Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. derjähriger die Klagverjährung seines Schuldners, die we-niger als dreißig Jahre dauert, ablaufen läßt; denn da diese kürzeren Verjährungen gegen minderjährige Klag- berechtigte ipso jure nicht laufen, so bedarf es dagegen keiner Restitution. Dagegen ist diese Regel nicht anzuwenden auf solche Unmündige und Minderjährige sind sehr gewöhnlich in (t) Burchardi S. 107. -- Dahin gehört die L. 16 §. 2 de min. (4. 4), deren Erklärung sehr bestritten ist. Vgl. o. B. 3 S. 463, und Burchardi S. 102. S. oben §. 318 Note g. (u) L. 45 § 1 de min. (4. 4),
L. 3. 5 C. si tutor (2. 25). -- Nicht steht mit diesen Stellen im Widerspruch L. 39 §. 1 de min. (4. 4), welche am Schluß die Zahlungsfähigkeit der Curatoren Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. derjähriger die Klagverjährung ſeines Schuldners, die we-niger als dreißig Jahre dauert, ablaufen läßt; denn da dieſe kürzeren Verjährungen gegen minderjährige Klag- berechtigte ipso jure nicht laufen, ſo bedarf es dagegen keiner Reſtitution. Dagegen iſt dieſe Regel nicht anzuwenden auf ſolche Unmündige und Minderjährige ſind ſehr gewöhnlich in (t) Burchardi S. 107. — Dahin gehört die L. 16 §. 2 de min. (4. 4), deren Erklärung ſehr beſtritten iſt. Vgl. o. B. 3 S. 463, und Burchardi S. 102. S. oben §. 318 Note g. (u) L. 45 § 1 de min. (4. 4),
L. 3. 5 C. si tutor (2. 25). — Nicht ſteht mit dieſen Stellen im Widerſpruch L. 39 §. 1 de min. (4. 4), welche am Schluß die Zahlungsfähigkeit der Curatoren <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0166" n="144"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> derjähriger die Klagverjährung ſeines Schuldners, die we-<lb/> niger als dreißig Jahre dauert, ablaufen läßt; denn da<lb/> dieſe kürzeren Verjährungen gegen minderjährige Klag-<lb/> berechtigte <hi rendition="#aq">ipso jure</hi> nicht laufen, ſo bedarf es dagegen<lb/> keiner Reſtitution.</p><lb/> <p>Dagegen iſt dieſe Regel nicht anzuwenden auf ſolche<lb/> Fälle, worin neben der Reſtitution auch eine gewöhnliche<lb/> Klage dem Verletzten zuſteht, die ihm aber einen minder<lb/> vollſtändigen oder minder ſicheren Schutz gewährt, da die<lb/> Reſtitution nicht blos gegen die unmittelbare Verminderung<lb/> unſres Rechtszuſtandes Schutz gewähren ſoll, ſondern auch<lb/> gegen die Verwandlung eines ſicheren Rechts in ein zwei-<lb/> felhaftes und ſtreitiges, deſſen endliches Schickſal alſo un-<lb/> gewiß iſt <note place="foot" n="(t)"><hi rendition="#g">Burchardi</hi> S. 107. —<lb/> Dahin gehört die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 16 §. 2 <hi rendition="#i">de<lb/> min.</hi></hi> (4. 4), deren Erklärung ſehr<lb/> beſtritten iſt. Vgl. o. B. 3 S. 463,<lb/> und <hi rendition="#g">Burchardi</hi> S. 102. S. oben<lb/> §. 318 Note <hi rendition="#aq">g.</hi></note>.</p><lb/> <p>Unmündige und Minderjährige ſind ſehr gewöhnlich in<lb/> der Lage, Verletzungen ſowohl durch Reſtitution, als durch<lb/> die <hi rendition="#aq">actio tutelae</hi> gegen den Vormund abwenden zu können.<lb/> Man könnte daher glauben, in ſolchen Fällen wäre die<lb/> Reſtitution durch das ordentliche Rechtsmittel der Klage<lb/> ausgeſchloſſen. Es iſt aber ausdrücklich vorgeſchrieben, daß<lb/> ſie nicht nur zwiſchen beiden Schutzmitteln unbedingt die<lb/> Wahl haben, ſondern ſelbſt die einmal getroffene Wahl<lb/> hinterher willkürlich umändern können <note xml:id="seg2pn_7_1" next="#seg2pn_7_2" place="foot" n="(u)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 45 § 1 <hi rendition="#i">de min.</hi> (4. 4),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 3. 5 <hi rendition="#i">C. si tutor</hi></hi> (2. 25). —<lb/> Nicht ſteht mit dieſen Stellen im<lb/> Widerſpruch <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 39 §. 1 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi><lb/> (4. 4), welche am Schluß die<lb/> Zahlungsfähigkeit der Curatoren</note>. Dieſes iſt auch<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [144/0166]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
derjähriger die Klagverjährung ſeines Schuldners, die we-
niger als dreißig Jahre dauert, ablaufen läßt; denn da
dieſe kürzeren Verjährungen gegen minderjährige Klag-
berechtigte ipso jure nicht laufen, ſo bedarf es dagegen
keiner Reſtitution.
Dagegen iſt dieſe Regel nicht anzuwenden auf ſolche
Fälle, worin neben der Reſtitution auch eine gewöhnliche
Klage dem Verletzten zuſteht, die ihm aber einen minder
vollſtändigen oder minder ſicheren Schutz gewährt, da die
Reſtitution nicht blos gegen die unmittelbare Verminderung
unſres Rechtszuſtandes Schutz gewähren ſoll, ſondern auch
gegen die Verwandlung eines ſicheren Rechts in ein zwei-
felhaftes und ſtreitiges, deſſen endliches Schickſal alſo un-
gewiß iſt (t).
Unmündige und Minderjährige ſind ſehr gewöhnlich in
der Lage, Verletzungen ſowohl durch Reſtitution, als durch
die actio tutelae gegen den Vormund abwenden zu können.
Man könnte daher glauben, in ſolchen Fällen wäre die
Reſtitution durch das ordentliche Rechtsmittel der Klage
ausgeſchloſſen. Es iſt aber ausdrücklich vorgeſchrieben, daß
ſie nicht nur zwiſchen beiden Schutzmitteln unbedingt die
Wahl haben, ſondern ſelbſt die einmal getroffene Wahl
hinterher willkürlich umändern können (u). Dieſes iſt auch
(t) Burchardi S. 107. —
Dahin gehört die L. 16 §. 2 de
min. (4. 4), deren Erklärung ſehr
beſtritten iſt. Vgl. o. B. 3 S. 463,
und Burchardi S. 102. S. oben
§. 318 Note g.
(u) L. 45 § 1 de min. (4. 4),
L. 3. 5 C. si tutor (2. 25). —
Nicht ſteht mit dieſen Stellen im
Widerſpruch L. 39 §. 1 de min.
(4. 4), welche am Schluß die
Zahlungsfähigkeit der Curatoren
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/166>, abgerufen am 05.07.2024. |