Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
eine Rückforderung Statt finden könne, nachdem das
schenkungsweise übertragene Recht für den beschenkten Ehe-
gatten untergegangen ist.

§. 150.
V. Schenkung. -- Begriff. 3. Bereicherung.
(Fortsetzung.)

Hat der reine Untergang des geschenkten Rechts sei-
nen Ursprung in dem Willen des Gebers, so kann Dieser
auf keine Weise zu einer Rückforderung gegen den be-
schenkten Ehegatten berechtigt seyn. Dieses läßt sich so
denken, daß der Empfänger gleich bey dem Empfang ver-
pflichtet worden ist, die Sache an einen Dritten weiter
zu geben. Hier kann höchstens in dem Fruchtgenuß der
Zwischenzeit eine Schenkung liegen (§ 147), in Ansehung
der Hauptsache verschwindet mit der Erfüllung jener Ver-
pflichtung jede Spur einer Schenkung (a). Eben so ist
es, wenn diese Übereinkunft erst späterhin getroffen, dann
aber auch wirklich erfüllt wird (b). -- Es kann aber fer-
ner geschehen ohne eine dem Empfänger auferlegte Ver-
pflichtung, blos durch die ausgesprochne Absicht des Ge-
bers, daß die geschenkte Sache auf eine Weise verwendet
werde, wodurch sie aus dem Vermögen des Empfängers
verschwinden muß. So wenn ein Mann seiner Frau ein
Grundstück schenkt zu dem Zweck, daß sie einen Todten

(a) L 49 de don. int. vir. (24.
1.), L. 5 § 9 de j. dot. (23. 3.).
(b) L. 34 de don. int. vir. (24.
1.), Fragm. Vat. § 269.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
eine Rückforderung Statt finden könne, nachdem das
ſchenkungsweiſe übertragene Recht für den beſchenkten Ehe-
gatten untergegangen iſt.

§. 150.
V. Schenkung. — Begriff. 3. Bereicherung.
(Fortſetzung.)

Hat der reine Untergang des geſchenkten Rechts ſei-
nen Urſprung in dem Willen des Gebers, ſo kann Dieſer
auf keine Weiſe zu einer Rückforderung gegen den be-
ſchenkten Ehegatten berechtigt ſeyn. Dieſes läßt ſich ſo
denken, daß der Empfänger gleich bey dem Empfang ver-
pflichtet worden iſt, die Sache an einen Dritten weiter
zu geben. Hier kann höchſtens in dem Fruchtgenuß der
Zwiſchenzeit eine Schenkung liegen (§ 147), in Anſehung
der Hauptſache verſchwindet mit der Erfüllung jener Ver-
pflichtung jede Spur einer Schenkung (a). Eben ſo iſt
es, wenn dieſe Übereinkunft erſt ſpäterhin getroffen, dann
aber auch wirklich erfüllt wird (b). — Es kann aber fer-
ner geſchehen ohne eine dem Empfänger auferlegte Ver-
pflichtung, blos durch die ausgeſprochne Abſicht des Ge-
bers, daß die geſchenkte Sache auf eine Weiſe verwendet
werde, wodurch ſie aus dem Vermögen des Empfängers
verſchwinden muß. So wenn ein Mann ſeiner Frau ein
Grundſtück ſchenkt zu dem Zweck, daß ſie einen Todten

