schwierigen und bestrittenen Gegenstand mit Sicherheit be- handeln zu können, ist es nöthig, zuerst die Klassen der Condictionen selbst, unbekümmert um die Namen, aufzu- stellen, und dann über die Namen eine besondere Unter- suchung anzustellen.
XXXII.
In Beziehung auf die Klagformeln und deren Wirkun- gen kommen folgende Drey Klassen von Condictionen vor, nicht mehr, nicht weniger.
I. Condiction auf eine bestimmte Summe in baarem Geld. Sie war nur möglich, wenn der angebliche Ent- stehungsgrund (Darlehen, Stipulation u. s. w.) auf eine baare Geldsumme hinführte, dann aber auch nothwendig, so daß hierin durchaus keine Willkühr Statt fand. War also in dieser Hinsicht eine falsche Formel gewählt, so mußte ohne Zweifel die Klage abgewiesen werden.
Die Formel war: Si paret, Centum dare oportere, Judex Centum condemna(a), also certa Intentio und certa Condemnatio. Voran gieng vielleicht eine Demonstratio, die den Entstehungsgrund bezeichnete, z. B. Quod Agerius Negidio Centum mutuos dedit, oder: de Negidio Centum stipulatus est. Allgemein war wohl eine solche nicht, und
heit beider Klassificationen erhellt daraus, daß aus der Stipulation, dem Indebitum, dem Diebstahl u. s. w., je nach den zufällig ver- schiedenen Gegenständen, bald eine certi, bald eine incerti condictio entsteht.
(a)Gajus IV. § 41. 43. 86, s. o. Num. XXX.
V. 39
Die Condictionen. XXXII.
ſchwierigen und beſtrittenen Gegenſtand mit Sicherheit be- handeln zu können, iſt es nöthig, zuerſt die Klaſſen der Condictionen ſelbſt, unbekümmert um die Namen, aufzu- ſtellen, und dann über die Namen eine beſondere Unter- ſuchung anzuſtellen.
XXXII.
In Beziehung auf die Klagformeln und deren Wirkun- gen kommen folgende Drey Klaſſen von Condictionen vor, nicht mehr, nicht weniger.
I. Condiction auf eine beſtimmte Summe in baarem Geld. Sie war nur möglich, wenn der angebliche Ent- ſtehungsgrund (Darlehen, Stipulation u. ſ. w.) auf eine baare Geldſumme hinführte, dann aber auch nothwendig, ſo daß hierin durchaus keine Willkühr Statt fand. War alſo in dieſer Hinſicht eine falſche Formel gewählt, ſo mußte ohne Zweifel die Klage abgewieſen werden.
Die Formel war: Si paret, Centum dare oportere, Judex Centum condemna(a), alſo certa Intentio und certa Condemnatio. Voran gieng vielleicht eine Demonstratio, die den Entſtehungsgrund bezeichnete, z. B. Quod Agerius Negidio Centum mutuos dedit, oder: de Negidio Centum stipulatus est. Allgemein war wohl eine ſolche nicht, und
heit beider Klaſſificationen erhellt daraus, daß aus der Stipulation, dem Indebitum, dem Diebſtahl u. ſ. w., je nach den zufällig ver- ſchiedenen Gegenſtänden, bald eine certi, bald eine incerti condictio entſteht.
(a)Gajus IV. § 41. 43. 86, ſ. o. Num. XXX.
V. 39
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Die Condictionen. XXXII.
ſchwierigen und beſtrittenen Gegenſtand mit Sicherheit be-
handeln zu können, iſt es nöthig, zuerſt die Klaſſen der
Condictionen ſelbſt, unbekümmert um die Namen, aufzu-
ſtellen, und dann über die Namen eine beſondere Unter-
ſuchung anzuſtellen.
XXXII.
In Beziehung auf die Klagformeln und deren Wirkun-
gen kommen folgende Drey Klaſſen von Condictionen vor,
nicht mehr, nicht weniger.
I. Condiction auf eine beſtimmte Summe in baarem
Geld. Sie war nur möglich, wenn der angebliche Ent-
ſtehungsgrund (Darlehen, Stipulation u. ſ. w.) auf eine
baare Geldſumme hinführte, dann aber auch nothwendig,
ſo daß hierin durchaus keine Willkühr Statt fand. War
alſo in dieſer Hinſicht eine falſche Formel gewählt, ſo
mußte ohne Zweifel die Klage abgewieſen werden.
Die Formel war: Si paret, Centum dare oportere,
Judex Centum condemna (a), alſo certa Intentio und certa
Condemnatio. Voran gieng vielleicht eine Demonstratio,
die den Entſtehungsgrund bezeichnete, z. B. Quod Agerius
Negidio Centum mutuos dedit, oder: de Negidio Centum
stipulatus est. Allgemein war wohl eine ſolche nicht, und
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(a) Gajus IV. § 41. 43. 86,
ſ. o. Num. XXX.
(d) heit beider Klaſſificationen erhellt
daraus, daß aus der Stipulation,
dem Indebitum, dem Diebſtahl
u. ſ. w., je nach den zufällig ver-
ſchiedenen Gegenſtänden, bald eine
certi, bald eine incerti condictio
entſteht.
V. 39
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 609. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/623>, abgerufen am 21.11.2024.
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