Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 321. Bedingungen der Restitution. II. Ausnahmen. keinesweges eine Abweichung von den eben dargestelltenVorschriften (v), sondern vielmehr eine reine, einfache An- wendung derselben. Denn die actio tutelae ist bedingt durch den Beweis einer eigenthümlichen Verschuldung des Vormundes (w), dessen Führung stets unsicher ist, und wodurch also der Erfolg dieser Klage weit unsicherer wird, als der Erfolg der Restitution. §. 322. Restitution. -- Einzelne Gründe. -- I. Minderjährigkeit. Nachdem die allgemeinen Bedingungen der Restitution An die Spitze dieser einzelnen Restitutionsgründe stelle gar nicht als Grund und Be- dingung der vorhergehenden Ent- scheidung angiebt. Auch geht diese Entscheidung selbst gar nicht auf Versagung der Restitution, sondern auf Zulassung derselben, nur unter Voraussetzung der Er- stattung der Auslagen an den Gegner. Ohne diese Erstattung aber erhielte ja der Minderjährige eine Bereicherung auf fremde Kosten, wozu die Restitution niemals führen soll, s. o. §. 318 Note h. (v) Manche behaupten mit Un- recht nicht nur eine solche Ab- weichung, sondern sie gehen noch weiter, indem sie annehmen, die Minderjährigen könnten nach dem neuesten Recht Restitution suchen ohne alle Rücksicht auf das Daseyn irgend eines ordentlichen Rechts- schutzes. Göschen Vorlesungen I. S. 537. 538. 557. (w) L. 1 pr. de tutelae (27.3), "praestando dolum, culpam, et quantam in rebus suis dili- gentiam." VII. 10
§. 321. Bedingungen der Reſtitution. II. Ausnahmen. keinesweges eine Abweichung von den eben dargeſtelltenVorſchriften (v), ſondern vielmehr eine reine, einfache An- wendung derſelben. Denn die actio tutelae iſt bedingt durch den Beweis einer eigenthümlichen Verſchuldung des Vormundes (w), deſſen Führung ſtets unſicher iſt, und wodurch alſo der Erfolg dieſer Klage weit unſicherer wird, als der Erfolg der Reſtitution. §. 322. Reſtitution. — Einzelne Gründe. — I. Minderjährigkeit. Nachdem die allgemeinen Bedingungen der Reſtitution An die Spitze dieſer einzelnen Reſtitutionsgründe ſtelle gar nicht als Grund und Be- dingung der vorhergehenden Ent- ſcheidung angiebt. Auch geht dieſe Entſcheidung ſelbſt gar nicht auf Verſagung der Reſtitution, ſondern auf Zulaſſung derſelben, nur unter Vorausſetzung der Er- ſtattung der Auslagen an den Gegner. Ohne dieſe Erſtattung aber erhielte ja der Minderjährige eine Bereicherung auf fremde Koſten, wozu die Reſtitution niemals führen ſoll, ſ. o. §. 318 Note h. (v) Manche behaupten mit Un- recht nicht nur eine ſolche Ab- weichung, ſondern ſie gehen noch weiter, indem ſie annehmen, die Minderjährigen könnten nach dem neueſten Recht Reſtitution ſuchen ohne alle Rückſicht auf das Daſeyn irgend eines ordentlichen Rechts- ſchutzes. Göſchen Vorleſungen I. S. 537. 538. 557. (w) L. 1 pr. de tutelae (27.3), „praestando dolum, culpam, et quantam in rebus suis dili- gentiam.“ VII. 10
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§. 321. Bedingungen der Reſtitution. II. Ausnahmen.
keinesweges eine Abweichung von den eben dargeſtellten
Vorſchriften (v), ſondern vielmehr eine reine, einfache An-
wendung derſelben. Denn die actio tutelae iſt bedingt
durch den Beweis einer eigenthümlichen Verſchuldung des
Vormundes (w), deſſen Führung ſtets unſicher iſt, und
wodurch alſo der Erfolg dieſer Klage weit unſicherer wird,
als der Erfolg der Reſtitution.
§. 322.
Reſtitution. — Einzelne Gründe. — I. Minderjährigkeit.
Nachdem die allgemeinen Bedingungen der Reſtitution
angegeben worden ſind, ſollen nunmehr die beſonderen
Arten derſelben dargeſtellt werden, deren Zuſammenhang
mit den einzelnen Reſtitutionsgründen ſchon oben (§ 320)
bemerkt worden iſt.
An die Spitze dieſer einzelnen Reſtitutionsgründe ſtelle
ich die Minderjährigkeit, weil in ihr das ganze Inſtitut
(u)
(v) Manche behaupten mit Un-
recht nicht nur eine ſolche Ab-
weichung, ſondern ſie gehen noch
weiter, indem ſie annehmen, die
Minderjährigen könnten nach dem
neueſten Recht Reſtitution ſuchen
ohne alle Rückſicht auf das Daſeyn
irgend eines ordentlichen Rechts-
ſchutzes. Göſchen Vorleſungen I.
S. 537. 538. 557.
(w) L. 1 pr. de tutelae (27.3),
„praestando dolum, culpam,
et quantam in rebus suis dili-
gentiam.“
(u) gar nicht als Grund und Be-
dingung der vorhergehenden Ent-
ſcheidung angiebt. Auch geht
dieſe Entſcheidung ſelbſt gar nicht
auf Verſagung der Reſtitution,
ſondern auf Zulaſſung derſelben,
nur unter Vorausſetzung der Er-
ſtattung der Auslagen an den
Gegner. Ohne dieſe Erſtattung
aber erhielte ja der Minderjährige
eine Bereicherung auf fremde Koſten,
wozu die Reſtitution niemals führen
ſoll, ſ. o. §. 318 Note h.
VII. 10
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