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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIV.

Erstlich, nach den Entstehungsgründen, kommen fol-
gende besondere Bezeichnungen vor: Condictio indebiti,
sine causa, ob causam datorum, ob injustam causam, ex
causa furtiva, ex lege.
Diese Namen aber beruhen nicht
auf einer durchgeführten Eintheilung, sondern sie sollen
blos dazu dienen, einige Fälle kurz zu bezeichnen; es ist
hauptsächlich ein theoretisches Erleichterungsmittel, prak-
tische Folgen knüpfen sich an diese einzelnen Arten weni-
ger (b). Ein besonderer Werth wird von den Alten nicht
darauf gelegt, die Namen werden oft nicht gebraucht, oder
nicht genau gebraucht; besonders aber haben gerade die
wichtigsten Fälle gar keine habituelle Namen ähnlicher Art,
so die Condictionen aus dem Darlehen, der Stipulation (c),
der Expensilation, dem Legat, obgleich es auch bey diesen
gar nicht unrichtig ist, den Entstehungsgrund daneben aus-
zudrücken, wo gerade das Bedürfniß darauf führt. Der
Name condictio ob turpem causam bezeichnet keinen eige-
nen Entstehungsgrund, sondern eine besondere Modification,
die bey der condictio sine causa oder ob causam datorum
eintreten kann, wenn der Zweck einen unsittlichen Cha-
racter hat.

Zweytens, nach den Klagformeln, woran sich zugleich
wichtige praktische Folgen anschließen (d). Um diesen

(b) Manche praktische Eigen-
thümlichkeiten finden sich hie und
da allerdings, wie z. B. bey der
condictio indebiti die sehr in's
Einzelne gehende Beweisregeln.
(c) Von dem allerdings techni-
schen Namen actio ex stipulatu
wird weiter unten die Rede seyn,
aber condictio ex stipulatu ist
nicht üblich. -- Über den Namen
condictio ex mutuo s. u. XLII. a.
(d) Die gänzliche Verschieden-
Beylage XIV.

Erſtlich, nach den Entſtehungsgründen, kommen fol-
gende beſondere Bezeichnungen vor: Condictio indebiti,
sine causa, ob causam datorum, ob injustam causam, ex
causa furtiva, ex lege.
Dieſe Namen aber beruhen nicht
auf einer durchgeführten Eintheilung, ſondern ſie ſollen
blos dazu dienen, einige Fälle kurz zu bezeichnen; es iſt
hauptſächlich ein theoretiſches Erleichterungsmittel, prak-
tiſche Folgen knüpfen ſich an dieſe einzelnen Arten weni-
ger (b). Ein beſonderer Werth wird von den Alten nicht
darauf gelegt, die Namen werden oft nicht gebraucht, oder
nicht genau gebraucht; beſonders aber haben gerade die
wichtigſten Fälle gar keine habituelle Namen ähnlicher Art,
ſo die Condictionen aus dem Darlehen, der Stipulation (c),
der Expenſilation, dem Legat, obgleich es auch bey dieſen
gar nicht unrichtig iſt, den Entſtehungsgrund daneben aus-
zudrücken, wo gerade das Bedürfniß darauf führt. Der
Name condictio ob turpem causam bezeichnet keinen eige-
nen Entſtehungsgrund, ſondern eine beſondere Modification,
die bey der condictio sine causa oder ob causam datorum
eintreten kann, wenn der Zweck einen unſittlichen Cha-
racter hat.

Zweytens, nach den Klagformeln, woran ſich zugleich
wichtige praktiſche Folgen anſchließen (d). Um dieſen

(b) Manche praktiſche Eigen-
thümlichkeiten finden ſich hie und
da allerdings, wie z. B. bey der
condictio indebiti die ſehr in’s
Einzelne gehende Beweisregeln.
(c) Von dem allerdings techni-
ſchen Namen actio ex stipulatu
wird weiter unten die Rede ſeyn,
aber condictio ex stipulatu iſt
nicht üblich. — Über den Namen
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[608/0622] Beylage XIV. Erſtlich, nach den Entſtehungsgründen, kommen fol- gende beſondere Bezeichnungen vor: Condictio indebiti, sine causa, ob causam datorum, ob injustam causam, ex causa furtiva, ex lege. Dieſe Namen aber beruhen nicht auf einer durchgeführten Eintheilung, ſondern ſie ſollen blos dazu dienen, einige Fälle kurz zu bezeichnen; es iſt hauptſächlich ein theoretiſches Erleichterungsmittel, prak- tiſche Folgen knüpfen ſich an dieſe einzelnen Arten weni- ger (b). Ein beſonderer Werth wird von den Alten nicht darauf gelegt, die Namen werden oft nicht gebraucht, oder nicht genau gebraucht; beſonders aber haben gerade die wichtigſten Fälle gar keine habituelle Namen ähnlicher Art, ſo die Condictionen aus dem Darlehen, der Stipulation (c), der Expenſilation, dem Legat, obgleich es auch bey dieſen gar nicht unrichtig iſt, den Entſtehungsgrund daneben aus- zudrücken, wo gerade das Bedürfniß darauf führt. Der Name condictio ob turpem causam bezeichnet keinen eige- nen Entſtehungsgrund, ſondern eine beſondere Modification, die bey der condictio sine causa oder ob causam datorum eintreten kann, wenn der Zweck einen unſittlichen Cha- racter hat. Zweytens, nach den Klagformeln, woran ſich zugleich wichtige praktiſche Folgen anſchließen (d). Um dieſen (b) Manche praktiſche Eigen- thümlichkeiten finden ſich hie und da allerdings, wie z. B. bey der condictio indebiti die ſehr in’s Einzelne gehende Beweisregeln. (c) Von dem allerdings techni- ſchen Namen actio ex stipulatu wird weiter unten die Rede ſeyn, aber condictio ex stipulatu iſt nicht üblich. — Über den Namen condictio ex mutuo ſ. u. XLII. a. (d) Die gänzliche Verſchieden-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 608. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/622>, abgerufen am 21.11.2024.