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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 251. Klagverjährung. Wirkung. (Fortsetzung.)
jedoch mit folgender Modification. Wenn die Novation
von dem alten Schuldner selbst nach Ablauf der Verjäh-
rung vorgenommen wird, und dieser es weiß, daß die
Verjährung vollendet ist, dann können selbst die Gegner
die Gültigkeit der Novation, unbeschadet der Consequenz,
einräumen. Denn nun liegt in derselben augenscheinlich
ein Verzicht auf den Vortheil der Verjährung; von dessen
selbstständiger Natur aber wird noch in der Folge gespro-
chen werden. Dasselbe muß bey der von einem Dritten
vorgenommenen Expromission gelten, wenn dabey der Schuld-
ner mitgewirkt hat, wie es meistens geschehen wird.

VI. Solutum non repetere.

Hier ist die Frage eben so einfach, wie bey der No-
vation. Die vor Ablauf der Verjährung geleistete Zah-
lung zerstört die Schuld gänzlich, und macht jeden Fort-
gang einer Verjährung unmöglich. Es bleibt also nur die
Frage übrig, ob die nach abgelaufener Verjährung aus
Irrthum geleistete Zahlung Grund einer condictio indebiti
ist oder nicht. Diese Frage muß nach dem allgemeinen
Grundsatz von beiden streitenden Parteyen auf entgegen-
gesetzte Weise beantwortet werden; einen sicheren Ausspruch
unsrer Rechtsquellen besitzen wir über diese Frage nicht (p).



(p) L. 25 § 1 ratam rem
(46. 8.), beurtheilt folgenden Fall.
Ein debitor tempore liberatus
hatte vor eingetretenem Zeitpunkt
an einen unbevollmächtigten Pro-
curator Zahlung gegen Caution
geleistet, der Glaubiger genehmigt
nach jenem Zeitpunkt; diese Ge-
nehmigung soll unwirksam seyn,
offenbar weil zur Zeit ihrer Er-

§. 251. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
jedoch mit folgender Modification. Wenn die Novation
von dem alten Schuldner ſelbſt nach Ablauf der Verjäh-
rung vorgenommen wird, und dieſer es weiß, daß die
Verjährung vollendet iſt, dann können ſelbſt die Gegner
die Gültigkeit der Novation, unbeſchadet der Conſequenz,
einräumen. Denn nun liegt in derſelben augenſcheinlich
ein Verzicht auf den Vortheil der Verjährung; von deſſen
ſelbſtſtändiger Natur aber wird noch in der Folge geſpro-
chen werden. Daſſelbe muß bey der von einem Dritten
vorgenommenen Expromiſſion gelten, wenn dabey der Schuld-
ner mitgewirkt hat, wie es meiſtens geſchehen wird.

VI. Solutum non repetere.

Hier iſt die Frage eben ſo einfach, wie bey der No-
vation. Die vor Ablauf der Verjährung geleiſtete Zah-
lung zerſtört die Schuld gänzlich, und macht jeden Fort-
gang einer Verjährung unmöglich. Es bleibt alſo nur die
Frage übrig, ob die nach abgelaufener Verjährung aus
Irrthum geleiſtete Zahlung Grund einer condictio indebiti
iſt oder nicht. Dieſe Frage muß nach dem allgemeinen
Grundſatz von beiden ſtreitenden Parteyen auf entgegen-
geſetzte Weiſe beantwortet werden; einen ſicheren Ausſpruch
unſrer Rechtsquellen beſitzen wir über dieſe Frage nicht (p).



(p) L. 25 § 1 ratam rem
(46. 8.), beurtheilt folgenden Fall.
Ein debitor tempore liberatus
hatte vor eingetretenem Zeitpunkt
an einen unbevollmächtigten Pro-
curator Zahlung gegen Caution
geleiſtet, der Glaubiger genehmigt
nach jenem Zeitpunkt; dieſe Ge-
nehmigung ſoll unwirkſam ſeyn,
offenbar weil zur Zeit ihrer Er-
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[405/0419] §. 251. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.) jedoch mit folgender Modification. Wenn die Novation von dem alten Schuldner ſelbſt nach Ablauf der Verjäh- rung vorgenommen wird, und dieſer es weiß, daß die Verjährung vollendet iſt, dann können ſelbſt die Gegner die Gültigkeit der Novation, unbeſchadet der Conſequenz, einräumen. Denn nun liegt in derſelben augenſcheinlich ein Verzicht auf den Vortheil der Verjährung; von deſſen ſelbſtſtändiger Natur aber wird noch in der Folge geſpro- chen werden. Daſſelbe muß bey der von einem Dritten vorgenommenen Expromiſſion gelten, wenn dabey der Schuld- ner mitgewirkt hat, wie es meiſtens geſchehen wird. VI. Solutum non repetere. Hier iſt die Frage eben ſo einfach, wie bey der No- vation. Die vor Ablauf der Verjährung geleiſtete Zah- lung zerſtört die Schuld gänzlich, und macht jeden Fort- gang einer Verjährung unmöglich. Es bleibt alſo nur die Frage übrig, ob die nach abgelaufener Verjährung aus Irrthum geleiſtete Zahlung Grund einer condictio indebiti iſt oder nicht. Dieſe Frage muß nach dem allgemeinen Grundſatz von beiden ſtreitenden Parteyen auf entgegen- geſetzte Weiſe beantwortet werden; einen ſicheren Ausſpruch unſrer Rechtsquellen beſitzen wir über dieſe Frage nicht (p). (p) L. 25 § 1 ratam rem (46. 8.), beurtheilt folgenden Fall. Ein debitor tempore liberatus hatte vor eingetretenem Zeitpunkt an einen unbevollmächtigten Pro- curator Zahlung gegen Caution geleiſtet, der Glaubiger genehmigt nach jenem Zeitpunkt; dieſe Ge- nehmigung ſoll unwirkſam ſeyn, offenbar weil zur Zeit ihrer Er-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/419>, abgerufen am 21.11.2024.