Nachdem jetzt die Klassen der Condictionen nach ihren Gränzen, Formeln, und Wirkungen, dargestellt worden sind, ist noch die Terminologie zu untersuchen. Ich will eine Übersicht des Sprachgebrauchs, so wie ich ihn für richtig halte, vorausschicken, und dann die Beweise nach- folgen lassen.
Certi condictio, und actio oder condictio si certum petetur (oder petatur) ist ganz gleichbedeutend, und be- zeichnet stets und ausschließend eine Condiction erster Klasse, also auf baares Geld.
Triticaria condictio heißt jede andere Condiction, der Ausdruck umfaßt also die zweyte und dritte Klasse.
Incerti condictio ist der Name einer Condiction der dritten Klasse, welcher also einen Theil Desjenigen be- zeichnet, worauf der allgemeinere Name der triticaria geht.
Actio ex stipulatu ist die triticaria condictio in be- sonderer Anwendung auf die durch Stipulation begründete Condiction zweyter oder dritter Klasse.
Diese Behauptungen sind nunmehr einzeln zu beweisen.
XXXVII.
Daß die erste Klasse der Condictionen (auf bestimmte Geldsumme) den Namen führt, si certum petetur, gründet sich auf das unmittelbare Zeugniß des Ulpian, in der be-
Beylage XIV.
XXXVI.
Nachdem jetzt die Klaſſen der Condictionen nach ihren Gränzen, Formeln, und Wirkungen, dargeſtellt worden ſind, iſt noch die Terminologie zu unterſuchen. Ich will eine Überſicht des Sprachgebrauchs, ſo wie ich ihn für richtig halte, vorausſchicken, und dann die Beweiſe nach- folgen laſſen.
Certi condictio, und actio oder condictio si certum petetur (oder petatur) iſt ganz gleichbedeutend, und be- zeichnet ſtets und ausſchließend eine Condiction erſter Klaſſe, alſo auf baares Geld.
Triticaria condictio heißt jede andere Condiction, der Ausdruck umfaßt alſo die zweyte und dritte Klaſſe.
Incerti condictio iſt der Name einer Condiction der dritten Klaſſe, welcher alſo einen Theil Desjenigen be- zeichnet, worauf der allgemeinere Name der triticaria geht.
Actio ex stipulatu iſt die triticaria condictio in be- ſonderer Anwendung auf die durch Stipulation begründete Condiction zweyter oder dritter Klaſſe.
Dieſe Behauptungen ſind nunmehr einzeln zu beweiſen.
XXXVII.
Daß die erſte Klaſſe der Condictionen (auf beſtimmte Geldſumme) den Namen führt, si certum petetur, gründet ſich auf das unmittelbare Zeugniß des Ulpian, in der be-
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Beylage XIV.
XXXVI.
Nachdem jetzt die Klaſſen der Condictionen nach ihren
Gränzen, Formeln, und Wirkungen, dargeſtellt worden
ſind, iſt noch die Terminologie zu unterſuchen. Ich will
eine Überſicht des Sprachgebrauchs, ſo wie ich ihn für
richtig halte, vorausſchicken, und dann die Beweiſe nach-
folgen laſſen.
Certi condictio, und actio oder condictio si certum
petetur (oder petatur) iſt ganz gleichbedeutend, und be-
zeichnet ſtets und ausſchließend eine Condiction erſter Klaſſe,
alſo auf baares Geld.
Triticaria condictio heißt jede andere Condiction, der
Ausdruck umfaßt alſo die zweyte und dritte Klaſſe.
Incerti condictio iſt der Name einer Condiction der
dritten Klaſſe, welcher alſo einen Theil Desjenigen be-
zeichnet, worauf der allgemeinere Name der triticaria geht.
Actio ex stipulatu iſt die triticaria condictio in be-
ſonderer Anwendung auf die durch Stipulation begründete
Condiction zweyter oder dritter Klaſſe.
Dieſe Behauptungen ſind nunmehr einzeln zu beweiſen.
XXXVII.
Daß die erſte Klaſſe der Condictionen (auf beſtimmte
Geldſumme) den Namen führt, si certum petetur, gründet
ſich auf das unmittelbare Zeugniß des Ulpian, in der be-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 622. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/636>, abgerufen am 21.11.2024.
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