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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Zum Schluß sind noch die Vorschriften neuerer Ge-
setzgebungen über die Wirkung der Verjährung darzu-
stellen.

Das Preußische Landrecht nimmt nach vielen Stellen
den Untergang des Rechts selbst, also eine Zerstörung der
Obligationen ipso jure, als Folge der vollendeten Verjäh-
rung an (q). Ja es kann eigentlich keine andere Ansicht
geltend machen, da es die Klagverjährung nicht, wie das
Römische Recht, als ein eigenthümliches Rechtsinstitut be-
handelt, sondern blos als einen einzelnen Fall der allge-
meinen Verjährung durch Nichtgebrauch (§ 246). Eine Be-
stätigung findet sich in einer der oben untersuchten prakti-
schen Anwendungen, indem bestimmt ist, daß eine verjährte
Forderung nicht zur Compensation taugen soll (r). Bey
dem Pfandrecht kommt, für die wichtigste Gestalt desselben,
die Regel in Betracht, daß gegen alle in ein Hypotheken-
buch eingetragene Rechte gar keine Verjährung zugelassen
wird, weder durch Besitz noch durch Nichtgebrauch (s).
Ganz fremdartig, und ohne eigentlichen Einfluß, stehen

theilung die Schuld untergegan-
gen war. Wäre eine naturalis
obligatio
übrig gewesen, so hätte
in Beziehung auf diese die Ge-
nehmigung Kraft haben müssen. --
Allein wir haben durchaus keinen
Grund, die Stelle auf die Verjäh-
rung zu beziehen; sie ist ganz be-
friedigend von einem auf beschränkte
Zeit geschlossenen Vertrag zu er-
klären, oder auch von der L. Fu-
ria,
deren nähere Bezeichnung durch
Interpolation verwischt seyn mag.
Das erkennen selbst die Gegner
an. Heimbach S. 449.
(q) A. L. R. I. 9 § 501. 502
(das Recht verloren), § 564 (ver-
loschenes
Recht), I. 16 § 7
(Rechte erlöschen durch Verjäh-
rung).
(r) A. L. R. I. 16 § 377.
(s) A. L. R. I. 9 § 511.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Zum Schluß ſind noch die Vorſchriften neuerer Ge-
ſetzgebungen über die Wirkung der Verjährung darzu-
ſtellen.

Das Preußiſche Landrecht nimmt nach vielen Stellen
den Untergang des Rechts ſelbſt, alſo eine Zerſtörung der
Obligationen ipso jure, als Folge der vollendeten Verjäh-
rung an (q). Ja es kann eigentlich keine andere Anſicht
geltend machen, da es die Klagverjährung nicht, wie das
Römiſche Recht, als ein eigenthümliches Rechtsinſtitut be-
handelt, ſondern blos als einen einzelnen Fall der allge-
meinen Verjährung durch Nichtgebrauch (§ 246). Eine Be-
ſtätigung findet ſich in einer der oben unterſuchten prakti-
ſchen Anwendungen, indem beſtimmt iſt, daß eine verjährte
Forderung nicht zur Compenſation taugen ſoll (r). Bey
dem Pfandrecht kommt, für die wichtigſte Geſtalt deſſelben,
die Regel in Betracht, daß gegen alle in ein Hypotheken-
buch eingetragene Rechte gar keine Verjährung zugelaſſen
wird, weder durch Beſitz noch durch Nichtgebrauch (s).
Ganz fremdartig, und ohne eigentlichen Einfluß, ſtehen

theilung die Schuld untergegan-
gen war. Wäre eine naturalis
obligatio
übrig geweſen, ſo hätte
in Beziehung auf dieſe die Ge-
nehmigung Kraft haben müſſen. —
Allein wir haben durchaus keinen
Grund, die Stelle auf die Verjäh-
rung zu beziehen; ſie iſt ganz be-
friedigend von einem auf beſchränkte
Zeit geſchloſſenen Vertrag zu er-
klären, oder auch von der L. Fu-
ria,
deren nähere Bezeichnung durch
Interpolation verwiſcht ſeyn mag.
Das erkennen ſelbſt die Gegner
an. Heimbach S. 449.
(q) A. L. R. I. 9 § 501. 502
(das Recht verloren), § 564 (ver-
loſchenes
Recht), I. 16 § 7
(Rechte erlöſchen durch Verjäh-
rung).
(r) A. L. R. I. 16 § 377.
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[406/0420] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Zum Schluß ſind noch die Vorſchriften neuerer Ge- ſetzgebungen über die Wirkung der Verjährung darzu- ſtellen. Das Preußiſche Landrecht nimmt nach vielen Stellen den Untergang des Rechts ſelbſt, alſo eine Zerſtörung der Obligationen ipso jure, als Folge der vollendeten Verjäh- rung an (q). Ja es kann eigentlich keine andere Anſicht geltend machen, da es die Klagverjährung nicht, wie das Römiſche Recht, als ein eigenthümliches Rechtsinſtitut be- handelt, ſondern blos als einen einzelnen Fall der allge- meinen Verjährung durch Nichtgebrauch (§ 246). Eine Be- ſtätigung findet ſich in einer der oben unterſuchten prakti- ſchen Anwendungen, indem beſtimmt iſt, daß eine verjährte Forderung nicht zur Compenſation taugen ſoll (r). Bey dem Pfandrecht kommt, für die wichtigſte Geſtalt deſſelben, die Regel in Betracht, daß gegen alle in ein Hypotheken- buch eingetragene Rechte gar keine Verjährung zugelaſſen wird, weder durch Beſitz noch durch Nichtgebrauch (s). Ganz fremdartig, und ohne eigentlichen Einfluß, ſtehen (p) (q) A. L. R. I. 9 § 501. 502 (das Recht verloren), § 564 (ver- loſchenes Recht), I. 16 § 7 (Rechte erlöſchen durch Verjäh- rung). (r) A. L. R. I. 16 § 377. (s) A. L. R. I. 9 § 511. (p) theilung die Schuld untergegan- gen war. Wäre eine naturalis obligatio übrig geweſen, ſo hätte in Beziehung auf dieſe die Ge- nehmigung Kraft haben müſſen. — Allein wir haben durchaus keinen Grund, die Stelle auf die Verjäh- rung zu beziehen; ſie iſt ganz be- friedigend von einem auf beſchränkte Zeit geſchloſſenen Vertrag zu er- klären, oder auch von der L. Fu- ria, deren nähere Bezeichnung durch Interpolation verwiſcht ſeyn mag. Das erkennen ſelbſt die Gegner an. Heimbach S. 449.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/420>, abgerufen am 21.11.2024.