Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Verträgen weder während des Sklavenstandes, noch nachder Freilassung verpflichtet, hatte also dabei gar kein eigenes Interesse und kein Bedürfniß der Restitution. War aber der Herr aus solchen Verträgen verpflichtet, so hatte er eben so wenig Anspruch auf Restitution, als der Vater gegen die Verträge des minderjährigen Sohnes (r). Nur in Einem Fall konnte von der Restitution eines §. 324. Restitution. -- Einzelne Gründe. -- I. Minderjährigkeit. (Fortsetzung.) In mehreren Fällen haben Minderjährige keinen An- Einige derselben sind so zu denken, daß die Minder- (r) L. 3 § 11. L. 4 de min. (4. 4). (s) L. 5. de min. (4. 4).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Verträgen weder während des Sklavenſtandes, noch nachder Freilaſſung verpflichtet, hatte alſo dabei gar kein eigenes Intereſſe und kein Bedürfniß der Reſtitution. War aber der Herr aus ſolchen Verträgen verpflichtet, ſo hatte er eben ſo wenig Anſpruch auf Reſtitution, als der Vater gegen die Verträge des minderjährigen Sohnes (r). Nur in Einem Fall konnte von der Reſtitution eines §. 324. Reſtitution. — Einzelne Gründe. — I. Minderjährigkeit. (Fortſetzung.) In mehreren Fällen haben Minderjährige keinen An- Einige derſelben ſind ſo zu denken, daß die Minder- (r) L. 3 § 11. L. 4 de min. (4. 4). (s) L. 5. de min. (4. 4).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Verträgen weder während des Sklavenſtandes, noch nach
der Freilaſſung verpflichtet, hatte alſo dabei gar kein eigenes
Intereſſe und kein Bedürfniß der Reſtitution. War aber
der Herr aus ſolchen Verträgen verpflichtet, ſo hatte er
eben ſo wenig Anſpruch auf Reſtitution, als der Vater
gegen die Verträge des minderjährigen Sohnes (r).
Nur in Einem Fall konnte von der Reſtitution eines
minderjährigen Sklaven die Rede ſeyn, und hier wurde ſie
auch wirklich gegeben. Wenn demſelben die Freiheit als
Fideicommiß angewieſen war, und er ſich wegen dieſes
Fideicommiſſes in ein nachtheiliges Geſchäft einließ, ſo er-
hielt er dagegen Reſtitution (s).
§. 324.
Reſtitution. — Einzelne Gründe. — I. Minderjährigkeit.
(Fortſetzung.)
In mehreren Fällen haben Minderjährige keinen An-
ſpruch auf Reſtitution; dieſe Fälle aber ſind von verſchie-
dener, ja entgegengeſetzter Natur.
Einige derſelben ſind ſo zu denken, daß die Minder-
jährigen die Reſtitution wegen einer durchgreifenderen Rechts-
hülfe nicht bedürfen, indem der Nachtheil, der bei einem
Volljährigen allerdings eintreten würde, den Minderjährigen
ipso jure gar nicht treffen ſoll. — Dahin gehören folgende
Fälle:
(r) L. 3 § 11. L. 4 de min.
(4. 4).
(s) L. 5. de min. (4. 4).
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