Inter haec verba, quanti ea res erit, vel quanti eam rem esse paret, nihil interest: in utraque enim clau- sula placet veram rei aestimationem fieri.
L. 193 eod. Ulp. lib. 38 ad Ed. Haec verba, quanti eam rem paret esse, non ad quod interest, sed ad rei aestimationem referuntur.
Es hilft wenig, daß beide Stellen zunächst nicht die Bedeutung von quanti res est, sondern von esse paret, angeben wollen, denn sie erklären beide Ausdrücke für gleichbedeutend, und sagen für beide, daß sie den Sach- werth, nicht das Interesse bezeichnen. Auch die häufig vorkommenden Varianten apparet und patet helfen der hier bemerkten Schwierigkeit nicht ab.
Es bleibt also kaum etwas Anderes übrig, als auf das allgemeine Verhältniß zwischen ganz abstract gefaßten Regeln, und concreten Entscheidungen zurück zu gehen, unter welchen die letzten, im Fall eines Widerspruchs, vorzugsweise vor den ersten, den wahren Sinn des Rechts in sich schließen werden (a). Ja wir müssen hier noch einen Schritt weiter gehen, und nicht sowohl die mislun- gene Regelfassung des Ulpian anklagen, als die fehlerhafte Weise, in welcher diese Stellen von den Compilatoren aus ihrem ursprünglichen Zusammenhang losgerissen seyn mö- gen. Kennten wir diesen Zusammenhang, so würde wahr- scheinlich jede Spur eines Widerspruchs verschwinden, indem dieser ohne Zweifel nur durch den falschen Schein
(a) System Band 1 § 44 S. 276.
Beylage XII.
Inter haec verba, quanti ea res erit, vel quanti eam rem esse paret, nihil interest: in utraque enim clau- sula placet veram rei aestimationem fieri.
L. 193 eod. Ulp. lib. 38 ad Ed. Haec verba, quanti eam rem paret esse, non ad quod interest, sed ad rei aestimationem referuntur.
Es hilft wenig, daß beide Stellen zunächſt nicht die Bedeutung von quanti res est, ſondern von esse paret, angeben wollen, denn ſie erklären beide Ausdrücke für gleichbedeutend, und ſagen für beide, daß ſie den Sach- werth, nicht das Intereſſe bezeichnen. Auch die häufig vorkommenden Varianten apparet und patet helfen der hier bemerkten Schwierigkeit nicht ab.
Es bleibt alſo kaum etwas Anderes übrig, als auf das allgemeine Verhältniß zwiſchen ganz abſtract gefaßten Regeln, und concreten Entſcheidungen zurück zu gehen, unter welchen die letzten, im Fall eines Widerſpruchs, vorzugsweiſe vor den erſten, den wahren Sinn des Rechts in ſich ſchließen werden (a). Ja wir müſſen hier noch einen Schritt weiter gehen, und nicht ſowohl die mislun- gene Regelfaſſung des Ulpian anklagen, als die fehlerhafte Weiſe, in welcher dieſe Stellen von den Compilatoren aus ihrem urſprünglichen Zuſammenhang losgeriſſen ſeyn mö- gen. Kennten wir dieſen Zuſammenhang, ſo würde wahr- ſcheinlich jede Spur eines Widerſpruchs verſchwinden, indem dieſer ohne Zweifel nur durch den falſchen Schein
(a) Syſtem Band 1 § 44 S. 276.
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Beylage XII.
Inter haec verba, quanti ea res erit, vel quanti eam
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sula placet veram rei aestimationem fieri.
L. 193 eod. Ulp. lib. 38 ad Ed.
Haec verba, quanti eam rem paret esse, non ad
quod interest, sed ad rei aestimationem referuntur.
Es hilft wenig, daß beide Stellen zunächſt nicht die
Bedeutung von quanti res est, ſondern von esse paret,
angeben wollen, denn ſie erklären beide Ausdrücke für
gleichbedeutend, und ſagen für beide, daß ſie den Sach-
werth, nicht das Intereſſe bezeichnen. Auch die häufig
vorkommenden Varianten apparet und patet helfen der
hier bemerkten Schwierigkeit nicht ab.
Es bleibt alſo kaum etwas Anderes übrig, als auf
das allgemeine Verhältniß zwiſchen ganz abſtract gefaßten
Regeln, und concreten Entſcheidungen zurück zu gehen,
unter welchen die letzten, im Fall eines Widerſpruchs,
vorzugsweiſe vor den erſten, den wahren Sinn des Rechts
in ſich ſchließen werden (a). Ja wir müſſen hier noch
einen Schritt weiter gehen, und nicht ſowohl die mislun-
gene Regelfaſſung des Ulpian anklagen, als die fehlerhafte
Weiſe, in welcher dieſe Stellen von den Compilatoren aus
ihrem urſprünglichen Zuſammenhang losgeriſſen ſeyn mö-
gen. Kennten wir dieſen Zuſammenhang, ſo würde wahr-
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(a) Syſtem Band 1 § 44 S. 276.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/472>, abgerufen am 23.11.2024.
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