Betracht kommen können: insbesondere bei den organischen Früchten, wenn sie von der Hauptsache abgesondert sind, eigene Vindicationen, oder, als Surrogate derselben Con- dictionen (g).
Wenn nun behauptet wird, daß irgend ein Anspruch auf solche Gegenstände Wirkung der L. C. sey, so setzt diese Behauptung nothwendig voraus, daß, abgesehen von der L. C. und vor derselben, dieser Anspruch gar nicht, oder doch nicht in gleichem Umfange, vorhanden sey. Diese Differenz, worin die eigenthümliche Wirkung der L. C. besteht, muß für jeden einzelnen Fall genau angegeben werden.
§. 266. Wirkung der L. C. -- II.Umfang der Verurtheilung. -- a.Erweiterungen. (Fortsetzung.)
Es ist jetzt zu untersuchen, wie die Erweiterungen, deren Natur im § 265 angegeben worden ist, auf die ein- zelnen Klassen der Klagen anzuwenden sind. Dabei muß zum Grund gelegt werden die Unterscheidung der Klagen in rem von den persönlichen Klagen.
A. Klagen in rem.
1. Eigenthumsklage, das heißt die rei vindicatio der Di- gesten, oder die petitoria formula bei Gajus, welche eine arbitraria actio, also eine Klage der freiesten Art war.
(g) S. o. B. 5 S. 524 Note b.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Betracht kommen können: insbeſondere bei den organiſchen Früchten, wenn ſie von der Hauptſache abgeſondert ſind, eigene Vindicationen, oder, als Surrogate derſelben Con- dictionen (g).
Wenn nun behauptet wird, daß irgend ein Anſpruch auf ſolche Gegenſtände Wirkung der L. C. ſey, ſo ſetzt dieſe Behauptung nothwendig voraus, daß, abgeſehen von der L. C. und vor derſelben, dieſer Anſpruch gar nicht, oder doch nicht in gleichem Umfange, vorhanden ſey. Dieſe Differenz, worin die eigenthümliche Wirkung der L. C. beſteht, muß für jeden einzelnen Fall genau angegeben werden.
§. 266. Wirkung der L. C. — II.Umfang der Verurtheilung. — a.Erweiterungen. (Fortſetzung.)
Es iſt jetzt zu unterſuchen, wie die Erweiterungen, deren Natur im § 265 angegeben worden iſt, auf die ein- zelnen Klaſſen der Klagen anzuwenden ſind. Dabei muß zum Grund gelegt werden die Unterſcheidung der Klagen in rem von den perſönlichen Klagen.
A. Klagen in rem.
1. Eigenthumsklage, das heißt die rei vindicatio der Di- geſten, oder die petitoria formula bei Gajus, welche eine arbitraria actio, alſo eine Klage der freieſten Art war.
(g) S. o. B. 5 S. 524 Note b.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Betracht kommen können: insbeſondere bei den organiſchen
Früchten, wenn ſie von der Hauptſache abgeſondert ſind,
eigene Vindicationen, oder, als Surrogate derſelben Con-
dictionen (g).
Wenn nun behauptet wird, daß irgend ein Anſpruch
auf ſolche Gegenſtände Wirkung der L. C. ſey, ſo ſetzt dieſe
Behauptung nothwendig voraus, daß, abgeſehen von der
L. C. und vor derſelben, dieſer Anſpruch gar nicht, oder
doch nicht in gleichem Umfange, vorhanden ſey. Dieſe
Differenz, worin die eigenthümliche Wirkung der L. C.
beſteht, muß für jeden einzelnen Fall genau angegeben
werden.
§. 266.
Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. —
a. Erweiterungen. (Fortſetzung.)
Es iſt jetzt zu unterſuchen, wie die Erweiterungen,
deren Natur im § 265 angegeben worden iſt, auf die ein-
zelnen Klaſſen der Klagen anzuwenden ſind. Dabei muß
zum Grund gelegt werden die Unterſcheidung der Klagen
in rem von den perſönlichen Klagen.
A. Klagen in rem.
1. Eigenthumsklage, das heißt die rei vindicatio der Di-
geſten, oder die petitoria formula bei Gajus, welche eine
arbitraria actio, alſo eine Klage der freieſten Art war.
(g) S. o. B. 5 S. 524 Note b.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/124>, abgerufen am 21.11.2024.
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