Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
b) Die freye Vertretung kann auf zweyerley Weise begründet werden.
In der Regel geschieht es durch den Willen Desjeni- gen, dessen Rechte entstehen oder untergehen sollen.
Ist aber Dieser selbst handlungsunfähig, so geschieht es durch ein allgemeines, jenen Willen ersetzendes, Rechts- verhältniß: in den Fällen des unreifen Alters, des Wahn- sinns, und der Interdiction, durch die Vormundschaft; bey juristischen Personen durch die in ihrer besonderen Verfassung dazu bestimmten Personen.
Was ist nun von diesem Justinianischen System der Vertretung noch übrig in unsrem heutigen Recht? Wir haben keine Stipulationen und keine Sklaven mehr. Da- her besteht für uns nur noch: die unbeschränkte Zulassung der freyen Vertretung, indem in unsrem Recht alle Handlungen naturale sind, und indem die nothwendige Vertretung durch Sklaven nicht mehr vorkommen kann.
§. 114. III.Willenserklärungen. -- Zwang und Irrthum.
Unter Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften sind diejenigen juristischen Thatsachen zu verstehen, die nicht
von selbst, daß dazu der Sohn, eben so wie jeder Fremde, als Mittelsperson dienen kann; ge- rade so, wie er auch zu Veräu- ßerungen vom Vater als Mit- telsperson gebraucht werden darf.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
b) Die freye Vertretung kann auf zweyerley Weiſe begründet werden.
In der Regel geſchieht es durch den Willen Desjeni- gen, deſſen Rechte entſtehen oder untergehen ſollen.
Iſt aber Dieſer ſelbſt handlungsunfähig, ſo geſchieht es durch ein allgemeines, jenen Willen erſetzendes, Rechts- verhältniß: in den Fällen des unreifen Alters, des Wahn- ſinns, und der Interdiction, durch die Vormundſchaft; bey juriſtiſchen Perſonen durch die in ihrer beſonderen Verfaſſung dazu beſtimmten Perſonen.
Was iſt nun von dieſem Juſtinianiſchen Syſtem der Vertretung noch übrig in unſrem heutigen Recht? Wir haben keine Stipulationen und keine Sklaven mehr. Da- her beſteht für uns nur noch: die unbeſchränkte Zulaſſung der freyen Vertretung, indem in unſrem Recht alle Handlungen naturale ſind, und indem die nothwendige Vertretung durch Sklaven nicht mehr vorkommen kann.
§. 114. III.Willenserklärungen. — Zwang und Irrthum.
Unter Willenserklärungen oder Rechtsgeſchäften ſind diejenigen juriſtiſchen Thatſachen zu verſtehen, die nicht
von ſelbſt, daß dazu der Sohn, eben ſo wie jeder Fremde, als Mittelsperſon dienen kann; ge- rade ſo, wie er auch zu Veräu- ßerungen vom Vater als Mit- telsperſon gebraucht werden darf.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
b) Die freye Vertretung kann auf zweyerley Weiſe
begründet werden.
In der Regel geſchieht es durch den Willen Desjeni-
gen, deſſen Rechte entſtehen oder untergehen ſollen.
Iſt aber Dieſer ſelbſt handlungsunfähig, ſo geſchieht
es durch ein allgemeines, jenen Willen erſetzendes, Rechts-
verhältniß: in den Fällen des unreifen Alters, des Wahn-
ſinns, und der Interdiction, durch die Vormundſchaft;
bey juriſtiſchen Perſonen durch die in ihrer beſonderen
Verfaſſung dazu beſtimmten Perſonen.
Was iſt nun von dieſem Juſtinianiſchen Syſtem der
Vertretung noch übrig in unſrem heutigen Recht? Wir
haben keine Stipulationen und keine Sklaven mehr. Da-
her beſteht für uns nur noch:
die unbeſchränkte Zulaſſung der freyen Vertretung,
indem in unſrem Recht alle Handlungen naturale ſind,
und indem die nothwendige Vertretung durch Sklaven
nicht mehr vorkommen kann.
§. 114.
III. Willenserklärungen. — Zwang und Irrthum.
Unter Willenserklärungen oder Rechtsgeſchäften ſind
diejenigen juriſtiſchen Thatſachen zu verſtehen, die nicht
(q)
(q) von ſelbſt, daß dazu der Sohn,
eben ſo wie jeder Fremde, als
Mittelsperſon dienen kann; ge-
rade ſo, wie er auch zu Veräu-
ßerungen vom Vater als Mit-
telsperſon gebraucht werden darf.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/110>, abgerufen am 04.07.2024.
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