(a) L 49 de don. int. vir. (24.
1.), L. 5 § 9 de j. dot. (23. 3.).
(b) L. 34 de don. int. vir. (24.
1.), Fragm. Vat. § 269.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0074" n="60"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Ent&#x017F;tehung und Untergang.</fw><lb/>
eine Rückforderung Statt finden könne, nachdem das<lb/>
&#x017F;chenkungswei&#x017F;e übertragene Recht für den be&#x017F;chenkten Ehe-<lb/>
gatten untergegangen i&#x017F;t.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 150.<lb/><hi rendition="#aq">V.</hi> <hi rendition="#g">Schenkung. &#x2014; Begriff. 3. Bereicherung</hi>.<lb/>
(Fort&#x017F;etzung.)</head><lb/>
            <p>Hat der reine Untergang des ge&#x017F;chenkten Rechts &#x017F;ei-<lb/>
nen Ur&#x017F;prung in dem Willen des Gebers, &#x017F;o kann Die&#x017F;er<lb/>
auf keine Wei&#x017F;e zu einer Rückforderung gegen den be-<lb/>
&#x017F;chenkten Ehegatten berechtigt &#x017F;eyn. Die&#x017F;es läßt &#x017F;ich &#x017F;o<lb/>
denken, daß der Empfänger gleich bey dem Empfang ver-<lb/>
pflichtet worden i&#x017F;t, die Sache an einen Dritten weiter<lb/>
zu geben. Hier kann höch&#x017F;tens in dem Fruchtgenuß der<lb/>
Zwi&#x017F;chenzeit eine Schenkung liegen (§ 147), in An&#x017F;ehung<lb/>
der Haupt&#x017F;ache ver&#x017F;chwindet mit der Erfüllung jener Ver-<lb/>
pflichtung jede Spur einer Schenkung <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L</hi></hi> 49 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">de don. int. vir.</hi></hi> (24.<lb/>
1.), <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 5 § 9 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">de j. dot.</hi></hi> (23. 3.).</note>. Eben &#x017F;o i&#x017F;t<lb/>
es, wenn die&#x017F;e Übereinkunft er&#x017F;t &#x017F;päterhin getroffen, dann<lb/>
aber auch wirklich erfüllt wird <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 34 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">de don. int. vir.</hi></hi> (24.<lb/>
1.), <hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Fragm. Vat.</hi></hi> § 269.</note>. &#x2014; Es kann aber fer-<lb/>
ner ge&#x017F;chehen ohne eine dem Empfänger auferlegte Ver-<lb/>
pflichtung, blos durch die ausge&#x017F;prochne Ab&#x017F;icht des Ge-<lb/>
bers, daß die ge&#x017F;chenkte Sache auf eine Wei&#x017F;e verwendet<lb/>
werde, wodurch &#x017F;ie aus dem Vermögen des Empfängers<lb/>
ver&#x017F;chwinden muß. So wenn ein Mann &#x017F;einer Frau ein<lb/>
Grund&#x017F;tück &#x017F;chenkt zu dem Zweck, daß &#x017F;ie einen Todten<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[60/0074] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. eine Rückforderung Statt finden könne, nachdem das ſchenkungsweiſe übertragene Recht für den beſchenkten Ehe- gatten untergegangen iſt. §. 150. V. Schenkung. — Begriff. 3. Bereicherung. (Fortſetzung.) Hat der reine Untergang des geſchenkten Rechts ſei- nen Urſprung in dem Willen des Gebers, ſo kann Dieſer auf keine Weiſe zu einer Rückforderung gegen den be- ſchenkten Ehegatten berechtigt ſeyn. Dieſes läßt ſich ſo denken, daß der Empfänger gleich bey dem Empfang ver- pflichtet worden iſt, die Sache an einen Dritten weiter zu geben. Hier kann höchſtens in dem Fruchtgenuß der Zwiſchenzeit eine Schenkung liegen (§ 147), in Anſehung der Hauptſache verſchwindet mit der Erfüllung jener Ver- pflichtung jede Spur einer Schenkung (a). Eben ſo iſt es, wenn dieſe Übereinkunft erſt ſpäterhin getroffen, dann aber auch wirklich erfüllt wird (b). — Es kann aber fer- ner geſchehen ohne eine dem Empfänger auferlegte Ver- pflichtung, blos durch die ausgeſprochne Abſicht des Ge- bers, daß die geſchenkte Sache auf eine Weiſe verwendet werde, wodurch ſie aus dem Vermögen des Empfängers verſchwinden muß. So wenn ein Mann ſeiner Frau ein Grundſtück ſchenkt zu dem Zweck, daß ſie einen Todten (a) L 49 de don. int. vir. (24. 1.), L. 5 § 9 de j. dot. (23. 3.). (b) L. 34 de don. int. vir. (24. 1.), Fragm. Vat. § 269.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/74
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/74>, abgerufen am 21.12.2024.