zieht sich auf den oben angegebenen ersten Fall, da nach Ablauf der Zeit die Bürgschaft geleistet wird (a): Si quis, postquam tempore transacto liberatus est, fidejussorem dederit, fidejussor non tenetur: quo- niam erroris fidejussio nulla est.
Die Stelle läßt sich am einfachsten von der Klagver- jährung, und zwar von dem Standpunct unsrer Meynung aus, erklären. Der durch Verjährung bereits befreyte Schuldner giebt einen Bürgen; dieser ist an sich (ipso jure) wohl verpflichtet, da er aber die Exceptionen des Haupt- schuldners mit geniest (b), so macht er sich durch die tem- poris praescriptio desselben frey (non tenetur, nämlich cum effectu). Dabey wird jedoch vorausgesetzt, daß er die abgelaufene Verjährung nicht kannte; denn wenn er sie kannte, so hat er ohne Zweifel gerade mit Rücksicht auf sie die Bürgschaft geleistet, und dann muß seine tem- poris praescriptio durch die doli replicatio ausgeschlossen werden. -- Wären nicht die letzten Worte, so könnte die Stelle eben so ungezwungen aus der Meynung der Geg- ner erklärt werden; nun würde nämlich das non tenetur so zu verstehen seyn: ipso jure non tenetur, wegen der zerstörten naturalis obligatio. Dieser Erklärung aber ste- hen die letzten Worte entgegen, da unter dieser Voraus- setzung der Irrthum durchaus ohne Einfluß seyn würde (c).
(a)L. 37 de fidej. (46. 1.).
(b)L. 7 pr. § 1 de exc. (44. 1.), vgl. oben § 227.
(c) Aus demselben Grund kann ich auch nicht die Erklärung einräumen, nach welcher die Stelle von einem auf eine gewisse Zeit beschränkten Vertrag sprechen soll. (Unter-
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
zieht ſich auf den oben angegebenen erſten Fall, da nach Ablauf der Zeit die Bürgſchaft geleiſtet wird (a): Si quis, postquam tempore transacto liberatus est, fidejussorem dederit, fidejussor non tenetur: quo- niam erroris fidejussio nulla est.
Die Stelle läßt ſich am einfachſten von der Klagver- jährung, und zwar von dem Standpunct unſrer Meynung aus, erklären. Der durch Verjährung bereits befreyte Schuldner giebt einen Bürgen; dieſer iſt an ſich (ipso jure) wohl verpflichtet, da er aber die Exceptionen des Haupt- ſchuldners mit genieſt (b), ſo macht er ſich durch die tem- poris praescriptio deſſelben frey (non tenetur, nämlich cum effectu). Dabey wird jedoch vorausgeſetzt, daß er die abgelaufene Verjährung nicht kannte; denn wenn er ſie kannte, ſo hat er ohne Zweifel gerade mit Rückſicht auf ſie die Bürgſchaft geleiſtet, und dann muß ſeine tem- poris praescriptio durch die doli replicatio ausgeſchloſſen werden. — Wären nicht die letzten Worte, ſo könnte die Stelle eben ſo ungezwungen aus der Meynung der Geg- ner erklärt werden; nun würde nämlich das non tenetur ſo zu verſtehen ſeyn: ipso jure non tenetur, wegen der zerſtörten naturalis obligatio. Dieſer Erklärung aber ſte- hen die letzten Worte entgegen, da unter dieſer Voraus- ſetzung der Irrthum durchaus ohne Einfluß ſeyn würde (c).
(a)L. 37 de fidej. (46. 1.).
(b)L. 7 pr. § 1 de exc. (44. 1.), vgl. oben § 227.
(c) Aus demſelben Grund kann ich auch nicht die Erklärung einräumen, nach welcher die Stelle von einem auf eine gewiſſe Zeit beſchränkten Vertrag ſprechen ſoll. (Unter-
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
zieht ſich auf den oben angegebenen erſten Fall, da nach
Ablauf der Zeit die Bürgſchaft geleiſtet wird (a):
Si quis, postquam tempore transacto liberatus est,
fidejussorem dederit, fidejussor non tenetur: quo-
niam erroris fidejussio nulla est.
Die Stelle läßt ſich am einfachſten von der Klagver-
jährung, und zwar von dem Standpunct unſrer Meynung
aus, erklären. Der durch Verjährung bereits befreyte
Schuldner giebt einen Bürgen; dieſer iſt an ſich (ipso jure)
wohl verpflichtet, da er aber die Exceptionen des Haupt-
ſchuldners mit genieſt (b), ſo macht er ſich durch die tem-
poris praescriptio deſſelben frey (non tenetur, nämlich
cum effectu). Dabey wird jedoch vorausgeſetzt, daß er
die abgelaufene Verjährung nicht kannte; denn wenn er
ſie kannte, ſo hat er ohne Zweifel gerade mit Rückſicht
auf ſie die Bürgſchaft geleiſtet, und dann muß ſeine tem-
poris praescriptio durch die doli replicatio ausgeſchloſſen
werden. — Wären nicht die letzten Worte, ſo könnte die
Stelle eben ſo ungezwungen aus der Meynung der Geg-
ner erklärt werden; nun würde nämlich das non tenetur
ſo zu verſtehen ſeyn: ipso jure non tenetur, wegen der
zerſtörten naturalis obligatio. Dieſer Erklärung aber ſte-
hen die letzten Worte entgegen, da unter dieſer Voraus-
ſetzung der Irrthum durchaus ohne Einfluß ſeyn würde (c).
(a) L. 37 de fidej. (46. 1.).
(b) L. 7 pr. § 1 de exc. (44.
1.), vgl. oben § 227.
(c) Aus demſelben Grund kann ich
auch nicht die Erklärung einräumen,
nach welcher die Stelle von einem
auf eine gewiſſe Zeit beſchränkten
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/412>, abgerufen am 21.11.2024.
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