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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 239. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata.
lung, die der Dotalklage mit dem Ende der Ehe (Note h).
Denn in diesen Zeitpunkten hat der Glaubiger, nach der
Natur der erwähnten Rechtsverhältnisse, die Zahlung zu
erwarten, und wenn er nicht augenblicklich darauf klagt,
so liegt darin der Anfang einer Versäumniß, deren Ende
den Verlust der Klage durch Verjährung herbeyführt (s).

3) Eben so aber sind auch die meisten Obligationen aus
Verträgen zu betrachten, nämlich alle diejenigen, in wel-
chen nur nicht die nachfolgenden besonderen Verwicklungen
wahrzunehmen sind. Es gehören also dahin bey den Rö-
mern alle Klagen aus einfachen, nicht durch Bedingung
oder Zeit beschränkten, Stipulationen; bey uns wie bey
den Römern, alle Klagen auf einzelne Leistungen aus Ver-
trägen, wenn der Glaubiger von seiner Seite Nichts zu
leisten, oder seine Verpflichtung schon erfüllt hatte, also
unter andern alle Klagen der Kaufleute und Handwerker
aus Rechnungen über gelieferte Waaren. Denn in diesen
Fällen ist die Erwartung augenblicklicher Leistung durch
die Natur des Rechtsverhältnisses wohl begründet, es ist
also auch eine unzweifelhafte Versäumniß, wenn es der
Glaubiger unterläßt, dieser Erwartung, insofern sie nicht
freywillig erfüllt wird, durch Anstellung einer Klage Nach-
druck zu geben. Wollte man in diesen Fällen nach 30 Jah-
ren dem Beklagten zumuthen, eine anfängliche Aufforderung

(s) Mit Unrecht behauptet Bur-
chardi
Grundzüge des Rechtssy-
stems der Römer S. 194 Note 11,
es liege hierin eine Eigenthümlich-
keit der Quasicontracte, da eigent-
lich noch eine Verweigerung hinzu-
kommen müßte.

§. 239. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata.
lung, die der Dotalklage mit dem Ende der Ehe (Note h).
Denn in dieſen Zeitpunkten hat der Glaubiger, nach der
Natur der erwähnten Rechtsverhältniſſe, die Zahlung zu
erwarten, und wenn er nicht augenblicklich darauf klagt,
ſo liegt darin der Anfang einer Verſäumniß, deren Ende
den Verluſt der Klage durch Verjährung herbeyführt (s).

3) Eben ſo aber ſind auch die meiſten Obligationen aus
Verträgen zu betrachten, nämlich alle diejenigen, in wel-
chen nur nicht die nachfolgenden beſonderen Verwicklungen
wahrzunehmen ſind. Es gehören alſo dahin bey den Rö-
mern alle Klagen aus einfachen, nicht durch Bedingung
oder Zeit beſchränkten, Stipulationen; bey uns wie bey
den Römern, alle Klagen auf einzelne Leiſtungen aus Ver-
trägen, wenn der Glaubiger von ſeiner Seite Nichts zu
leiſten, oder ſeine Verpflichtung ſchon erfüllt hatte, alſo
unter andern alle Klagen der Kaufleute und Handwerker
aus Rechnungen über gelieferte Waaren. Denn in dieſen
Fällen iſt die Erwartung augenblicklicher Leiſtung durch
die Natur des Rechtsverhältniſſes wohl begründet, es iſt
alſo auch eine unzweifelhafte Verſäumniß, wenn es der
Glaubiger unterläßt, dieſer Erwartung, inſofern ſie nicht
freywillig erfüllt wird, durch Anſtellung einer Klage Nach-
druck zu geben. Wollte man in dieſen Fällen nach 30 Jah-
ren dem Beklagten zumuthen, eine anfängliche Aufforderung

(s) Mit Unrecht behauptet Bur-
chardi
Grundzüge des Rechtsſy-
ſtems der Römer S. 194 Note 11,
es liege hierin eine Eigenthümlich-
keit der Quaſicontracte, da eigent-
lich noch eine Verweigerung hinzu-
kommen müßte.
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[287/0301] §. 239. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. lung, die der Dotalklage mit dem Ende der Ehe (Note h). Denn in dieſen Zeitpunkten hat der Glaubiger, nach der Natur der erwähnten Rechtsverhältniſſe, die Zahlung zu erwarten, und wenn er nicht augenblicklich darauf klagt, ſo liegt darin der Anfang einer Verſäumniß, deren Ende den Verluſt der Klage durch Verjährung herbeyführt (s). 3) Eben ſo aber ſind auch die meiſten Obligationen aus Verträgen zu betrachten, nämlich alle diejenigen, in wel- chen nur nicht die nachfolgenden beſonderen Verwicklungen wahrzunehmen ſind. Es gehören alſo dahin bey den Rö- mern alle Klagen aus einfachen, nicht durch Bedingung oder Zeit beſchränkten, Stipulationen; bey uns wie bey den Römern, alle Klagen auf einzelne Leiſtungen aus Ver- trägen, wenn der Glaubiger von ſeiner Seite Nichts zu leiſten, oder ſeine Verpflichtung ſchon erfüllt hatte, alſo unter andern alle Klagen der Kaufleute und Handwerker aus Rechnungen über gelieferte Waaren. Denn in dieſen Fällen iſt die Erwartung augenblicklicher Leiſtung durch die Natur des Rechtsverhältniſſes wohl begründet, es iſt alſo auch eine unzweifelhafte Verſäumniß, wenn es der Glaubiger unterläßt, dieſer Erwartung, inſofern ſie nicht freywillig erfüllt wird, durch Anſtellung einer Klage Nach- druck zu geben. Wollte man in dieſen Fällen nach 30 Jah- ren dem Beklagten zumuthen, eine anfängliche Aufforderung (s) Mit Unrecht behauptet Bur- chardi Grundzüge des Rechtsſy- ſtems der Römer S. 194 Note 11, es liege hierin eine Eigenthümlich- keit der Quaſicontracte, da eigent- lich noch eine Verweigerung hinzu- kommen müßte.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/301>, abgerufen am 27.04.2024.