§. 267. Wirkung der L. C. -- II.Umfang der Verurtheilung. -- a)Erweiterungen (Fortsetzung. Versäumte Früchte).
Schon oben ist an mehreren Stellen die Rede gewesen von dem Ersatz für versäumte Früchte, oder die s. g. fructus percipiendi (§ 265. 266). Hierüber herrschen unter neueren Schriftstellern manche Misverständnisse, welche meist aus einer zu subtilen Behandlung des an sich einfachen Gegenstandes entstanden zu seyn scheinen. Dar- auf soll gegenwärtig näher eingegangen werden.
Eine sichere Grundlage für diese Untersuchung bildet der deutlich ausgesprochene Grundsatz, daß die Verpflich- tung zum Ersatz solcher Früchte stets auf die Culpa des Besitzers, der sie zu gewinnen versäumte, zurückzuführen ist (§ 266. d). Jede Streitfrage in dieser Lehre kann also nur aus dem Daseyn oder dem Mangel einer solchen Culpa entschieden werden.
So hat man sich in neuerer Zeit viele, wie es scheint vergebliche, Mühe gegeben mit der Untersuchung der Frage, ob die unbenutzte Möglichkeit des Fruchtgewinnes nach der Person des Klägers oder nach der des Beklagten ab- zumessen sey. Manche wollen hierin zwischen der Eigen- thumsklage und Erbschaftsklage unterscheiden (a), Andere zwischen dem redlichen und unredlichen Besitzer (b), noch
quoque post acceptum judicium praestandos putant, ut causa restituatur: quod puto recte dici."
(a)Buchholtz, Abhandlungen S. 13 -- 15.
(b)Glück, B. 8 S. 262. 296. 298.
VI. 8
§. 267. Wirkung der L. C. — Verſäumte Früchte.
§. 267. Wirkung der L. C. — II.Umfang der Verurtheilung. — a)Erweiterungen (Fortſetzung. Verſäumte Früchte).
Schon oben iſt an mehreren Stellen die Rede geweſen von dem Erſatz für verſäumte Früchte, oder die ſ. g. fructus percipiendi (§ 265. 266). Hierüber herrſchen unter neueren Schriftſtellern manche Misverſtändniſſe, welche meiſt aus einer zu ſubtilen Behandlung des an ſich einfachen Gegenſtandes entſtanden zu ſeyn ſcheinen. Dar- auf ſoll gegenwärtig näher eingegangen werden.
Eine ſichere Grundlage für dieſe Unterſuchung bildet der deutlich ausgeſprochene Grundſatz, daß die Verpflich- tung zum Erſatz ſolcher Früchte ſtets auf die Culpa des Beſitzers, der ſie zu gewinnen verſäumte, zurückzuführen iſt (§ 266. d). Jede Streitfrage in dieſer Lehre kann alſo nur aus dem Daſeyn oder dem Mangel einer ſolchen Culpa entſchieden werden.
So hat man ſich in neuerer Zeit viele, wie es ſcheint vergebliche, Mühe gegeben mit der Unterſuchung der Frage, ob die unbenutzte Möglichkeit des Fruchtgewinnes nach der Perſon des Klägers oder nach der des Beklagten ab- zumeſſen ſey. Manche wollen hierin zwiſchen der Eigen- thumsklage und Erbſchaftsklage unterſcheiden (a), Andere zwiſchen dem redlichen und unredlichen Beſitzer (b), noch
quoque post acceptum judicium praestandos putant, ut causa restituatur: quod puto recte dici.“
(a)Buchholtz, Abhandlungen S. 13 — 15.
(b)Glück, B. 8 S. 262. 296. 298.
VI. 8
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§. 267. Wirkung der L. C. — Verſäumte Früchte.
§. 267.
Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. —
a) Erweiterungen (Fortſetzung. Verſäumte Früchte).
Schon oben iſt an mehreren Stellen die Rede geweſen
von dem Erſatz für verſäumte Früchte, oder die ſ. g.
fructus percipiendi (§ 265. 266). Hierüber herrſchen
unter neueren Schriftſtellern manche Misverſtändniſſe,
welche meiſt aus einer zu ſubtilen Behandlung des an ſich
einfachen Gegenſtandes entſtanden zu ſeyn ſcheinen. Dar-
auf ſoll gegenwärtig näher eingegangen werden.
Eine ſichere Grundlage für dieſe Unterſuchung bildet
der deutlich ausgeſprochene Grundſatz, daß die Verpflich-
tung zum Erſatz ſolcher Früchte ſtets auf die Culpa des
Beſitzers, der ſie zu gewinnen verſäumte, zurückzuführen
iſt (§ 266. d). Jede Streitfrage in dieſer Lehre kann alſo
nur aus dem Daſeyn oder dem Mangel einer ſolchen
Culpa entſchieden werden.
So hat man ſich in neuerer Zeit viele, wie es ſcheint
vergebliche, Mühe gegeben mit der Unterſuchung der Frage,
ob die unbenutzte Möglichkeit des Fruchtgewinnes nach
der Perſon des Klägers oder nach der des Beklagten ab-
zumeſſen ſey. Manche wollen hierin zwiſchen der Eigen-
thumsklage und Erbſchaftsklage unterſcheiden (a), Andere
zwiſchen dem redlichen und unredlichen Beſitzer (b), noch
(s)
(a) Buchholtz, Abhandlungen
S. 13 — 15.
(b) Glück, B. 8 S. 262. 296.
298.
(s) quoque post acceptum judicium
praestandos putant, ut causa
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dici.“
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/131>, abgerufen am 03.12.2024.
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