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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
tischen Werth haben, so darf ein solcher Unterschied nicht
gemacht werden, vielmehr müssen auch bei illiquiden
Summen Zinsen gezahlt werden. Damit geschieht dem
Beklagten kein Unrecht, weil ja diese ganze Zinszahlung
auf der Voraussetzung beruht, daß Geld überhaupt nicht
müßig aufbewahrt, sondern stets in irgend einer Form zu
einem Ertrag benutzt wird. Wollte man aber jenen Unter-
schied zulassen, so würde es niemals dem Beklagten schwer
fallen, unabhängig von der Bestreitung des Anspruchs
selbst, in die Höhe desselben irgend einen Zweifel zu bringen,
und dadurch das ganze Princip der Prozeßzinsen in der
Anwendung zu vereiteln.

§. 271.
Wirkung der L. C. -- II. Umfang der Verurtheilung. --
a. Erweiterungen. (Prozeßzinsen. Fortsetzung.)
II. Anwendung der Prozeßzinsen auf die
wichtigsten einzelnen Klagen
.

Die Zeugnisse hierüber sind im R. R. seltener als man
bei der practischen Wichtigkeit des Gegenstandes erwarten
möchte. Allein die wirklich vorhandenen sind sehr ent-
scheidend, und es fehlt nicht an Erklärungsgründen, wes-
halb bei vielen Klagen solche Zeugnisse nicht vorkommen,

Liquidität an Zinsen zuläßt. Da-
bei scheint der unrichtige Gedanke
einer Strafe zum Grunde zu liegen,
die den Beklagten nicht treffen
dürfe, so lange eine Ungewißheit
vorhanden sey. Für die unbe-
schränkte Zulassung ist Hommel
rhaps. Obs.
234.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
tiſchen Werth haben, ſo darf ein ſolcher Unterſchied nicht
gemacht werden, vielmehr müſſen auch bei illiquiden
Summen Zinſen gezahlt werden. Damit geſchieht dem
Beklagten kein Unrecht, weil ja dieſe ganze Zinszahlung
auf der Vorausſetzung beruht, daß Geld überhaupt nicht
müßig aufbewahrt, ſondern ſtets in irgend einer Form zu
einem Ertrag benutzt wird. Wollte man aber jenen Unter-
ſchied zulaſſen, ſo würde es niemals dem Beklagten ſchwer
fallen, unabhängig von der Beſtreitung des Anſpruchs
ſelbſt, in die Höhe deſſelben irgend einen Zweifel zu bringen,
und dadurch das ganze Princip der Prozeßzinſen in der
Anwendung zu vereiteln.

§. 271.
Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. —
a. Erweiterungen. (Prozeßzinſen. Fortſetzung.)
II. Anwendung der Prozeßzinſen auf die
wichtigſten einzelnen Klagen
.

Die Zeugniſſe hierüber ſind im R. R. ſeltener als man
bei der practiſchen Wichtigkeit des Gegenſtandes erwarten
möchte. Allein die wirklich vorhandenen ſind ſehr ent-
ſcheidend, und es fehlt nicht an Erklärungsgründen, wes-
halb bei vielen Klagen ſolche Zeugniſſe nicht vorkommen,

Liquidität an Zinſen zuläßt. Da-
bei ſcheint der unrichtige Gedanke
einer Strafe zum Grunde zu liegen,
die den Beklagten nicht treffen
dürfe, ſo lange eine Ungewißheit
vorhanden ſey. Für die unbe-
ſchränkte Zulaſſung iſt Hommel
rhaps. Obs.
234.
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[148/0166] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. tiſchen Werth haben, ſo darf ein ſolcher Unterſchied nicht gemacht werden, vielmehr müſſen auch bei illiquiden Summen Zinſen gezahlt werden. Damit geſchieht dem Beklagten kein Unrecht, weil ja dieſe ganze Zinszahlung auf der Vorausſetzung beruht, daß Geld überhaupt nicht müßig aufbewahrt, ſondern ſtets in irgend einer Form zu einem Ertrag benutzt wird. Wollte man aber jenen Unter- ſchied zulaſſen, ſo würde es niemals dem Beklagten ſchwer fallen, unabhängig von der Beſtreitung des Anſpruchs ſelbſt, in die Höhe deſſelben irgend einen Zweifel zu bringen, und dadurch das ganze Princip der Prozeßzinſen in der Anwendung zu vereiteln. §. 271. Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. — a. Erweiterungen. (Prozeßzinſen. Fortſetzung.) II. Anwendung der Prozeßzinſen auf die wichtigſten einzelnen Klagen. Die Zeugniſſe hierüber ſind im R. R. ſeltener als man bei der practiſchen Wichtigkeit des Gegenſtandes erwarten möchte. Allein die wirklich vorhandenen ſind ſehr ent- ſcheidend, und es fehlt nicht an Erklärungsgründen, wes- halb bei vielen Klagen ſolche Zeugniſſe nicht vorkommen, (q) (q) Liquidität an Zinſen zuläßt. Da- bei ſcheint der unrichtige Gedanke einer Strafe zum Grunde zu liegen, die den Beklagten nicht treffen dürfe, ſo lange eine Ungewißheit vorhanden ſey. Für die unbe- ſchränkte Zulaſſung iſt Hommel rhaps. Obs. 234.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/166>, abgerufen am 21.11.2024.