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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Die Natur einer solchen Unterbrechung hat bey einer
Schuldklage der Fall, wenn der Glaubiger den Besitz der
ihm verpfändeten Sache erlangt (a). Man kann diesen
Besitz betrachten als den Genuß der Forderung selbst, näm-
lich ihres Geldwerths, wegen der in dem Pfandrecht ent-
haltenen Befugniß, das Pfand zu verkaufen, und sich mit
dem erlösten Gelde bezahlt zu machen (b).

II. Anerkenntniß des Rechts von Seiten des Gegners;
dadurch ist sowohl die Nachlässigkeit des Berechtigten, als
die Präsumtion der Tilgung, die aus der bisherigen Ver-
säumniß entstand, aufgehoben, und es kann eine neue Ver-
jährung nur von dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses an-
fangen. Jedoch kann diese wichtige Wirkung nicht jeder
blos mündlichen oder schriftlichen Rede, sondern nur einer
solchen Handlung beygelegt werden, welche die Natur eines
Rechtsgeschäfts hat. Diese Regel läßt sich aus folgenden,

(a) L. 7 § 5 C. de praescr.
XXX. (7. 39.) "si quis eorum,
quibus aliquid debetur, res sibi
suppositas sine violentia te-
nuerit, per hanc detentionem
interruptio fit praeteriti tem-
poris ..."
Es soll stärker wir-
ken, als die Anstellung der Klage,
ganz wie eine litis contestatio.
-- Die Beschränkung in den Wor-
ten sine violentia gründet sich
darauf, daß der gewaltsame Besitz
sogleich wieder durch ein Interdict
abgefordert werden kann, ja daß
er, nach den neueren Regeln über
die Selbsthülfe, den Verlust des
Rechts selbst herbey führt.
(b) Donellus Lib. 16 C. 8
§ 23. -- Wenn der Besitz des
Pfandes durch den Willen des
Schuldners erworben wurde, oder
doch mit dessen Wissen und Dul-
dung, so liegt darin zugleich ein
Anerkenntniß der Schuld, also eine
Unterbrechung der folgenden Art;
dieser Grund der Unterbrechung ist
also hier weniger allgemein und
durchgreifend, als der oben im
Text aufgestellte.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Die Natur einer ſolchen Unterbrechung hat bey einer
Schuldklage der Fall, wenn der Glaubiger den Beſitz der
ihm verpfaͤndeten Sache erlangt (a). Man kann dieſen
Beſitz betrachten als den Genuß der Forderung ſelbſt, näm-
lich ihres Geldwerths, wegen der in dem Pfandrecht ent-
haltenen Befugniß, das Pfand zu verkaufen, und ſich mit
dem erlöſten Gelde bezahlt zu machen (b).

II. Anerkenntniß des Rechts von Seiten des Gegners;
dadurch iſt ſowohl die Nachläſſigkeit des Berechtigten, als
die Präſumtion der Tilgung, die aus der bisherigen Ver-
ſäumniß entſtand, aufgehoben, und es kann eine neue Ver-
jährung nur von dem Zeitpunkt des Anerkenntniſſes an-
fangen. Jedoch kann dieſe wichtige Wirkung nicht jeder
blos mündlichen oder ſchriftlichen Rede, ſondern nur einer
ſolchen Handlung beygelegt werden, welche die Natur eines
Rechtsgeſchäfts hat. Dieſe Regel läßt ſich aus folgenden,

(a) L. 7 § 5 C. de praescr.
XXX. (7. 39.) „si quis eorum,
quibus aliquid debetur, res sibi
suppositas sine violentia te-
nuerit, per hanc detentionem
interruptio fit praeteriti tem-
poris …”
Es ſoll ſtärker wir-
ken, als die Anſtellung der Klage,
ganz wie eine litis contestatio.
— Die Beſchränkung in den Wor-
ten sine violentia gründet ſich
darauf, daß der gewaltſame Beſitz
ſogleich wieder durch ein Interdict
abgefordert werden kann, ja daß
er, nach den neueren Regeln über
die Selbſthülfe, den Verluſt des
Rechts ſelbſt herbey führt.
(b) Donellus Lib. 16 C. 8
§ 23. — Wenn der Beſitz des
Pfandes durch den Willen des
Schuldners erworben wurde, oder
doch mit deſſen Wiſſen und Dul-
dung, ſo liegt darin zugleich ein
Anerkenntniß der Schuld, alſo eine
Unterbrechung der folgenden Art;
dieſer Grund der Unterbrechung iſt
alſo hier weniger allgemein und
durchgreifend, als der oben im
Text aufgeſtellte.
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[314/0328] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die Natur einer ſolchen Unterbrechung hat bey einer Schuldklage der Fall, wenn der Glaubiger den Beſitz der ihm verpfaͤndeten Sache erlangt (a). Man kann dieſen Beſitz betrachten als den Genuß der Forderung ſelbſt, näm- lich ihres Geldwerths, wegen der in dem Pfandrecht ent- haltenen Befugniß, das Pfand zu verkaufen, und ſich mit dem erlöſten Gelde bezahlt zu machen (b). II. Anerkenntniß des Rechts von Seiten des Gegners; dadurch iſt ſowohl die Nachläſſigkeit des Berechtigten, als die Präſumtion der Tilgung, die aus der bisherigen Ver- ſäumniß entſtand, aufgehoben, und es kann eine neue Ver- jährung nur von dem Zeitpunkt des Anerkenntniſſes an- fangen. Jedoch kann dieſe wichtige Wirkung nicht jeder blos mündlichen oder ſchriftlichen Rede, ſondern nur einer ſolchen Handlung beygelegt werden, welche die Natur eines Rechtsgeſchäfts hat. Dieſe Regel läßt ſich aus folgenden, (a) L. 7 § 5 C. de praescr. XXX. (7. 39.) „si quis eorum, quibus aliquid debetur, res sibi suppositas sine violentia te- nuerit, per hanc detentionem interruptio fit praeteriti tem- poris …” Es ſoll ſtärker wir- ken, als die Anſtellung der Klage, ganz wie eine litis contestatio. — Die Beſchränkung in den Wor- ten sine violentia gründet ſich darauf, daß der gewaltſame Beſitz ſogleich wieder durch ein Interdict abgefordert werden kann, ja daß er, nach den neueren Regeln über die Selbſthülfe, den Verluſt des Rechts ſelbſt herbey führt. (b) Donellus Lib. 16 C. 8 § 23. — Wenn der Beſitz des Pfandes durch den Willen des Schuldners erworben wurde, oder doch mit deſſen Wiſſen und Dul- dung, ſo liegt darin zugleich ein Anerkenntniß der Schuld, alſo eine Unterbrechung der folgenden Art; dieſer Grund der Unterbrechung iſt alſo hier weniger allgemein und durchgreifend, als der oben im Text aufgeſtellte.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/328>, abgerufen am 26.04.2024.