Erwähnung ist von der die b. f. actiones characterisiren- den Clausel wesentlich verschieden, indem sie nur dazu die- nen sollte, das schimpfliche Wort dolus zu umgehen, ohne doch dem Sinn Etwas zu vergeben. Es gehörte also hier die bona fides zur näheren Bestimmung der Thatsache der Intentio in factum concepta, nicht zur Milderung des strengen oportere, so daß die hier angeführte Klage mit dem eigenthümlichen Begriff der bonae fidei actio Nichts gemein hat, als den Gebrauch des Ausdrucks bona fides.
Endlich fallen aus jener Eintheilung heraus die extra- ordinariae actiones, und diese Behauptung wird wohl am Wenigsten Widerspruch finden, da bey denselben überhaupt kein Judex vorkam, dessen Stellung doch bey jener Ein- theilung das wichtigste Moment war.
VII.
Bey den zahlreichen Klagen, die hier von der Bezeich- nung als str. j. oder b. f. actiones ausgeschlossen worden sind, muß darum nicht weniger untersucht werden, ob sie sich in ihrer Natur und gerichtlichen Behandlung der einen oder der andern Art annäherten. Denn der Gegensatz der strengen und freyen Klagen ist in der That ein allgemei- ner, und in ihm muß daher auch jeder der oben ausge- schlossenen Klagen ihre bestimmte Stelle angewiesen wer- den. Es ist also für alle Arten der ausgeschlossenen Kla- gen die Frage zu beantworten, ob sie von einem judex oder einem arbiter entschieden wurden, und hiernach wird
Beylage XIII.
Erwähnung iſt von der die b. f. actiones characteriſiren- den Clauſel weſentlich verſchieden, indem ſie nur dazu die- nen ſollte, das ſchimpfliche Wort dolus zu umgehen, ohne doch dem Sinn Etwas zu vergeben. Es gehörte alſo hier die bona fides zur näheren Beſtimmung der Thatſache der Intentio in factum concepta, nicht zur Milderung des ſtrengen oportere, ſo daß die hier angeführte Klage mit dem eigenthümlichen Begriff der bonae fidei actio Nichts gemein hat, als den Gebrauch des Ausdrucks bona fides.
Endlich fallen aus jener Eintheilung heraus die extra- ordinariae actiones, und dieſe Behauptung wird wohl am Wenigſten Widerſpruch finden, da bey denſelben überhaupt kein Judex vorkam, deſſen Stellung doch bey jener Ein- theilung das wichtigſte Moment war.
VII.
Bey den zahlreichen Klagen, die hier von der Bezeich- nung als str. j. oder b. f. actiones ausgeſchloſſen worden ſind, muß darum nicht weniger unterſucht werden, ob ſie ſich in ihrer Natur und gerichtlichen Behandlung der einen oder der andern Art annäherten. Denn der Gegenſatz der ſtrengen und freyen Klagen iſt in der That ein allgemei- ner, und in ihm muß daher auch jeder der oben ausge- ſchloſſenen Klagen ihre beſtimmte Stelle angewieſen wer- den. Es iſt alſo für alle Arten der ausgeſchloſſenen Kla- gen die Frage zu beantworten, ob ſie von einem judex oder einem arbiter entſchieden wurden, und hiernach wird
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Beylage XIII.
Erwähnung iſt von der die b. f. actiones characteriſiren-
den Clauſel weſentlich verſchieden, indem ſie nur dazu die-
nen ſollte, das ſchimpfliche Wort dolus zu umgehen, ohne
doch dem Sinn Etwas zu vergeben. Es gehörte alſo hier
die bona fides zur näheren Beſtimmung der Thatſache
der Intentio in factum concepta, nicht zur Milderung des
ſtrengen oportere, ſo daß die hier angeführte Klage mit
dem eigenthümlichen Begriff der bonae fidei actio Nichts
gemein hat, als den Gebrauch des Ausdrucks bona fides.
Endlich fallen aus jener Eintheilung heraus die extra-
ordinariae actiones, und dieſe Behauptung wird wohl am
Wenigſten Widerſpruch finden, da bey denſelben überhaupt
kein Judex vorkam, deſſen Stellung doch bey jener Ein-
theilung das wichtigſte Moment war.
VII.
Bey den zahlreichen Klagen, die hier von der Bezeich-
nung als str. j. oder b. f. actiones ausgeſchloſſen worden
ſind, muß darum nicht weniger unterſucht werden, ob ſie
ſich in ihrer Natur und gerichtlichen Behandlung der einen
oder der andern Art annäherten. Denn der Gegenſatz der
ſtrengen und freyen Klagen iſt in der That ein allgemei-
ner, und in ihm muß daher auch jeder der oben ausge-
ſchloſſenen Klagen ihre beſtimmte Stelle angewieſen wer-
den. Es iſt alſo für alle Arten der ausgeſchloſſenen Kla-
gen die Frage zu beantworten, ob ſie von einem judex
oder einem arbiter entſchieden wurden, und hiernach wird
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 474. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/488>, abgerufen am 21.11.2024.
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