Dennoch hat es auch in der neuesten Zeit an Misver- ständnissen über diese sehr sicheren Rechtssätze nicht gefehlt, und dabey haben die eben angeführten Stellen zur Ver- anlassung gedient (nn).
§. 248. Aufhebung des Klagrechts. III.Verjährung. Wirkung.
Francke civilistische Abhandlungen (1826) Num. 2.
v. Löhr, Archiv B. 10 S. 72--84 (1827).
Guyet, Archiv B. 11 Num. 5 (1828).
Heimbach, Linde's Zeitschrift B. 1 Num. 22 (1828).
Vermehren, Linde's Zeitschrift B. 2 Num. 9 (1829).
Büchel, Erörterungen Heft 1. Marburg 1832.
Die Untersuchung dieser Frage, welche in neuerer Zeit ein sehr beliebtes Thema gewesen ist, wurde von Anfang an erschwert und verwirrt durch eine falsche Stellung der zu beantwortenden Frage. Man fragte nämlich stets, ob durch die Verjährung das Recht selbst, oder nur die Klage verloren werde, und durch diesen Ausdruck wurde man in den wichtigsten und schwierigsten Fällen unver-
(nn)ReinhardtUsucapio und praescriptio Stuttgart 1832 S. 263, und Kierulff S. 200, verneinen die accessio bey der Klagverjährung wegen L. 8 C. de pr. XXX. (Note ll), und sie thun Dieses in so allgemeinen Aus- drücken, daß man glauben möchte, sie wollten selbst den Erben aus- schließen. Der zweyte bezieht die L. 76 § 1 de contr. emt. (No- te hh) ganz unrichtig auf die Er- sitzung, da die longi temporis praescriptio, wovon sie redet, eben so eine Klagverjährung ist, wie die dreyßigjährige.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Dennoch hat es auch in der neueſten Zeit an Misver- ſtändniſſen über dieſe ſehr ſicheren Rechtsſätze nicht gefehlt, und dabey haben die eben angeführten Stellen zur Ver- anlaſſung gedient (nn).
§. 248. Aufhebung des Klagrechts. III.Verjährung. Wirkung.
Francke civiliſtiſche Abhandlungen (1826) Num. 2.
v. Löhr, Archiv B. 10 S. 72—84 (1827).
Guyet, Archiv B. 11 Num. 5 (1828).
Heimbach, Linde’s Zeitſchrift B. 1 Num. 22 (1828).
Vermehren, Linde’s Zeitſchrift B. 2 Num. 9 (1829).
Büchel, Erörterungen Heft 1. Marburg 1832.
Die Unterſuchung dieſer Frage, welche in neuerer Zeit ein ſehr beliebtes Thema geweſen iſt, wurde von Anfang an erſchwert und verwirrt durch eine falſche Stellung der zu beantwortenden Frage. Man fragte nämlich ſtets, ob durch die Verjährung das Recht ſelbſt, oder nur die Klage verloren werde, und durch dieſen Ausdruck wurde man in den wichtigſten und ſchwierigſten Fällen unver-
(nn)ReinhardtUsucapio und praescriptio Stuttgart 1832 S. 263, und Kierulff S. 200, verneinen die accessio bey der Klagverjährung wegen L. 8 C. de pr. XXX. (Note ll), und ſie thun Dieſes in ſo allgemeinen Aus- drücken, daß man glauben möchte, ſie wollten ſelbſt den Erben aus- ſchließen. Der zweyte bezieht die L. 76 § 1 de contr. emt. (No- te hh) ganz unrichtig auf die Er- ſitzung, da die longi temporis praescriptio, wovon ſie redet, eben ſo eine Klagverjährung iſt, wie die dreyßigjährige.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Dennoch hat es auch in der neueſten Zeit an Misver-
ſtändniſſen über dieſe ſehr ſicheren Rechtsſätze nicht gefehlt,
und dabey haben die eben angeführten Stellen zur Ver-
anlaſſung gedient (nn).
§. 248.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Wirkung.
Francke civiliſtiſche Abhandlungen (1826) Num. 2.
v. Löhr, Archiv B. 10 S. 72—84 (1827).
Guyet, Archiv B. 11 Num. 5 (1828).
Heimbach, Linde’s Zeitſchrift B. 1 Num. 22 (1828).
Vermehren, Linde’s Zeitſchrift B. 2 Num. 9 (1829).
Büchel, Erörterungen Heft 1. Marburg 1832.
Die Unterſuchung dieſer Frage, welche in neuerer Zeit
ein ſehr beliebtes Thema geweſen iſt, wurde von Anfang
an erſchwert und verwirrt durch eine falſche Stellung der
zu beantwortenden Frage. Man fragte nämlich ſtets, ob
durch die Verjährung das Recht ſelbſt, oder nur die
Klage verloren werde, und durch dieſen Ausdruck wurde
man in den wichtigſten und ſchwierigſten Fällen unver-
(nn) Reinhardt Usucapio
und praescriptio Stuttgart 1832
S. 263, und Kierulff S. 200,
verneinen die accessio bey der
Klagverjährung wegen L. 8 C. de
pr. XXX. (Note ll), und ſie thun
Dieſes in ſo allgemeinen Aus-
drücken, daß man glauben möchte,
ſie wollten ſelbſt den Erben aus-
ſchließen. Der zweyte bezieht die
L. 76 § 1 de contr. emt. (No-
te hh) ganz unrichtig auf die Er-
ſitzung, da die longi temporis
praescriptio, wovon ſie redet,
eben ſo eine Klagverjährung iſt,
wie die dreyßigjährige.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/380>, abgerufen am 22.02.2025.
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