Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 265. Wirkung der L. C. -- Erweiterungen. §. 265. Wirkung der L. C. -- II. Umfang der Verurtheilung. a) Erweiterungen. Die Wirkung der L. C. auf den Umfang der Verur- Die Erweiterungen lassen sich auf zwei Hauptarten zu- Der ursprüngliche Begriff der Frucht steht in Verbin- Dieser an sich bloß natürliche Begriff bekommt eine §. 265. Wirkung der L. C. — Erweiterungen. §. 265. Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung. a) Erweiterungen. Die Wirkung der L. C. auf den Umfang der Verur- Die Erweiterungen laſſen ſich auf zwei Hauptarten zu- Der urſprüngliche Begriff der Frucht ſteht in Verbin- Dieſer an ſich bloß natürliche Begriff bekommt eine <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0119" n="101"/> <fw place="top" type="header">§. 265. Wirkung der L. C. — Erweiterungen.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 265.<lb/><hi rendition="#g">Wirkung der</hi> L. C. — <hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Umfang der Verurtheilung</hi>.<lb/><hi rendition="#aq">a)</hi> <hi rendition="#g">Erweiterungen</hi>.</head><lb/> <p>Die Wirkung der L. C. auf den Umfang der Verur-<lb/> theilung äußert ſich zunächſt in den <hi rendition="#g">Erweiterungen</hi>,<lb/> welche zu dem urſprünglichen Gegenſtand des Rechtsſtreits<lb/> nach der L. C. hinzutreten können, und deren Werth dem<lb/> Kläger für den Fall der Verurtheilung verſchafft werden<lb/> ſoll (§ 264). Es iſt hier zuerſt eine Ueberſicht über die<lb/> verſchiedenen Arten ſolcher Erweiterungen zu geben, dann<lb/> aber die Behandlung derſelben bei den einzelnen Klaſſen<lb/> der Klagen zu beſtimmen.</p><lb/> <p>Die Erweiterungen laſſen ſich auf zwei Hauptarten zu-<lb/> rück führen, die ich als <hi rendition="#g">Früchte</hi> (regelmäßigen Erwerb)<lb/> und <hi rendition="#g">zufälligen Erwerb</hi> bezeichne.</p><lb/> <p>Der urſprüngliche Begriff der Frucht ſteht in Verbin-<lb/> dung mit den Geſetzen der organiſchen Natur. Was nach<lb/> dieſen Geſetzen aus einer Sache erzeugt wird, heißt eine<lb/> Frucht dieſer Sache.</p><lb/> <p>Dieſer an ſich bloß natürliche Begriff bekommt eine<lb/> juriſtiſche Bedeutung durch folgende Eigenſchaften ſolcher<lb/> Erzeugniſſe. Sie ſind einer periodiſchen Wiederholung<lb/> empfänglich, auf welche mit mehr oder weniger Sicherheit<lb/> gerechnet werden kann. Daher iſt dieſe Fähigkeit zur<lb/> Fruchterzeugung dasjenige, wodurch die fruchttragende Sache<lb/> vorzugsweiſe (oft ganz allein) Werth für den Verkehr be-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [101/0119]
§. 265. Wirkung der L. C. — Erweiterungen.
§. 265.
Wirkung der L. C. — II. Umfang der Verurtheilung.
a) Erweiterungen.
Die Wirkung der L. C. auf den Umfang der Verur-
theilung äußert ſich zunächſt in den Erweiterungen,
welche zu dem urſprünglichen Gegenſtand des Rechtsſtreits
nach der L. C. hinzutreten können, und deren Werth dem
Kläger für den Fall der Verurtheilung verſchafft werden
ſoll (§ 264). Es iſt hier zuerſt eine Ueberſicht über die
verſchiedenen Arten ſolcher Erweiterungen zu geben, dann
aber die Behandlung derſelben bei den einzelnen Klaſſen
der Klagen zu beſtimmen.
Die Erweiterungen laſſen ſich auf zwei Hauptarten zu-
rück führen, die ich als Früchte (regelmäßigen Erwerb)
und zufälligen Erwerb bezeichne.
Der urſprüngliche Begriff der Frucht ſteht in Verbin-
dung mit den Geſetzen der organiſchen Natur. Was nach
dieſen Geſetzen aus einer Sache erzeugt wird, heißt eine
Frucht dieſer Sache.
Dieſer an ſich bloß natürliche Begriff bekommt eine
juriſtiſche Bedeutung durch folgende Eigenſchaften ſolcher
Erzeugniſſe. Sie ſind einer periodiſchen Wiederholung
empfänglich, auf welche mit mehr oder weniger Sicherheit
gerechnet werden kann. Daher iſt dieſe Fähigkeit zur
Fruchterzeugung dasjenige, wodurch die fruchttragende Sache
vorzugsweiſe (oft ganz allein) Werth für den Verkehr be-
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