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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
genforderung im Wege der Compensation geltend machen
können, weil sie als naturalis obligatio fortdauert, und
Dieses für die Compensation hinreicht (n); es sind jedoch
einige Anhänger dieser Meynung ihr in dieser besondern
Anwendung nicht treu geblieben, haben also hier eine
Ausnahme der von ihnen außerdem anerkannten Regel an-
genommen (o). Nach der entgegengesetzten Meynung wird
hier ganz consequenter Weise die Möglichkeit der Compen-
sation verneint.

V. Novation.

Hier stellt sich die Frage einfacher, als in den bisher
abgehandelten Fällen. Wird nämlich vor Ablauf der Ver-
jährung die Novation vorgenommen, so ist die alte Obli-
gation ganz vernichtet, und von Verjährung kann nicht
weiter die Rede seyn.

Es bleibt also nur die Frage übrig, ob eine nach Ab-
lauf der Klagverjährung vorgenommene Novation wirksam ist.
Hierüber haben wir keine Aussprüche unsrer Rechtsquel-
len, es muß also der allgemeine Widerstreit nur auf die-
sen besonderen Fall consequent angewendet werden; dieses

(n) L. 6 de compens. (16. 2.)
Etiam quod natura debetur,
venit in compensationem."
(o) Unterholzner II. S. 314.
315. Seine Gründe sind: erstlich
die Zweckmäßigkeit (die aber, wenn
sie da wäre, auch in anderen An-
wendungen gelten möchte), zwey-
tens L. 14 de compens. (16. 2.)
"Quaecumque per exceptionem
perimi possunt, in compensa-
tionem non veniunt."
Ich glaube,
daß diese Stelle durch L. 6 eod.
(Note n) beschränkt werden müsse,
Unterholzner nimmt das entgegen-
gesetzte Verhältniß an. -- Vgl.
dagegen Puchta Lehrbuch § 77,
und Glück B. 15 S. 64. 65, wo
viele Schriftsteller für beide Mey-
nungen angeführt sind.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
genforderung im Wege der Compenſation geltend machen
können, weil ſie als naturalis obligatio fortdauert, und
Dieſes für die Compenſation hinreicht (n); es ſind jedoch
einige Anhänger dieſer Meynung ihr in dieſer beſondern
Anwendung nicht treu geblieben, haben alſo hier eine
Ausnahme der von ihnen außerdem anerkannten Regel an-
genommen (o). Nach der entgegengeſetzten Meynung wird
hier ganz conſequenter Weiſe die Möglichkeit der Compen-
ſation verneint.

V. Novation.

Hier ſtellt ſich die Frage einfacher, als in den bisher
abgehandelten Fällen. Wird nämlich vor Ablauf der Ver-
jährung die Novation vorgenommen, ſo iſt die alte Obli-
gation ganz vernichtet, und von Verjährung kann nicht
weiter die Rede ſeyn.

Es bleibt alſo nur die Frage übrig, ob eine nach Ab-
lauf der Klagverjährung vorgenommene Novation wirkſam iſt.
Hierüber haben wir keine Ausſprüche unſrer Rechtsquel-
len, es muß alſo der allgemeine Widerſtreit nur auf die-
ſen beſonderen Fall conſequent angewendet werden; dieſes

(n) L. 6 de compens. (16. 2.)
Etiam quod natura debetur,
venit in compensationem.”
(o) Unterholzner II. S. 314.
315. Seine Gründe ſind: erſtlich
die Zweckmäßigkeit (die aber, wenn
ſie da wäre, auch in anderen An-
wendungen gelten möchte), zwey-
tens L. 14 de compens. (16. 2.)
„Quaecumque per exceptionem
perimi possunt, in compensa-
tionem non veniunt.”
Ich glaube,
daß dieſe Stelle durch L. 6 eod.
(Note n) beſchränkt werden müſſe,
Unterholzner nimmt das entgegen-
geſetzte Verhältniß an. — Vgl.
dagegen Puchta Lehrbuch § 77,
und Glück B. 15 S. 64. 65, wo
viele Schriftſteller für beide Mey-
nungen angeführt ſind.
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[404/0418] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. genforderung im Wege der Compenſation geltend machen können, weil ſie als naturalis obligatio fortdauert, und Dieſes für die Compenſation hinreicht (n); es ſind jedoch einige Anhänger dieſer Meynung ihr in dieſer beſondern Anwendung nicht treu geblieben, haben alſo hier eine Ausnahme der von ihnen außerdem anerkannten Regel an- genommen (o). Nach der entgegengeſetzten Meynung wird hier ganz conſequenter Weiſe die Möglichkeit der Compen- ſation verneint. V. Novation. Hier ſtellt ſich die Frage einfacher, als in den bisher abgehandelten Fällen. Wird nämlich vor Ablauf der Ver- jährung die Novation vorgenommen, ſo iſt die alte Obli- gation ganz vernichtet, und von Verjährung kann nicht weiter die Rede ſeyn. Es bleibt alſo nur die Frage übrig, ob eine nach Ab- lauf der Klagverjährung vorgenommene Novation wirkſam iſt. Hierüber haben wir keine Ausſprüche unſrer Rechtsquel- len, es muß alſo der allgemeine Widerſtreit nur auf die- ſen beſonderen Fall conſequent angewendet werden; dieſes (n) L. 6 de compens. (16. 2.) Etiam quod natura debetur, venit in compensationem.” (o) Unterholzner II. S. 314. 315. Seine Gründe ſind: erſtlich die Zweckmäßigkeit (die aber, wenn ſie da wäre, auch in anderen An- wendungen gelten möchte), zwey- tens L. 14 de compens. (16. 2.) „Quaecumque per exceptionem perimi possunt, in compensa- tionem non veniunt.” Ich glaube, daß dieſe Stelle durch L. 6 eod. (Note n) beſchränkt werden müſſe, Unterholzner nimmt das entgegen- geſetzte Verhältniß an. — Vgl. dagegen Puchta Lehrbuch § 77, und Glück B. 15 S. 64. 65, wo viele Schriftſteller für beide Mey- nungen angeführt ſind.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/418>, abgerufen am 24.11.2024.