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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 242. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen.
rung beruht, muß sich durch einen ganzen Zeitraum gleich-
mäßig hindurch ziehen. Ist sie also in irgend einem, zu
jenem Zeitraum gehörenden, Zeitpunkt nicht vorhanden,
so ist die Verjährung unterbrochen, und Dasjenige, wo-
durch bisher der Weg zu ihr gebahnt wurde, ist spurlos
vernichtet. Es kann vielleicht später eine neue Verjährung
anfangen, diese ist aber von der früher angefangenen ganz
unabhängig, und kann an dieselbe auf keine Weise ange-
knüpft werden.

Die Unterbrechung kann geschehen auf dreyerley Weise:
durch Aufhebung der Verletzung, durch Anerkenntniß des
Rechts von Seiten des Gegners, durch Anstellung der
Klage.

I. Aufhebung der Verletzung.

Sie zerstört immer das bisher bestehende Klagrecht
(§ 230), also auch die auf dieses bezügliche Verjährung,
so daß künftig nur etwa eine neue, der früheren ähnliche,
Klage entstehen kann, deren Verjährung dann aber mit
der früheren keinen Zusammenhang hat.

Es ist in dieser Beziehung gleichgültig, ob jene Auf-
hebung kurz oder lang dauerte; imgleichen ob zugleich der
Verletzte den Genuß seines Rechts wieder erhielt oder
nicht. Daher ist die Verjährung der Eigenthumsklage
gleichmäßig unterbrochen, der Besitz mag wieder an den
Eigenthümer zurück gekehrt, oder an einen Dritten durch
dessen eigenmächtige Handlung (nicht durch ein Rechtsge-
schäft) gelangt seyn.


§. 242. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen.
rung beruht, muß ſich durch einen ganzen Zeitraum gleich-
mäßig hindurch ziehen. Iſt ſie alſo in irgend einem, zu
jenem Zeitraum gehörenden, Zeitpunkt nicht vorhanden,
ſo iſt die Verjährung unterbrochen, und Dasjenige, wo-
durch bisher der Weg zu ihr gebahnt wurde, iſt ſpurlos
vernichtet. Es kann vielleicht ſpäter eine neue Verjährung
anfangen, dieſe iſt aber von der früher angefangenen ganz
unabhängig, und kann an dieſelbe auf keine Weiſe ange-
knüpft werden.

Die Unterbrechung kann geſchehen auf dreyerley Weiſe:
durch Aufhebung der Verletzung, durch Anerkenntniß des
Rechts von Seiten des Gegners, durch Anſtellung der
Klage.

I. Aufhebung der Verletzung.

Sie zerſtört immer das bisher beſtehende Klagrecht
(§ 230), alſo auch die auf dieſes bezügliche Verjährung,
ſo daß künftig nur etwa eine neue, der früheren ähnliche,
Klage entſtehen kann, deren Verjährung dann aber mit
der früheren keinen Zuſammenhang hat.

Es iſt in dieſer Beziehung gleichgültig, ob jene Auf-
hebung kurz oder lang dauerte; imgleichen ob zugleich der
Verletzte den Genuß ſeines Rechts wieder erhielt oder
nicht. Daher iſt die Verjährung der Eigenthumsklage
gleichmäßig unterbrochen, der Beſitz mag wieder an den
Eigenthümer zurück gekehrt, oder an einen Dritten durch
deſſen eigenmächtige Handlung (nicht durch ein Rechtsge-
ſchäft) gelangt ſeyn.


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[313/0327] §. 242. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen. rung beruht, muß ſich durch einen ganzen Zeitraum gleich- mäßig hindurch ziehen. Iſt ſie alſo in irgend einem, zu jenem Zeitraum gehörenden, Zeitpunkt nicht vorhanden, ſo iſt die Verjährung unterbrochen, und Dasjenige, wo- durch bisher der Weg zu ihr gebahnt wurde, iſt ſpurlos vernichtet. Es kann vielleicht ſpäter eine neue Verjährung anfangen, dieſe iſt aber von der früher angefangenen ganz unabhängig, und kann an dieſelbe auf keine Weiſe ange- knüpft werden. Die Unterbrechung kann geſchehen auf dreyerley Weiſe: durch Aufhebung der Verletzung, durch Anerkenntniß des Rechts von Seiten des Gegners, durch Anſtellung der Klage. I. Aufhebung der Verletzung. Sie zerſtört immer das bisher beſtehende Klagrecht (§ 230), alſo auch die auf dieſes bezügliche Verjährung, ſo daß künftig nur etwa eine neue, der früheren ähnliche, Klage entſtehen kann, deren Verjährung dann aber mit der früheren keinen Zuſammenhang hat. Es iſt in dieſer Beziehung gleichgültig, ob jene Auf- hebung kurz oder lang dauerte; imgleichen ob zugleich der Verletzte den Genuß ſeines Rechts wieder erhielt oder nicht. Daher iſt die Verjährung der Eigenthumsklage gleichmäßig unterbrochen, der Beſitz mag wieder an den Eigenthümer zurück gekehrt, oder an einen Dritten durch deſſen eigenmächtige Handlung (nicht durch ein Rechtsge- ſchäft) gelangt ſeyn.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/327>, abgerufen am 28.11.2024.