Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 317. Natur und Entwicklung der Restitution. Ich kann diese Bezeichnung aus zwei Gründen nicht räthlichfinden. Erstens befördert auch sie die so eben ausführlich gerügte Verwirrung wesentlich verschiedener Rechtslehren. Zweitens aber spielt sie auf bedenkliche Weise hinein in wirklich quellenmäßige Kunstausdrücke, die in der That völlig verschiedene Rechtsbegriffe bezeichnen (s). §. 317. Restitution. -- Eigenthümliche Natur und innere Ent- wicklung derselben. Die Restitution hat eine ganz eigenthümliche, von an- Der oben aufgestellte Begriff der Restitution (§ 316) (s) Restitutoria actio (judi-
cium) heißt eine Klage, die in der That verloren war, dann aber durch irgend einen Rechtsgrund wieder- hergestellt wird, mag nun dieser in einer wahren Restitution be- stehen (L. 3 § 1 de eo per quem 2. 10), oder nicht (L. 8 § 9. 12 ad Sc. Vell. 16. 1). -- Restitu- torium interdictum heißt ein auf Rückgabe einer Sache gerichtetes Interdict, im Gegensatz des pro- hibitorium und exhibitorium. § 1 J. de interd. (4. 15). §. 317. Natur und Entwicklung der Reſtitution. Ich kann dieſe Bezeichnung aus zwei Gründen nicht räthlichfinden. Erſtens befördert auch ſie die ſo eben ausführlich gerügte Verwirrung weſentlich verſchiedener Rechtslehren. Zweitens aber ſpielt ſie auf bedenkliche Weiſe hinein in wirklich quellenmäßige Kunſtausdrücke, die in der That völlig verſchiedene Rechtsbegriffe bezeichnen (s). §. 317. Reſtitution. — Eigenthümliche Natur und innere Ent- wicklung derſelben. Die Reſtitution hat eine ganz eigenthümliche, von an- Der oben aufgeſtellte Begriff der Reſtitution (§ 316) (s) Restitutoria actio (judi-
cium) heißt eine Klage, die in der That verloren war, dann aber durch irgend einen Rechtsgrund wieder- hergeſtellt wird, mag nun dieſer in einer wahren Reſtitution be- ſtehen (L. 3 § 1 de eo per quem 2. 10), oder nicht (L. 8 § 9. 12 ad Sc. Vell. 16. 1). — Restitu- torium interdictum heißt ein auf Rückgabe einer Sache gerichtetes Interdict, im Gegenſatz des pro- hibitorium und exhibitorium. § 1 J. de interd. (4. 15). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0129" n="107"/><fw place="top" type="header">§. 317. Natur und Entwicklung der Reſtitution.</fw><lb/> Ich kann dieſe Bezeichnung aus zwei Gründen nicht räthlich<lb/> finden. Erſtens befördert auch ſie die ſo eben ausführlich<lb/> gerügte Verwirrung weſentlich verſchiedener Rechtslehren.<lb/> Zweitens aber ſpielt ſie auf bedenkliche Weiſe hinein in<lb/> wirklich quellenmäßige Kunſtausdrücke, die in der That<lb/> völlig verſchiedene Rechtsbegriffe bezeichnen <note place="foot" n="(s)"><hi rendition="#aq">Restitutoria actio (judi-<lb/> cium)</hi> heißt eine Klage, die in der<lb/> That verloren war, dann aber durch<lb/> irgend einen Rechtsgrund wieder-<lb/> hergeſtellt wird, mag nun dieſer<lb/> in einer wahren Reſtitution be-<lb/> ſtehen (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 1 <hi rendition="#i">de eo per quem</hi></hi><lb/> 2. 10), oder nicht <hi rendition="#aq">(<hi rendition="#i">L.</hi> 8 § 9. 12<lb/><hi rendition="#i">ad Sc. Vell.</hi> 16. 1). — Restitu-<lb/> torium interdictum</hi> heißt ein auf<lb/> Rückgabe einer Sache gerichtetes<lb/> Interdict, im Gegenſatz des <hi rendition="#aq">pro-<lb/> hibitorium</hi> und <hi rendition="#aq">exhibitorium.<lb/> § 1 <hi rendition="#i">J. de interd.</hi></hi> (4. 15).</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 317.<lb/><hi rendition="#g">Reſtitution. — Eigenthümliche Natur und innere Ent-<lb/> wicklung derſelben</hi>.</head><lb/> <p>Die Reſtitution hat eine ganz eigenthümliche, von an-<lb/> deren Rechtsinſtituten verſchiedene, juriſtiſche Natur, deren<lb/> genaue Feſtſtellung als Grundlage für die folgende Dar-<lb/> ſtellung der einzelnen darauf bezüglichen Rechtsregeln dienen<lb/> muß. Dieſe Eigenthümlichkeit derſelben muß aber nicht als<lb/> feſtſtehend, ſondern als in ſteter Bewegung begriffen, auf-<lb/> gefaßt werden. Daher iſt zugleich von der inneren Ent-<lb/> wicklung dieſes Rechtsinſtituts genaue Rechenſchaft zu geben,<lb/> welche allein dazu geeignet iſt, uns auf den heutigen Stand-<lb/> punkt für die Betrachtung deſſelben zu führen.</p><lb/> <p>Der oben aufgeſtellte Begriff der Reſtitution (§ 316)<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [107/0129]
§. 317. Natur und Entwicklung der Reſtitution.
Ich kann dieſe Bezeichnung aus zwei Gründen nicht räthlich
finden. Erſtens befördert auch ſie die ſo eben ausführlich
gerügte Verwirrung weſentlich verſchiedener Rechtslehren.
Zweitens aber ſpielt ſie auf bedenkliche Weiſe hinein in
wirklich quellenmäßige Kunſtausdrücke, die in der That
völlig verſchiedene Rechtsbegriffe bezeichnen (s).
§. 317.
Reſtitution. — Eigenthümliche Natur und innere Ent-
wicklung derſelben.
Die Reſtitution hat eine ganz eigenthümliche, von an-
deren Rechtsinſtituten verſchiedene, juriſtiſche Natur, deren
genaue Feſtſtellung als Grundlage für die folgende Dar-
ſtellung der einzelnen darauf bezüglichen Rechtsregeln dienen
muß. Dieſe Eigenthümlichkeit derſelben muß aber nicht als
feſtſtehend, ſondern als in ſteter Bewegung begriffen, auf-
gefaßt werden. Daher iſt zugleich von der inneren Ent-
wicklung dieſes Rechtsinſtituts genaue Rechenſchaft zu geben,
welche allein dazu geeignet iſt, uns auf den heutigen Stand-
punkt für die Betrachtung deſſelben zu führen.
Der oben aufgeſtellte Begriff der Reſtitution (§ 316)
(s) Restitutoria actio (judi-
cium) heißt eine Klage, die in der
That verloren war, dann aber durch
irgend einen Rechtsgrund wieder-
hergeſtellt wird, mag nun dieſer
in einer wahren Reſtitution be-
ſtehen (L. 3 § 1 de eo per quem
2. 10), oder nicht (L. 8 § 9. 12
ad Sc. Vell. 16. 1). — Restitu-
torium interdictum heißt ein auf
Rückgabe einer Sache gerichtetes
Interdict, im Gegenſatz des pro-
hibitorium und exhibitorium.
§ 1 J. de interd. (4. 15).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |