Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 150. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. (Fortsetzung.) darin beerdige, oder sonst es dem Verkehr entziehe. DieseSchenkung ist gültig, und um jede Umgehung des Schen- kungsverbots zu verhüten, wird nur dabey bestimmt, daß der Übergang des Eigenthums so lange suspendirt bleibe, bis die Verwendung Statt gefunden hat (c). -- Eben da- hin gehörte die Veräußerung eines Sklaven zu dem Zweck, daß der Empfänger ihn manumittire. Dieses war im Allgemeinen nicht als Schenkung zu betrachten, und konnte nur dadurch theilweise Schenkung werden, daß gerade der Dienst des Sklaven, vom Erwerb an bis zur Freylassung, besonders berücksichtigt war (d). Unter Ehegatten war diese Handlung schlechthin gültig (e); das Eigenthum sollte erst übergehen im Augenblick der Manumission (f), und der Gebrauch, den ein Ehegatte von den Sklaven des an- dern machte, galt überhaupt nicht als Schenkung (§ 152). Allerdings erwarb der Empfänger das wichtige Patro- natsrecht; allein dieses hatte keinen Geldwerth, kam auch (c) L. 5 § 8 -- 12 de don. int. vir. (21. 1.). Selbst wenn die beschenkte Frau außerdem mit eig- nem Geld zu diesem Zweck ein Grundstück gekauft hätte, das sie nun erspart, gilt dennoch das Ge- schäft nicht als Schenkung, obgleich sonst bey einem Wohnhause das ersparte Miethgeld eine Schen- kung begründet. Wegen dieses scheinbaren Widerspruchs vergl. § 151. g. (d) L. 18 § 1. 2 de don. (39. 5.). Vgl. Meverfeld I. 413. (e) Ulpian. VII. § 1, Paulus II. 23 § 2, L. 109 pr. de leg. 1 (30. un.), L. 22 C. de don. int. vir. (5. 16.). -- Paulus ist hier, wie in manchen anderen Fällen, ohne Noth schwankend in der An- gabe des Grundes: ".. donatio favore libertatis recepta est, vel certe quod nemo ex hac fiat locupletior." Offenbar ist der letzte Grund durchgreifend, dieser schließt aber den ersten ganz aus. (f) L. 7 § 8. 9, L. 8, L. 9
pr. de don. int. vir. (24. 1.). §. 150. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. (Fortſetzung.) darin beerdige, oder ſonſt es dem Verkehr entziehe. DieſeSchenkung iſt gültig, und um jede Umgehung des Schen- kungsverbots zu verhüten, wird nur dabey beſtimmt, daß der Übergang des Eigenthums ſo lange ſuspendirt bleibe, bis die Verwendung Statt gefunden hat (c). — Eben da- hin gehörte die Veräußerung eines Sklaven zu dem Zweck, daß der Empfänger ihn manumittire. Dieſes war im Allgemeinen nicht als Schenkung zu betrachten, und konnte nur dadurch theilweiſe Schenkung werden, daß gerade der Dienſt des Sklaven, vom Erwerb an bis zur Freylaſſung, beſonders berückſichtigt war (d). Unter Ehegatten war dieſe Handlung ſchlechthin gültig (e); das Eigenthum ſollte erſt übergehen im Augenblick der Manumiſſion (f), und der Gebrauch, den ein Ehegatte von den Sklaven des an- dern machte, galt überhaupt nicht als Schenkung (§ 152). Allerdings erwarb der Empfänger das wichtige Patro- natsrecht; allein dieſes hatte keinen Geldwerth, kam auch (c) L. 5 § 8 — 12 de don. int. vir. (21. 1.). Selbſt wenn die beſchenkte Frau außerdem mit eig- nem Geld zu dieſem Zweck ein Grundſtück gekauft hätte, das ſie nun erſpart, gilt dennoch das Ge- ſchäft nicht als Schenkung, obgleich ſonſt bey einem Wohnhauſe das erſparte Miethgeld eine Schen- kung begründet. Wegen dieſes ſcheinbaren Widerſpruchs vergl. § 151. g. (d) L. 18 § 1. 2 de don. (39. 5.). Vgl. Meverfeld I. 413. (e) Ulpian. VII. § 1, Paulus II. 23 § 2, L. 109 pr. de leg. 1 (30. un.), L. 22 C. de don. int. vir. (5. 16.). — Paulus iſt hier, wie in manchen anderen Fällen, ohne Noth ſchwankend in der An- gabe des Grundes: „.. donatio favore libertatis recepta est, vel certe quod nemo ex hac fiat locupletior.” Offenbar iſt der letzte Grund durchgreifend, dieſer ſchließt aber den erſten ganz aus. (f) L. 7 § 8. 9, L. 8, L. 9
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§. 150. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. (Fortſetzung.)
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Schenkung iſt gültig, und um jede Umgehung des Schen-
kungsverbots zu verhüten, wird nur dabey beſtimmt, daß
der Übergang des Eigenthums ſo lange ſuspendirt bleibe,
bis die Verwendung Statt gefunden hat (c). — Eben da-
hin gehörte die Veräußerung eines Sklaven zu dem Zweck,
daß der Empfänger ihn manumittire. Dieſes war im
Allgemeinen nicht als Schenkung zu betrachten, und konnte
nur dadurch theilweiſe Schenkung werden, daß gerade der
Dienſt des Sklaven, vom Erwerb an bis zur Freylaſſung,
beſonders berückſichtigt war (d). Unter Ehegatten war
dieſe Handlung ſchlechthin gültig (e); das Eigenthum ſollte
erſt übergehen im Augenblick der Manumiſſion (f), und
der Gebrauch, den ein Ehegatte von den Sklaven des an-
dern machte, galt überhaupt nicht als Schenkung (§ 152).
Allerdings erwarb der Empfänger das wichtige Patro-
natsrecht; allein dieſes hatte keinen Geldwerth, kam auch
(c) L. 5 § 8 — 12 de don. int.
vir. (21. 1.). Selbſt wenn die
beſchenkte Frau außerdem mit eig-
nem Geld zu dieſem Zweck ein
Grundſtück gekauft hätte, das ſie
nun erſpart, gilt dennoch das Ge-
ſchäft nicht als Schenkung, obgleich
ſonſt bey einem Wohnhauſe das
erſparte Miethgeld eine Schen-
kung begründet. Wegen dieſes
ſcheinbaren Widerſpruchs vergl.
§ 151. g.
(d) L. 18 § 1. 2 de don. (39.
5.). Vgl. Meverfeld I. 413.
(e) Ulpian. VII. § 1, Paulus
II. 23 § 2, L. 109 pr. de leg. 1
(30. un.), L. 22 C. de don. int.
vir. (5. 16.). — Paulus iſt hier,
wie in manchen anderen Fällen,
ohne Noth ſchwankend in der An-
gabe des Grundes: „.. donatio
favore libertatis recepta est,
vel certe quod nemo ex hac
fiat locupletior.” Offenbar iſt
der letzte Grund durchgreifend,
dieſer ſchließt aber den erſten
ganz aus.
(f) L. 7 § 8. 9, L. 8, L. 9
pr. de don. int. vir. (24. 1.).
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