Hat der reine Untergang des geschenkten Rechts sei- nen Ursprung in dem Willen des Gebers, so kann Dieser auf keine Weise zu einer Rückforderung gegen den be- schenkten Ehegatten berechtigt seyn. Dieses läßt sich so denken, daß der Empfänger gleich bey dem Empfang ver- pflichtet worden ist, die Sache an einen Dritten weiter zu geben. Hier kann höchstens in dem Fruchtgenuß der Zwischenzeit eine Schenkung liegen (§ 147), in Ansehung der Hauptsache verschwindet mit der Erfüllung jener Ver- pflichtung jede Spur einer Schenkung (a). Eben so ist es, wenn diese Übereinkunft erst späterhin getroffen, dann aber auch wirklich erfüllt wird (b). -- Es kann aber fer- ner geschehen ohne eine dem Empfänger auferlegte Ver- pflichtung, blos durch die ausgesprochne Absicht des Ge- bers, daß die geschenkte Sache auf eine Weise verwendet werde, wodurch sie aus dem Vermögen des Empfängers verschwinden muß. So wenn ein Mann seiner Frau ein Grundstück schenkt zu dem Zweck, daß sie einen Todten
(a)L 49 de don. int. vir. (24. 1.), L. 5 § 9 de j. dot. (23. 3.).
Hat der reine Untergang des geſchenkten Rechts ſei- nen Urſprung in dem Willen des Gebers, ſo kann Dieſer auf keine Weiſe zu einer Rückforderung gegen den be- ſchenkten Ehegatten berechtigt ſeyn. Dieſes läßt ſich ſo denken, daß der Empfänger gleich bey dem Empfang ver- pflichtet worden iſt, die Sache an einen Dritten weiter zu geben. Hier kann höchſtens in dem Fruchtgenuß der Zwiſchenzeit eine Schenkung liegen (§ 147), in Anſehung der Hauptſache verſchwindet mit der Erfüllung jener Ver- pflichtung jede Spur einer Schenkung (a). Eben ſo iſt es, wenn dieſe Übereinkunft erſt ſpäterhin getroffen, dann aber auch wirklich erfüllt wird (b). — Es kann aber fer- ner geſchehen ohne eine dem Empfänger auferlegte Ver- pflichtung, blos durch die ausgeſprochne Abſicht des Ge- bers, daß die geſchenkte Sache auf eine Weiſe verwendet werde, wodurch ſie aus dem Vermögen des Empfängers verſchwinden muß. So wenn ein Mann ſeiner Frau ein Grundſtück ſchenkt zu dem Zweck, daß ſie einen Todten
(a)L 49 de don. int. vir. (24. 1.), L. 5 § 9 de j. dot. (23. 3.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
eine Rückforderung Statt finden könne, nachdem das
ſchenkungsweiſe übertragene Recht für den beſchenkten Ehe-
gatten untergegangen iſt.
§. 150.
V. Schenkung. — Begriff. 3. Bereicherung.
(Fortſetzung.)
Hat der reine Untergang des geſchenkten Rechts ſei-
nen Urſprung in dem Willen des Gebers, ſo kann Dieſer
auf keine Weiſe zu einer Rückforderung gegen den be-
ſchenkten Ehegatten berechtigt ſeyn. Dieſes läßt ſich ſo
denken, daß der Empfänger gleich bey dem Empfang ver-
pflichtet worden iſt, die Sache an einen Dritten weiter
zu geben. Hier kann höchſtens in dem Fruchtgenuß der
Zwiſchenzeit eine Schenkung liegen (§ 147), in Anſehung
der Hauptſache verſchwindet mit der Erfüllung jener Ver-
pflichtung jede Spur einer Schenkung (a). Eben ſo iſt
es, wenn dieſe Übereinkunft erſt ſpäterhin getroffen, dann
aber auch wirklich erfüllt wird (b). — Es kann aber fer-
ner geſchehen ohne eine dem Empfänger auferlegte Ver-
pflichtung, blos durch die ausgeſprochne Abſicht des Ge-
bers, daß die geſchenkte Sache auf eine Weiſe verwendet
werde, wodurch ſie aus dem Vermögen des Empfängers
verſchwinden muß. So wenn ein Mann ſeiner Frau ein
Grundſtück ſchenkt zu dem Zweck, daß ſie einen Todten
(a) L 49 de don. int. vir. (24.
1.), L. 5 § 9 de j. dot. (23. 3.).
(b) L. 34 de don. int. vir. (24.
1.), Fragm. Vat. § 269.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/74>, abgerufen am 21.11.2024.
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