Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Betracht kommen können: insbesondere bei den organischen
Früchten, wenn sie von der Hauptsache abgesondert sind,
eigene Vindicationen, oder, als Surrogate derselben Con-
dictionen (g).

Wenn nun behauptet wird, daß irgend ein Anspruch
auf solche Gegenstände Wirkung der L. C. sey, so setzt diese
Behauptung nothwendig voraus, daß, abgesehen von der
L. C. und vor derselben, dieser Anspruch gar nicht, oder
doch nicht in gleichem Umfange, vorhanden sey. Diese
Differenz, worin die eigenthümliche Wirkung der L. C.
besteht, muß für jeden einzelnen Fall genau angegeben
werden.

§. 266.
Wirkung der L. C. -- II. Umfang der Verurtheilung. --
a. Erweiterungen. (Fortsetzung.)

Es ist jetzt zu untersuchen, wie die Erweiterungen,
deren Natur im § 265 angegeben worden ist, auf die ein-
zelnen Klassen der Klagen anzuwenden sind. Dabei muß
zum Grund gelegt werden die Unterscheidung der Klagen
in rem von den persönlichen Klagen.

A. Klagen in rem.
1. Eigenthumsklage, das heißt die rei vindicatio der Di-
gesten, oder die petitoria formula bei Gajus, welche eine
arbitraria actio, also eine Klage der freiesten Art war.

(g) S. o. B. 5 S. 524 Note b.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Betracht kommen können: insbeſondere bei den organiſchen
Früchten, wenn ſie von der Hauptſache abgeſondert ſind,
eigene Vindicationen, oder, als Surrogate derſelben Con-
dictionen (g).

Wenn nun behauptet wird, daß irgend ein Anſpruch
auf ſolche Gegenſtände Wirkung der L. C. ſey, ſo ſetzt dieſe
Behauptung nothwendig voraus, daß, abgeſehen von der
L. C. und vor derſelben, dieſer Anſpruch gar nicht, oder
doch nicht in gleichem Umfange, vorhanden ſey. Dieſe
Differenz, worin die eigenthümliche Wirkung der L. C.
beſteht, muß für jeden einzelnen Fall genau angegeben
werden.

§. 266.
Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. —
a. Erweiterungen. (Fortſetzung.)

Es iſt jetzt zu unterſuchen, wie die Erweiterungen,
deren Natur im § 265 angegeben worden iſt, auf die ein-
zelnen Klaſſen der Klagen anzuwenden ſind. Dabei muß
zum Grund gelegt werden die Unterſcheidung der Klagen
in rem von den perſönlichen Klagen.

A. Klagen in rem.
1. Eigenthumsklage, das heißt die rei vindicatio der Di-
geſten, oder die petitoria formula bei Gajus, welche eine
arbitraria actio, alſo eine Klage der freieſten Art war.

(g) S. o. B. 5 S. 524 Note b.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0124" n="106"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
Betracht kommen können: insbe&#x017F;ondere bei den organi&#x017F;chen<lb/>
Früchten, wenn &#x017F;ie von der Haupt&#x017F;ache abge&#x017F;ondert &#x017F;ind,<lb/>
eigene Vindicationen, oder, als Surrogate der&#x017F;elben Con-<lb/>
dictionen <note place="foot" n="(g)">S. o. B. 5 S. 524 Note <hi rendition="#aq">b.</hi></note>.</p><lb/>
            <p>Wenn nun behauptet wird, daß irgend ein An&#x017F;pruch<lb/>
auf &#x017F;olche Gegen&#x017F;tände Wirkung der L. C. &#x017F;ey, &#x017F;o &#x017F;etzt die&#x017F;e<lb/>
Behauptung nothwendig voraus, daß, abge&#x017F;ehen von der<lb/>
L. C. und vor der&#x017F;elben, die&#x017F;er An&#x017F;pruch gar nicht, oder<lb/>
doch nicht in gleichem Umfange, vorhanden &#x017F;ey. Die&#x017F;e<lb/>
Differenz, worin die eigenthümliche Wirkung der L. C.<lb/>
be&#x017F;teht, muß für jeden einzelnen Fall genau angegeben<lb/>
werden.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 266.<lb/><hi rendition="#g">Wirkung der</hi> L. C. &#x2014; <hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Umfang der Verurtheilung</hi>. &#x2014;<lb/><hi rendition="#aq">a.</hi> <hi rendition="#g">Erweiterungen. (Fort&#x017F;etzung.)</hi></head><lb/>
            <p>Es i&#x017F;t jetzt zu unter&#x017F;uchen, wie die Erweiterungen,<lb/>
deren Natur im § 265 angegeben worden i&#x017F;t, auf die ein-<lb/>
zelnen Kla&#x017F;&#x017F;en der Klagen anzuwenden &#x017F;ind. Dabei muß<lb/>
zum Grund gelegt werden die Unter&#x017F;cheidung der Klagen<lb/><hi rendition="#aq">in rem</hi> von den per&#x017F;önlichen Klagen.</p><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">A.</hi> Klagen <hi rendition="#aq">in rem.</hi></head><lb/>
              <list>
                <item>1. Eigenthumsklage, das heißt die <hi rendition="#aq">rei vindicatio</hi> der Di-<lb/>
ge&#x017F;ten, oder die <hi rendition="#aq">petitoria formula</hi> bei Gajus, welche eine<lb/><hi rendition="#aq">arbitraria actio,</hi> al&#x017F;o eine Klage der freie&#x017F;ten Art war.</item>
              </list><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[106/0124] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Betracht kommen können: insbeſondere bei den organiſchen Früchten, wenn ſie von der Hauptſache abgeſondert ſind, eigene Vindicationen, oder, als Surrogate derſelben Con- dictionen (g). Wenn nun behauptet wird, daß irgend ein Anſpruch auf ſolche Gegenſtände Wirkung der L. C. ſey, ſo ſetzt dieſe Behauptung nothwendig voraus, daß, abgeſehen von der L. C. und vor derſelben, dieſer Anſpruch gar nicht, oder doch nicht in gleichem Umfange, vorhanden ſey. Dieſe Differenz, worin die eigenthümliche Wirkung der L. C. beſteht, muß für jeden einzelnen Fall genau angegeben werden. §. 266. Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. — a. Erweiterungen. (Fortſetzung.) Es iſt jetzt zu unterſuchen, wie die Erweiterungen, deren Natur im § 265 angegeben worden iſt, auf die ein- zelnen Klaſſen der Klagen anzuwenden ſind. Dabei muß zum Grund gelegt werden die Unterſcheidung der Klagen in rem von den perſönlichen Klagen. A. Klagen in rem. 1. Eigenthumsklage, das heißt die rei vindicatio der Di- geſten, oder die petitoria formula bei Gajus, welche eine arbitraria actio, alſo eine Klage der freieſten Art war. (g) S. o. B. 5 S. 524 Note b.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/124
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/124>, abgerufen am 22.12.2024.