2) Die zweyte Möglichkeit besteht darin, daß die Frau allein (die usucapirende Besitzerin) das Eigenthum des Mannes entdeckt.
Daß hier keine Schenkung entgegen steht, ist ganz un- zweifelhaft, da das Bewußtseyn des Gebers, die Grund- bedingung aller Schenkung, gänzlich fehlt; nach Römi- schem Recht würde in diesem Fall überhaupt Nichts der Usucapion im Wege stehen. Allein der Besitz der Frau wird durch ihre Entdeckung des fremden Eigenthums ein unredlicher; und da das canonische Recht, abweichend von dem Römischen, nicht blos für den Anfang des Besitzes, sondern für dessen ganze Dauer, redliches Bewußtseyn des Besitzers fordert, so wird durch jene Entdeckung die Mög- lichkeit der Usucapion ganz ausgeschlossen, welche Aus- schließung also mit dem Verbot der Schenkung gar keinen Zusammenhang hat.
VIII.
3) Es bleibt endlich noch der Fall zu betrachten übrig, da Mann und Frau zugleich das Eigenthum des Mannes erfahren, und über die Fortsetzung des Besitzes und der Usucapion einverstanden sind.
Auch hier könnte man zunächst wieder an ein unred- liches Bewußtseyn der Frau denken, da sie von dem frem- den Eigenthum Kenntniß bekommt. Allein dieser Umstand
Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.
VII.
2) Die zweyte Möglichkeit beſteht darin, daß die Frau allein (die uſucapirende Beſitzerin) das Eigenthum des Mannes entdeckt.
Daß hier keine Schenkung entgegen ſteht, iſt ganz un- zweifelhaft, da das Bewußtſeyn des Gebers, die Grund- bedingung aller Schenkung, gänzlich fehlt; nach Römi- ſchem Recht würde in dieſem Fall überhaupt Nichts der Uſucapion im Wege ſtehen. Allein der Beſitz der Frau wird durch ihre Entdeckung des fremden Eigenthums ein unredlicher; und da das canoniſche Recht, abweichend von dem Römiſchen, nicht blos für den Anfang des Beſitzes, ſondern für deſſen ganze Dauer, redliches Bewußtſeyn des Beſitzers fordert, ſo wird durch jene Entdeckung die Mög- lichkeit der Uſucapion ganz ausgeſchloſſen, welche Aus- ſchließung alſo mit dem Verbot der Schenkung gar keinen Zuſammenhang hat.
VIII.
3) Es bleibt endlich noch der Fall zu betrachten übrig, da Mann und Frau zugleich das Eigenthum des Mannes erfahren, und über die Fortſetzung des Beſitzes und der Uſucapion einverſtanden ſind.
Auch hier könnte man zunächſt wieder an ein unred- liches Bewußtſeyn der Frau denken, da ſie von dem frem- den Eigenthum Kenntniß bekommt. Allein dieſer Umſtand
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Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.
VII.
2) Die zweyte Möglichkeit beſteht darin, daß die Frau
allein (die uſucapirende Beſitzerin) das Eigenthum des
Mannes entdeckt.
Daß hier keine Schenkung entgegen ſteht, iſt ganz un-
zweifelhaft, da das Bewußtſeyn des Gebers, die Grund-
bedingung aller Schenkung, gänzlich fehlt; nach Römi-
ſchem Recht würde in dieſem Fall überhaupt Nichts der
Uſucapion im Wege ſtehen. Allein der Beſitz der Frau
wird durch ihre Entdeckung des fremden Eigenthums ein
unredlicher; und da das canoniſche Recht, abweichend von
dem Römiſchen, nicht blos für den Anfang des Beſitzes,
ſondern für deſſen ganze Dauer, redliches Bewußtſeyn des
Beſitzers fordert, ſo wird durch jene Entdeckung die Mög-
lichkeit der Uſucapion ganz ausgeſchloſſen, welche Aus-
ſchließung alſo mit dem Verbot der Schenkung gar keinen
Zuſammenhang hat.
VIII.
3) Es bleibt endlich noch der Fall zu betrachten übrig,
da Mann und Frau zugleich das Eigenthum des Mannes
erfahren, und über die Fortſetzung des Beſitzes und der
Uſucapion einverſtanden ſind.
Auch hier könnte man zunächſt wieder an ein unred-
liches Bewußtſeyn der Frau denken, da ſie von dem frem-
den Eigenthum Kenntniß bekommt. Allein dieſer Umſtand
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 575. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/589>, abgerufen am 03.12.2024.
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