Wenngleich nun die in jener Stelle enthaltenen Worte: si nihil amplius intersit unsere Frage nicht entscheiden, so läßt dennoch die ganze Stelle darüber keinen Zweifel übrig. Ganz entscheidend nämlich sind die Worte: ad aestima- tionem corporis ... utilitas mea referenda est. Papinian will also sagen: das wahre Simplum besteht überall in der utilitas des Bestohlnen, das heißt in seinem In- teresse (e), und es liegt blos in den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, daß hier das Interesse mit dem Sachwerth identisch ist. Diese Erklärung wird völlig be- stätigt durch die Schlußworte, nach welchen Papinian auch im vorliegenden Fall ein vom Sachwerth verschiede- nes Interesse annehmen würde, wenn es nur möglich wäre, ein solches zu ermitteln.
VII.
Zweifelhafter ist folgende Stelle des Ulpian, welche von jeher die verschiedensten Meynungen über unsre ganze Frage veranlaßt hat.
L. 50 pr. de furtis (47. 2.). In furti actione non, quod interest, quadruplabitur vel duplabitur, sed rei verum pretium. Sed et si res rebus humanis esse desierit cum judicatur, ni- hilominus condemnatio facienda est, idemque etsi nunc deterior sit, aestimatione relata in id temps,
(e)Utilitas ist der eigentliche Name für das Interesse. Vgl. L. 21 § 3 de act. emti (19. 1.), und viele andere Stellen.
29*
Quanti res est. VII.
Wenngleich nun die in jener Stelle enthaltenen Worte: si nihil amplius intersit unſere Frage nicht entſcheiden, ſo läßt dennoch die ganze Stelle darüber keinen Zweifel übrig. Ganz entſcheidend nämlich ſind die Worte: ad aestima- tionem corporis … utilitas mea referenda est. Papinian will alſo ſagen: das wahre Simplum beſteht überall in der utilitas des Beſtohlnen, das heißt in ſeinem In- tereſſe (e), und es liegt blos in den beſonderen Umſtänden des vorliegenden Falles, daß hier das Intereſſe mit dem Sachwerth identiſch iſt. Dieſe Erklärung wird völlig be- ſtätigt durch die Schlußworte, nach welchen Papinian auch im vorliegenden Fall ein vom Sachwerth verſchiede- nes Intereſſe annehmen würde, wenn es nur möglich wäre, ein ſolches zu ermitteln.
VII.
Zweifelhafter iſt folgende Stelle des Ulpian, welche von jeher die verſchiedenſten Meynungen über unſre ganze Frage veranlaßt hat.
L. 50 pr. de furtis (47. 2.). In furti actione non, quod interest, quadruplabitur vel duplabitur, sed rei verum pretium. Sed et si res rebus humanis esse desierit cum judicatur, ni- hilominus condemnatio facienda est, idemque etsi nunc deterior sit, aestimatione relata in id temps,
(e)Utilitas iſt der eigentliche Name für das Intereſſe. Vgl. L. 21 § 3 de act. emti (19. 1.), und viele andere Stellen.
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Quanti res est. VII.
Wenngleich nun die in jener Stelle enthaltenen Worte:
si nihil amplius intersit unſere Frage nicht entſcheiden, ſo
läßt dennoch die ganze Stelle darüber keinen Zweifel übrig.
Ganz entſcheidend nämlich ſind die Worte: ad aestima-
tionem corporis … utilitas mea referenda est. Papinian
will alſo ſagen: das wahre Simplum beſteht überall in
der utilitas des Beſtohlnen, das heißt in ſeinem In-
tereſſe (e), und es liegt blos in den beſonderen Umſtänden
des vorliegenden Falles, daß hier das Intereſſe mit dem
Sachwerth identiſch iſt. Dieſe Erklärung wird völlig be-
ſtätigt durch die Schlußworte, nach welchen Papinian
auch im vorliegenden Fall ein vom Sachwerth verſchiede-
nes Intereſſe annehmen würde, wenn es nur möglich wäre,
ein ſolches zu ermitteln.
VII.
Zweifelhafter iſt folgende Stelle des Ulpian, welche
von jeher die verſchiedenſten Meynungen über unſre ganze
Frage veranlaßt hat.
L. 50 pr. de furtis (47. 2.).
In furti actione non, quod interest, quadruplabitur
vel duplabitur, sed rei verum pretium. Sed et si
res rebus humanis esse desierit cum judicatur, ni-
hilominus condemnatio facienda est, idemque etsi
nunc deterior sit, aestimatione relata in id temps,
(e) Utilitas iſt der eigentliche Name für das Intereſſe. Vgl.
L. 21 § 3 de act. emti (19. 1.), und viele andere Stellen.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/465>, abgerufen am 03.12.2024.
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