Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 251. Klagverjährung. Wirkung. (Fortsetzung.) §. 251. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Wirkung. (Fortsetzung.) II. Bürgschaft. Hierbey kommen dieselben zwey Fragen vor, wie bey In diesem Fall vorzüglich tritt die oben (§ 250) be- Folgender Ausspruch des Paulus ist der wichtigste; er be- Minderjährigen, so wie durch jede
Novation, das Pfandrecht ganz zerstört (L. 18 de nov. 45. 2.), und es wird nur in Folge der Re- stitution wieder hergestellt. Indem aber hier diese Herstellung für das Pfand ohne alle Einschränkung anerkannt wird, folgt daraus, daß der nahe Ablauf der Zehen Tage nur auf die Schuld, nicht auf das Pfand, Einfluß haben soll. -- Diese Stelle übrigens handelt un- zweydeutiger, als die übrigen, von der Klagverjährung: ".. qui tem- porali actione tenebatur tunc, cum adhuc supererant decem dies ..". So konnte man von der Prozeßverjährung unmöglich sprechen. §. 251. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.) §. 251. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Wirkung. (Fortſetzung.) II. Bürgſchaft. Hierbey kommen dieſelben zwey Fragen vor, wie bey In dieſem Fall vorzüglich tritt die oben (§ 250) be- Folgender Ausſpruch des Paulus iſt der wichtigſte; er be- Minderjährigen, ſo wie durch jede
Novation, das Pfandrecht ganz zerſtört (L. 18 de nov. 45. 2.), und es wird nur in Folge der Re- ſtitution wieder hergeſtellt. Indem aber hier dieſe Herſtellung für das Pfand ohne alle Einſchränkung anerkannt wird, folgt daraus, daß der nahe Ablauf der Zehen Tage nur auf die Schuld, nicht auf das Pfand, Einfluß haben ſoll. — Dieſe Stelle übrigens handelt un- zweydeutiger, als die übrigen, von der Klagverjährung: „.. qui tem- porali actione tenebatur tunc, cum adhuc supererant decem dies ..”. So konnte man von der Prozeßverjährung unmöglich ſprechen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0411" n="397"/> <fw place="top" type="header">§. 251. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 251.<lb/><hi rendition="#g">Aufhebung des Klagrechts</hi>. <hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Verjährung. Wirkung</hi>.<lb/> (Fortſetzung.)</head><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Bürgſchaft</hi>.</head><lb/> <p>Hierbey kommen dieſelben zwey Fragen vor, wie bey<lb/> dem Pandrecht (§ 250); Gültigkeit der für eine ſchon ver-<lb/> jährte Schuldklage geleiſteten Bürgſchaft; Fortdauer der<lb/> Bürgſchaft, die vor Ablauf der Verjährung, etwa gleich-<lb/> zeitig mit der Entſtehung der Hauptſchuld geleiſtet wurde.<lb/> Auch hier wird wieder die zweyte Frage größere Wichtig-<lb/> keit haben. Beide Fragen werden, nach der von mir ver-<lb/> theidigten Meynung, für die Gültigkeit der Bürgſchaft be-<lb/> antwortet werden müſſen; von den Gegnern in entgegen-<lb/> geſetzter Weiſe.</p><lb/> <p>In dieſem Fall vorzüglich tritt die oben (§ 250) be-<lb/> merkte Vieldeutigkeit der von der Befreyung durch Zeit<lb/> redenden Stellen hindernd in den Weg; nicht eine einzige<lb/> der hier einſchlagenden Stellen giebt für unſre Frage ein<lb/> ſicheres Reſultat.</p><lb/> <p>Folgender Ausſpruch des Paulus iſt der wichtigſte; er be-<lb/><note xml:id="seg2pn_65_2" prev="#seg2pn_65_1" place="foot" n="(x)">Minderjährigen, ſo wie durch jede<lb/> Novation, das Pfandrecht ganz<lb/> zerſtört (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18 <hi rendition="#i">de nov.</hi></hi> 45. 2.),<lb/> und es wird nur in Folge der Re-<lb/> ſtitution wieder hergeſtellt. Indem<lb/> aber hier dieſe Herſtellung für das<lb/> Pfand ohne alle Einſchränkung<lb/> anerkannt wird, folgt daraus, daß<lb/> der nahe Ablauf der Zehen Tage<lb/> nur auf die Schuld, nicht auf das<lb/> Pfand, Einfluß haben ſoll. —<lb/> Dieſe Stelle übrigens handelt un-<lb/> zweydeutiger, als die übrigen, von<lb/> der Klagverjährung: <hi rendition="#aq">„.. qui <hi rendition="#i">tem-<lb/> porali actione</hi> tenebatur tunc,<lb/> cum adhuc supererant decem<lb/> dies ..”.</hi> So konnte man von<lb/> der Prozeßverjährung unmöglich<lb/> ſprechen.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [397/0411]
§. 251. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
§. 251.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Wirkung.
(Fortſetzung.)
II. Bürgſchaft.
Hierbey kommen dieſelben zwey Fragen vor, wie bey
dem Pandrecht (§ 250); Gültigkeit der für eine ſchon ver-
jährte Schuldklage geleiſteten Bürgſchaft; Fortdauer der
Bürgſchaft, die vor Ablauf der Verjährung, etwa gleich-
zeitig mit der Entſtehung der Hauptſchuld geleiſtet wurde.
Auch hier wird wieder die zweyte Frage größere Wichtig-
keit haben. Beide Fragen werden, nach der von mir ver-
theidigten Meynung, für die Gültigkeit der Bürgſchaft be-
antwortet werden müſſen; von den Gegnern in entgegen-
geſetzter Weiſe.
In dieſem Fall vorzüglich tritt die oben (§ 250) be-
merkte Vieldeutigkeit der von der Befreyung durch Zeit
redenden Stellen hindernd in den Weg; nicht eine einzige
der hier einſchlagenden Stellen giebt für unſre Frage ein
ſicheres Reſultat.
Folgender Ausſpruch des Paulus iſt der wichtigſte; er be-
(x)
(x) Minderjährigen, ſo wie durch jede
Novation, das Pfandrecht ganz
zerſtört (L. 18 de nov. 45. 2.),
und es wird nur in Folge der Re-
ſtitution wieder hergeſtellt. Indem
aber hier dieſe Herſtellung für das
Pfand ohne alle Einſchränkung
anerkannt wird, folgt daraus, daß
der nahe Ablauf der Zehen Tage
nur auf die Schuld, nicht auf das
Pfand, Einfluß haben ſoll. —
Dieſe Stelle übrigens handelt un-
zweydeutiger, als die übrigen, von
der Klagverjährung: „.. qui tem-
porali actione tenebatur tunc,
cum adhuc supererant decem
dies ..”. So konnte man von
der Prozeßverjährung unmöglich
ſprechen.
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/411>, abgerufen am 22.02.2025. |