des Unterschieds nicht, aber auf den hier untersuchten Sprachgebrauch hat derselbe keine Beziehung, da nirgend gesagt wird, daß bey jener Klage die Worte quanti res est gebraucht worden wären.
Diese letzte Bemerkung gilt eben so auch von der actio de rationibus distrahendis, wodurch der Vormund, welcher Sachen des Mündels unterschlagen hat, auf den doppel- ten Werth belangt wird. In diesem doppelten Werth ist das Simplum mit enthalten, und das Simplum besteht nicht in dem Interesse, sondern in dem reinen Sach- werth (b). Hier aber läßt sich der Grund dieser eigen- thümlichen Behandlung angeben. Das Duplum selbst war nicht als eigentliche Strafe gedacht, sondern als ein prä- sumtives, sehr hoch bestimmtes Interesse, dessen schwieriger Beweis dadurch entbehrlich gemacht werden sollte. Eben daher konnte nicht auch das Simplum auf das Interesse gestellt werden (c).
XIII.
Das größte Bedenken endlich erregen folgende zwey Stellen des Ulpian, die in ihrer scheinbaren Allgemeinheit alles bisher Dargestellte wankend zu machen scheinen.
L. 179 de V. S. (50. 16.). Ulp. lib. 51 ad Sabinum.
(b)L. 1 § 20 de tutelae (27. 3.). Considerandum est in hac actione, utrum pretium rei tantum duplicetur, an etiam quod pupilli intersit? Et magis esse arbitror, in hac actione quod interest non venire, sed rei tantum aestimationem."
(c) Vgl. System § 212 Note k. l. m. n.
Quanti res est. XIII.
des Unterſchieds nicht, aber auf den hier unterſuchten Sprachgebrauch hat derſelbe keine Beziehung, da nirgend geſagt wird, daß bey jener Klage die Worte quanti res est gebraucht worden wären.
Dieſe letzte Bemerkung gilt eben ſo auch von der actio de rationibus distrahendis, wodurch der Vormund, welcher Sachen des Mündels unterſchlagen hat, auf den doppel- ten Werth belangt wird. In dieſem doppelten Werth iſt das Simplum mit enthalten, und das Simplum beſteht nicht in dem Intereſſe, ſondern in dem reinen Sach- werth (b). Hier aber läßt ſich der Grund dieſer eigen- thümlichen Behandlung angeben. Das Duplum ſelbſt war nicht als eigentliche Strafe gedacht, ſondern als ein prä- ſumtives, ſehr hoch beſtimmtes Intereſſe, deſſen ſchwieriger Beweis dadurch entbehrlich gemacht werden ſollte. Eben daher konnte nicht auch das Simplum auf das Intereſſe geſtellt werden (c).
XIII.
Das größte Bedenken endlich erregen folgende zwey Stellen des Ulpian, die in ihrer ſcheinbaren Allgemeinheit alles bisher Dargeſtellte wankend zu machen ſcheinen.
L. 179 de V. S. (50. 16.). Ulp. lib. 51 ad Sabinum.
(b)L. 1 § 20 de tutelae (27. 3.). Considerandum est in hac actione, utrum pretium rei tantum duplicetur, an etiam quod pupilli intersit? Et magis esse arbitror, in hac actione quod interest non venire, sed rei tantum aestimationem.”
(c) Vgl. Syſtem § 212 Note k. l. m. n.
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Quanti res est. XIII.
des Unterſchieds nicht, aber auf den hier unterſuchten
Sprachgebrauch hat derſelbe keine Beziehung, da nirgend
geſagt wird, daß bey jener Klage die Worte quanti res
est gebraucht worden wären.
Dieſe letzte Bemerkung gilt eben ſo auch von der actio
de rationibus distrahendis, wodurch der Vormund, welcher
Sachen des Mündels unterſchlagen hat, auf den doppel-
ten Werth belangt wird. In dieſem doppelten Werth iſt
das Simplum mit enthalten, und das Simplum beſteht
nicht in dem Intereſſe, ſondern in dem reinen Sach-
werth (b). Hier aber läßt ſich der Grund dieſer eigen-
thümlichen Behandlung angeben. Das Duplum ſelbſt war
nicht als eigentliche Strafe gedacht, ſondern als ein prä-
ſumtives, ſehr hoch beſtimmtes Intereſſe, deſſen ſchwieriger
Beweis dadurch entbehrlich gemacht werden ſollte. Eben
daher konnte nicht auch das Simplum auf das Intereſſe
geſtellt werden (c).
XIII.
Das größte Bedenken endlich erregen folgende zwey
Stellen des Ulpian, die in ihrer ſcheinbaren Allgemeinheit
alles bisher Dargeſtellte wankend zu machen ſcheinen.
L. 179 de V. S. (50. 16.). Ulp. lib. 51 ad Sabinum.
(b) L. 1 § 20 de tutelae
(27. 3.). Considerandum est in
hac actione, utrum pretium rei
tantum duplicetur, an etiam
quod pupilli intersit? Et magis
esse arbitror, in hac actione
quod interest non venire, sed
rei tantum aestimationem.”
(c) Vgl. Syſtem § 212 Note
k. l. m. n.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 457. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/471>, abgerufen am 21.11.2024.
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