Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 186. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung.) dies vermeiden wollte; es war also derselbe Grund, derihn bestimmte, in der Stelle über den anniculus (§ 184) eben so zu zählen. Auch hätte es in der That allzu son- derbar gelautet, wenn er hätte sagen wollen: in diebus sexaginta et ipse sexagesimus et primus est. Nimmt man diese, wie ich glaube sehr natürliche, Vereinigung unsrer Stelle mit L. 101 de R. J. nicht an, so daß ein wesent- licher Unterschied in der Beurtheilung der beiden Fälle übrig bleiben müßte, so ist es unmöglich, eine irgend be- friedigende Erklärung dieses Unterschieds zu finden; man verliert sich dann unvermeidlich in die Annahme einer ge- dankenlosen, inconsequenten Willkühr, die durch eine an- gebliche Milde u. s. w. nur schlecht verhüllt wird. D. Frist der Bonorum possessio. Im prätorischen Edict waren kurze Fristen gegeben, in (b) Ulpian XXVIII. § 10. "B. P. datur parentibus et liberis intra annum .. ceteris intra centum dies." -- L. 5 pr. quis ordo (38. 15.) "nen cedent dies centum .. praeteritis autem cen- tum diebus." ... -- Besonders aber die im Text abgedruckte Stelle. -- Wenn es daher ander- wärts heißt: intra centesimum diem, so ist darin nur die An- gabe des Inhalts, nicht der Worte des Edicts zu suchen. L. 2 § 4 quis ordo (38. 15.), L. 1 § 8 de succ. ed. (38. 9.). IV. 26
§. 186. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.) dies vermeiden wollte; es war alſo derſelbe Grund, derihn beſtimmte, in der Stelle über den anniculus (§ 184) eben ſo zu zählen. Auch hätte es in der That allzu ſon- derbar gelautet, wenn er hätte ſagen wollen: in diebus sexaginta et ipse sexagesimus et primus est. Nimmt man dieſe, wie ich glaube ſehr natürliche, Vereinigung unſrer Stelle mit L. 101 de R. J. nicht an, ſo daß ein weſent- licher Unterſchied in der Beurtheilung der beiden Fälle übrig bleiben müßte, ſo iſt es unmöglich, eine irgend be- friedigende Erklärung dieſes Unterſchieds zu finden; man verliert ſich dann unvermeidlich in die Annahme einer ge- dankenloſen, inconſequenten Willkühr, die durch eine an- gebliche Milde u. ſ. w. nur ſchlecht verhüllt wird. D. Friſt der Bonorum possessio. Im prätoriſchen Edict waren kurze Friſten gegeben, in (b) Ulpian XXVIII. § 10. „B. P. datur parentibus et liberis intra annum .. ceteris intra centum dies.” — L. 5 pr. quis ordo (38. 15.) „nen cedent dies centum .. praeteritis autem cen- tum diebus.” … — Beſonders aber die im Text abgedruckte Stelle. — Wenn es daher ander- wärts heißt: intra centesimum diem, ſo iſt darin nur die An- gabe des Inhalts, nicht der Worte des Edicts zu ſuchen. L. 2 § 4 quis ordo (38. 15.), L. 1 § 8 de succ. ed. (38. 9.). IV. 26
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§. 186. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
dies vermeiden wollte; es war alſo derſelbe Grund, der
ihn beſtimmte, in der Stelle über den anniculus (§ 184)
eben ſo zu zählen. Auch hätte es in der That allzu ſon-
derbar gelautet, wenn er hätte ſagen wollen: in diebus
sexaginta et ipse sexagesimus et primus est. Nimmt man
dieſe, wie ich glaube ſehr natürliche, Vereinigung unſrer
Stelle mit L. 101 de R. J. nicht an, ſo daß ein weſent-
licher Unterſchied in der Beurtheilung der beiden Fälle
übrig bleiben müßte, ſo iſt es unmöglich, eine irgend be-
friedigende Erklärung dieſes Unterſchieds zu finden; man
verliert ſich dann unvermeidlich in die Annahme einer ge-
dankenloſen, inconſequenten Willkühr, die durch eine an-
gebliche Milde u. ſ. w. nur ſchlecht verhüllt wird.
D. Friſt der Bonorum possessio.
Im prätoriſchen Edict waren kurze Friſten gegeben, in
welchen die Bonorum possessio von dem Prätor erbeten
werden mußte; den Aſcendenten und Deſcendenten Ein
Jahr, den Seitenverwandten und Nichtverwandten Hun-
dert Tage; der Ausdruck des Edicts war intra annum,
intra centum dies (b). Wenn nun der Berufene am
(b) Ulpian XXVIII. § 10. „B.
P. datur parentibus et liberis
intra annum .. ceteris intra
centum dies.” — L. 5 pr. quis
ordo (38. 15.) „nen cedent dies
centum .. praeteritis autem cen-
tum diebus.” … — Beſonders
aber die im Text abgedruckte
Stelle. — Wenn es daher ander-
wärts heißt: intra centesimum
diem, ſo iſt darin nur die An-
gabe des Inhalts, nicht der Worte
des Edicts zu ſuchen. L. 2 § 4
quis ordo (38. 15.), L. 1 § 8 de
succ. ed. (38. 9.).
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