Hier soll aber nicht die Bedingung wegfallen, sondern die ganze Verfügung ist ungültig (bb).
VII. Endlich gehörten dahin früher auch die poenae causa getroffenen Verfügungen in einem Testament, und auch hier war die Verfügung selbst ungültig, nicht die Bedingung. Justinian hat dieses aufgehoben (§ 117 Note l. m. n).
§. 124. III.Willenserklärungen. -- Bedingung. Unmögliche und unsittliche. (Fortsetzung.)
Es bleiben jetzt noch einige Fragen zu erörtern übrig, die sich auf die unmöglichen und unsittlichen Bedingungen gemeinschaftlich beziehen.
Die erste Frage betrifft das Verhältniß dieser Hinder- nisse zu dem Bewußtseyn des Urhebers des Rechtsge- schäfts. Gewöhnlich denkt man an den Fall, da der Ur- heber das Hinderniß kennt, und sich dadurch nicht abhal- ten läßt, die Bedingung hinzu zu fügen. Wie aber wenn er es nicht kennt, also über die besondere Beschaffenheit der Bedingung im Irrthum ist? Ein solcher Irrthum wird bey absolut unmöglichen, so wie bey unsittlichen Be- dingungen, kaum vorkommen können; bey relativ unmög- lichen ist er allerdings denkbar, indem z. B. der Testator einen Erben einsetzen kann unter der Bedingung Geld an
(bb)Sell S. 295. -- Die ge- nauere Ausführung ist nur im Zusammenhang des Erbrechts möglich.
Hier ſoll aber nicht die Bedingung wegfallen, ſondern die ganze Verfügung iſt ungültig (bb).
VII. Endlich gehörten dahin früher auch die poenae causa getroffenen Verfügungen in einem Teſtament, und auch hier war die Verfügung ſelbſt ungültig, nicht die Bedingung. Juſtinian hat dieſes aufgehoben (§ 117 Note l. m. n).
§. 124. III.Willenserklärungen. — Bedingung. Unmögliche und unſittliche. (Fortſetzung.)
Es bleiben jetzt noch einige Fragen zu erörtern übrig, die ſich auf die unmöglichen und unſittlichen Bedingungen gemeinſchaftlich beziehen.
Die erſte Frage betrifft das Verhältniß dieſer Hinder- niſſe zu dem Bewußtſeyn des Urhebers des Rechtsge- ſchäfts. Gewöhnlich denkt man an den Fall, da der Ur- heber das Hinderniß kennt, und ſich dadurch nicht abhal- ten läßt, die Bedingung hinzu zu fügen. Wie aber wenn er es nicht kennt, alſo über die beſondere Beſchaffenheit der Bedingung im Irrthum iſt? Ein ſolcher Irrthum wird bey abſolut unmöglichen, ſo wie bey unſittlichen Be- dingungen, kaum vorkommen können; bey relativ unmög- lichen iſt er allerdings denkbar, indem z. B. der Teſtator einen Erben einſetzen kann unter der Bedingung Geld an
(bb)Sell S. 295. — Die ge- nauere Ausführung iſt nur im Zuſammenhang des Erbrechts möglich.
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§. 124. Bedingung. Unmögliche, unſittliche. (Fortſetzung.)
Hier ſoll aber nicht die Bedingung wegfallen, ſondern die
ganze Verfügung iſt ungültig (bb).
VII. Endlich gehörten dahin früher auch die poenae
causa getroffenen Verfügungen in einem Teſtament, und
auch hier war die Verfügung ſelbſt ungültig, nicht die
Bedingung. Juſtinian hat dieſes aufgehoben (§ 117 Note
l. m. n).
§. 124.
III. Willenserklärungen. — Bedingung. Unmögliche
und unſittliche. (Fortſetzung.)
Es bleiben jetzt noch einige Fragen zu erörtern übrig,
die ſich auf die unmöglichen und unſittlichen Bedingungen
gemeinſchaftlich beziehen.
Die erſte Frage betrifft das Verhältniß dieſer Hinder-
niſſe zu dem Bewußtſeyn des Urhebers des Rechtsge-
ſchäfts. Gewöhnlich denkt man an den Fall, da der Ur-
heber das Hinderniß kennt, und ſich dadurch nicht abhal-
ten läßt, die Bedingung hinzu zu fügen. Wie aber wenn
er es nicht kennt, alſo über die beſondere Beſchaffenheit
der Bedingung im Irrthum iſt? Ein ſolcher Irrthum
wird bey abſolut unmöglichen, ſo wie bey unſittlichen Be-
dingungen, kaum vorkommen können; bey relativ unmög-
lichen iſt er allerdings denkbar, indem z. B. der Teſtator
einen Erben einſetzen kann unter der Bedingung Geld an
(bb) Sell S. 295. — Die ge-
nauere Ausführung iſt nur im
Zuſammenhang des Erbrechts
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/203>, abgerufen am 21.12.2024.
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