ, ſo er- hielt er dagegen Reſtitution (s). §. 324. Reſtitution. — Einzelne Gründe. — I. Minderjährigkeit. (Fortſetzung.) In mehreren Fällen haben Minderjährige keinen An- ſpruch auf Reſtitution; dieſe Fälle aber ſind von verſchie- dener, ja entgegengeſetzter Natur. Einige derſelben ſind ſo zu denken, daß die Minder- jährigen die Reſtitution wegen einer durchgreifenderen Rechts- hülfe nicht bedürfen, indem der Nachtheil, der bei einem Volljährigen allerdings eintreten würde, den Minderjährigen ipso jure gar nicht treffen ſoll. — Dahin gehören folgende Fälle: (r) L. 3 § 11. L. 4 de min. (4. 4). (s) L. 5. de min. (4. 4).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/178
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/178>, abgerufen am 21.11.2024.